Abfindungsrechner

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz
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Was ist ein Abfindungsrechner?

Das Thema Abfindungen im Arbeitsrecht ist komplex und beschäftigt immer wieder die zuständigen Gerichte. Grund dafür sind vor allem die spärlichen gesetzlichen Regelungen, die einen breiten Verhandlungsspielraum zugunsten, aber eben auch zuungunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zulassen. Mit einem Abfindungsrechner finden Sie heraus, welche Abfindung Ihnen bei Orientierung an den gesetzlichen Vorschriften zusteht.

Wann besteht überhaupt ein Abfindungsanspruch?

Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung des Arbeitgebers, die er einem oder mehreren Mitarbeitern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusprechen kann. Der Gesetzgeber hat diesen Bereich aber nicht besonders weit geregelt, sodass es nur in bestimmten Fällen einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt. Das ist bei der betriebsbedingten Kündigung der Fall und im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) normiert. 

Gegen eine betriebsbedingte Kündigung können Sie mittels Kündigungsschutzklage vorgehen. Reichen Sie diese nicht ein und nehmen die Entlassung als solche hin, haben Sie nach § 1a Abs.1 KSchG einen Abfindungsanspruch. Er beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. 

Sie können die Klage aber auch einreichen und vor Gericht Recht bekommen. Dann muss Sie Ihr Arbeitgeber weiterhin beschäftigen, das Arbeitsgericht hebt die Kündigung auf. Trotzdem kann Ihnen die Beschäftigung aber vielleicht nicht mehr zugemutet werden, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber zerstört ist. Verzichten Sie deshalb freiwillig auf Ihr Recht, besteht ein Abfindungsanspruch nach § 10 KSchG in Höhe von bis zu 18 Monatsverdiensten. 

Wie funktioniert der Abfindungsrechner?

Haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung, geben Sie in den Abfindungsrechner einfach das Jahr der erstmaligen Betriebszugehörigkeit und Ihren monatlichen Verdienst (inklusive Sachbezügen und Zulagen) an. 

Besteht kein gesetzlicher Anspruch, ist die Abfindungszahlung tatsächlich reine Verhandlungssache – etwa zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber, mehreren Tarifparteien oder zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung. 

Die Zahlung wird immer individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart, was ein klassischer „Abfindungsrechner“ daher nicht berücksichtigen kann.  Grundsätzlich gilt aber: 

  • Viele Betriebe orientieren sich an den gesetzlichen Regelungen und zahlen ihren Mitarbeitern bei Kündigung etwa ein halbes Monatsgehalt, gestaffelt nach Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Möchte Ihr Arbeitgeber Sie schnellstmöglich loswerden oder hätten Sie vor dem Arbeitsgericht gute Chancen gegen ihn, stehen Ihre Verhandlungschancen besser. Hier können Sie ggf. auch eine Abfindung von einem dreiviertel oder sogar einem ganzen Monatsgehalt pro Zugehörigkeitsjahr verlangen
  • Haben Sie sich etwas zuschulden kommen lassen oder ist die Kündigung des Arbeitgebers aus anderen Gründen ziemlich „wasserdicht“, sind Sie in einer schlechteren Verhandlungsposition. Möglicherweise bietet Ihnen Ihr Betrieb dann auch eine niedrigere Summe an. 

Anspruch auf Abfindung prüfen lassen!

Abfindungen sind ein komplexes Thema, zu dem es wenig Gesetze, aber sehr viele und umfangreiche Gerichtsurteile gibt. Auch in Ihrem Fall stehen die Chancen daher möglicherweise besser als auf den ersten Blick gedacht. 

Sie wurden gekündigt oder es stehen betriebsbedingte Kündigungen an? Nehmen Sie diese Schritte Ihres Arbeitgebers nicht einfach in Kauf, wenn Sie begründete Zweifel an ihnen haben. Die helpcheck-Partneranwälte beraten Sie hier gerne zu Ihren Möglichkeiten: Einfach, schnell und kostenfrei. 

Wurde Ihnen vor kurzem gekündigt oder benötigen Sie Unterstützung bei der Verhandlung Ihrer Abfindung? Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Beratungsgespräch mit unseren Experten!

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Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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