Aufhebungsvertrag

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz
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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Beim Aufhebungsvertrag handelt es sich abseits der Kündigung um eine besondere Form der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Anders als Kündigungen, die eine einseitige Willenserklärung darstellen, vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag einvernehmlich das Ende des Arbeitsverhältnisses. Sinnvoll ist es, weitere Details wie eine Abfindung hier direkt mit aufzunehmen. 

Der Aufhebungsvertrag – auch Aufhebungsvereinbarung genannt – ist das, was bereits im Namen steckt: Ein Vertrag, der die Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses regelt. Als Arbeitnehmer können Sie hier mit Ihrem Arbeitgeber regeln, wie Ihr Arbeitsvertrag konkret endet und welche Ansprüche beide Seiten dadurch haben.

Der Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung, die eine einseitige Willenserklärung darstellt, vollständig. Dies hat zur Folge, dass Sie und Ihr Arbeitgeber zwar wesentlich flexibler sind, Sie aber auch auf wesentliche Arbeitnehmerrechte verzichten. Dieser Punkt muss Ihnen vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bewusst sein. Kündigungsfristen und andere Rechtsansprüche spielen bei der Aufhebungsvereinbarung keine Rolle. 

Wichtig:

Durch die Gestaltung als Vertrag kann Sie der Arbeitgeber nicht zwingen, die Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. Wir empfehlen grundsätzlich eine rechtliche Prüfung durch die helpcheck-Partneranwälte, um auf Nummer sicher zu gehen!

Welche Regelungen sind üblich?

Üblicherweise schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wenn sich mit ihm günstigere Rahmenbedingungen als mit einer Kündigung schaffen lassen. Daher werden meist diese Punkte ausführlich geregelt: 

  • Ende des Arbeitsverhältnisses: Da die Kündigungsfristen des § 622 BGB keine Rolle spielen, kann das Arbeitsverhältnis theoretisch noch am selben Tag beendet werden. 
  • Höhe der Abfindung: Dafür, dass Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter früher gehen, bietet Ihnen der Arbeitgeber eventuell eine Abfindung an. Deren Höhe kann frei vereinbart werden. 
  • Dienstwagen, Urlaub und Co.: Auch die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben gelten bei abweichenden vertraglichen Vereinbarungen nicht. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber daher zum Beispiel eine vollständige Freistellung bis zum Ende des Arbeitsvertrags oder die Auszahlung der ungenutzten Urlaubstage vereinbaren.
  • Zeugnis: Optimalerweise vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass er Ihnen ein Arbeitszeugnis mit einer ebenfalls vereinbarten Note ausstellt. So stellen Sie sicher, dass die „Rache“ nicht im Nachhinein in Form des Zeugnisses kommt. 

Mit einem Aufhebungsvertrag sind Sie wesentlich freier als bei einer Kündigung und vermeiden zudem unnötige Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber. Dies kann für beide Seiten von Vorteil sein, sofern der Arbeitgeber nicht versucht, Sie unter Druck zu setzen. 

Wann ist der Aufhebungsvertrag unwirksam?

Ein Aufhebungsvertrag ist ein klassischer Vertrag im Sinne des BGB, der immer dann ungültig ist, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. Gesetzliches Verbot: Wurden Sie erpresst, unter Druck gesetzt oder überrumpelt, ist Ihre Willenserklärung nichtig. Sie müssen die Möglichkeit haben, aus freien Stücken zu entscheiden, ob Sie die Vereinbarung schließen oder nicht. Außerdem dürfen Sie nicht nur deshalb einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen, weil der Inhaber des Betriebs gewechselt hat (§ 613a BGB). 
  2. Schriftform: Für den Aufhebungsvertrag gilt explizit die Schriftform (§ 623 BGB). Eine mündliche Vereinbarung oder ein per Mail gesendeter Vertrag sind unwirksam. 

Auf welche Rechte verzichten Sie beim Aufhebungsvertrag?

Im Vergleich zu einer ordentlichen Kündigung verzichten Sie beim Aufhebungsvertrag auf folgende Rechte: 

  • Kündigungsfrist: Diese kann eingehalten werden, eine Pflicht besteht aber nicht
  • Betriebsrat: Er muss bei einer Aufhebungsvereinbarung nicht beteiligt werden
  • Kündigungsschutz: Die besonderen Vorgaben des KSchG, etwa der Kündigungsschutz bei Elternzeit oder schwerbehinderter Mitarbeiter, greifen nicht

Ein weiterer Nachteil ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I, wenn der Arbeitsvertrag endet, bevor er unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist geendet hätte.

Tipp:

Sorgen Sie dafür, dass im Aufhebungsvertrag derselbe Termin steht, zu dem Sie auch hätten ordentlich gekündigt werden können. 

Wurde Ihnen vor kurzem gekündigt oder benötigen Sie Unterstützung bei der Verhandlung Ihrer Abfindung? Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Beratungsgespräch mit unseren Experten!

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Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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