Personenbedingte Kündigung

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist die personenbedingte Kündigung?

Die personenbedingte Kündigung ist eine Form der ordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Der Arbeitgeber darf sie immer dann aussprechen, wenn Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar machen. Dabei gilt: Einen Kündigungsgrund braucht nur der Arbeitgeber, Beschäftigte können jederzeit und ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.

Eine personenbedingte Kündigung ist eine Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers selbst liegen. Der Arbeitnehmer muss also aufgrund persönlicher Umstände außerstande sein, seine vertraglichen Pflichten im Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung ist die dauerhafte krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Arbeitsvertrag pflichtgemäß zu erfüllen.

Denn: Fallen Arbeitnehmer zu lange aus, muss der Betrieb – selbst, wenn er keine Lohnfortzahlung mehr leisten muss – den Arbeitsplatz freihalten, obwohl die oder der Beschäftigte der Tätigkeit nicht nachgehen kann. Hält dieser Zustand dauerhaft an (Stichwort: Ärztliche Prognose), kann er auf Dauer für den Arbeitgeber unzumutbar werden. 

Beispiele für personenbedingte Kündigungen 

Neben langen Krankheitsausfällen gibt es viele weitere Gründe, die eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen können. Die Rechtsprechung hat die Entscheidung des Arbeitgebers etwa in diesen Fällen bestätigt:

  • Verliert ein Lkw-Fahrer wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein und darf er deshalb auch für den Arbeitgeber nicht mehr tätig werden, liegt ein Kündigungsgrund vor
  • Kommt ein Arbeitnehmer in Haft, ist er an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert – der Arbeitgeber darf personenbedingt kündigen
  • Begeht ein Arbeitnehmer eine Straftat, die in engem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit steht, kann ein Kündigungsgrund gegeben sein. In diesem Verfahren ging es um eine Gerichtshelferin, die in ihrer Freizeit Ladendiebstähle begangen hat
  • Bleiben die Leistungen eines Beschäftigten dauerhaft und erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer zurück, ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten

Ist eine Abmahnung erforderlich?

Der Arbeitgeber muss Beschäftigte generell nur bei einer im Raum stehenden verhaltensbedingten Kündigung abmahnen. Denn bei personenbedingten Kündigungen geht es um eine Prognoseentscheidung (etwa die weitere Fortdauer der Krankschreibung), nicht aber um eine konkrete Verletzung der vertraglichen Pflichten. Eine Abmahnung wäre daher zwecklos, da der Arbeitnehmer seine Genesung nicht schneller oder bis zu einer gesetzten Frist herbeiführen kann. 

In Ausnahmefällen, nämlich wenn zum personenbedingten Anlass ein Fehlverhalten hinzukommt, muss der Arbeitgeber aber die Abmahnung aussprechen. Das ist etwa der Fall, wenn ein Arbeitnehmer alkoholkrank ist und sich weigert, eine entsprechende Therapie zu besuchen. Hier liegt der Verstoß darin, dass er nicht versucht, zu seiner Genesung beizutragen. Die Krankheit selbst kann aber nicht als Pflichtverstoß angesehen werden. 

Die Fristen bei der personenbedingten Kündigung

Da es sich bei der personenbedingten auch um eine ordentliche Kündigung handelt, sind die Fristen des § 622 Abs.2 BGB einzuhalten. Demnach muss der Arbeitgeber eine mindestens einmonatige Kündigungsfrist, je nach Beschäftigungsdauer aber auch die maximal siebenmonatige Frist, zwingend beachten. Eine fristlose Kündigung aus personenbedingtem Anlass ist unzulässig.

Aber:

In der Probezeit, maximal für sechs Monate, gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Vertragsparteien. Der Kündigungsgrund ist hier zweitrangig.

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