Arbeitszeugnis

Magnus Kaminski
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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist ein Arbeitszeugnis? 

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 109 GewO und § 630 BGB). Es dient nicht nur zu Ihrer eigenen Sicherheit, sondern in erster Linie dazu, dem neuen Arbeitgeber die sozialen und beruflichen Kompetenzen nachzuweisen. Daher hat der Gesetzgeber den Anspruch auf das Arbeitszeugnis klar und umfassend geregelt. 

Das Arbeitszeugnis enthält Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Zu unterscheiden ist zwischen einfachen und qualifizierten Zeugnissen: 

  • Das einfache Arbeitszeugnis kommt einem Tätigkeitsnachweis bzw. einer Tätigkeitsbeschreibung gleich. Es enthält lediglich Angaben darüber, von wann bis wann Sie wo eingesetzt waren und welche Aufgaben Ihnen oblagen. 
  • Das qualifizierte Arbeitszeugnis gleicht dem einfachen, zusätzlich bewertet der Arbeitgeber hier aber Ihre konkreten Leistungen in den Ihnen übertragenen Aufgaben sowie Ihre soziale Kompetenz.

Anders als häufig vermutet, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein gutes Zeugnis auszustellen. Er darf Sie als Arbeitnehmer zwar nicht benachteiligen oder Unwahrheiten behaupten, wohl aber einzelne Sachverhalte besonders stark in die Bewertung einfließen lassen. 

Was darf das Arbeitszeugnis enthalten?

Im qualifizierten Arbeitszeugnis führt der Arbeitgeber alle dienstlichen Leistungen sowie die sozialen Fähigkeiten des Mitarbeiters auf und bewertet sie. Es gibt aber auch Aspekte, zu denen das Arbeitszeugnis keine Informationen enthalten darf. Darunter fällt grundsätzlich alles, was den Arbeitgeber auch im laufenden Arbeitsverhältnis nichts angeht, etwa Sexualität, Religion oder die Zugehörigkeit zu einer Partei. Denn § 1 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) ist auch auf Zeugnisse jeder Art anzuwenden. 

Im Übrigen darf der Arbeitgeber zu allen Punkten umfassend Stellung nehmen. Um hier böse Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir, mit dem Arbeitgeber bereits vor dem Ende eine Einigung bezüglich des Arbeitszeugnisses zu erzielen. Besonders gut klappt das beim Aufhebungsvertrag, denn hier können beide Seiten aufeinander zugehen.

Übrigens:

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber Details zum Zeugnis verhandeln, vereinbaren Sie am besten direkt die Note und halten Sie sie schriftlich fest. Denn reine Abmachungen wie die Ausstellung eines „wohlwollenden Zeugnisses“ sind sehr schwammig und bieten zu viel Interpretationsspielraum. 

Die Formulierungen im Arbeitszeugnis 

Zwar darf der Arbeitgeber durchaus auch negative Vorfälle ins Arbeitszeugnis aufnehmen, er muss diese aber wohlwollend formulieren. Diese „Wohlwollenspflicht“ wurde von diversen Gerichten immer wieder bestätigt und ist Ausfluss des AGG, nach dem der Arbeitnehmer nicht bei der weiteren Jobsuche beeinträchtigt werden soll. Ein unsachliches und sehr negatives Zeugnis würde dieser Anforderung nicht gerecht werden. 

In Schulnoten ausgedrückt bedeuten übliche Zeugnisformulierungen in etwa folgendes: 

  1. Sehr gut: „Stets zur vollsten Zufriedenheit“
  2. Gut: „Stets zur vollen Zufriedenheit“ 
  3. Befriedigend: „Stets zur Zufriedenheit“ 
  4. Ausreichend: „Zur Zufriedenheit“ 
  5. Mangelhaft bis ungenügend: „Stets bemüht“ 

Es gibt also klare Abstufungen, die Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kennen sollten. Denn nur so verhindern Sie, dass Ihnen der Arbeitgeber ein gut klingendes, aber eigentlich schlechtes Zeugnis ausstellt. 

Wie wird das Zeugnis ausgestellt?

Das Arbeitszeugnis muss nach § 126b BGB in Textform, also schriftlich, ausgestellt und vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Üblich ist es außerdem, das Zeugnis auf dem Briefpapier des Unternehmens zu drucken und dem Mitarbeiter am letzten Arbeitstag persönlich zu überreichen. Eine Versendung per Post ist zwar möglich, besonders bei einem „friedlichen“ Ende des Arbeitsverhältnisses aber unüblich.

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