Elternzeit

Magnus Kaminski
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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist Elternzeit?

Die Elternzeit ist eine Form der Auszeit vom Beruf, die primär der Kindererziehung dienen soll und wegen des Schutzes von Ehe und Familie vor dem Grundgesetz (Art. 6) eine besondere Bedeutung hat. Grundsätzlich steht die Möglichkeit der Elternzeit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, offen. Rechtsgrundlage ist das BEEG – das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. 

Unter der Elternzeit versteht der Gesetzgeber eine unbezahlte Freistellung von der beruflichen Tätigkeit von Angestellten. Für Beamtinnen und Beamte sowie Soldaten bestehen eigene Regelungen, die aber an die Vorschriften des BEEG angelehnt sind. 

Elternzeit kann von jedem Arbeitnehmer genommen werden. Dabei spielt vor allem die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Ausbildung, duales Studium, befristet, unbefristet, etc.) keine Rolle. Darüber hinaus bestimmt § 15 Abs.1 BEEG diese Voraussetzungen

  1. Sie leben mit Ihrem adoptierten oder leiblichen Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  2. Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst

Durch den besonderen Charakter der beruflichen Tätigkeit haben Selbstständige, Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Schüler keinen Anspruch auf Elternzeit. Da Sie als Unternehmer oder unternehmerähnlich beschäftigter Gesellschafter aber auch mehr Freiheiten haben als Arbeitnehmer, können Sie sich für die Erziehung Ihrer Kinder im Regelfall mehr Zeit nehmen. Die Flexibilität ist hier der entscheidende Pluspunkt. 

Elternzeit beantragen

Die Elternzeit muss nicht beantragt, sondern lediglich angemeldet werden. Dazu teilen Sie Ihrem Arbeitgeber maximal sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich mit, dass Sie die gesetzliche Auszeit nehmen möchten. 

Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, kann der Arbeitgeber Ihnen jederzeit die Rückkehr in die aktive Beschäftigung ermöglichen oder Ihren Teilzeitanteil erhöhen. 

Dauer der Elternzeit

Für die Elternzeit gibt es keine Mindest-, sondern lediglich eine Maximaldauer von drei Jahren je Elternteil und Kind. Es bietet sich also in der Praxis an, die Erziehung des Kindes so aufzuteilen, dass Sie und Ihr Partner den Zeitraum maximal nutzen können. 

Arbeiten während der Elternzeit

Berufliche Tätigkeiten während der Elternzeit sind im Umfang von bis zu 30 Stunden pro Woche zulässig. Dabei entscheiden Sie selbst, ob Sie bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit beschäftigt werden oder etwa eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Wer bereits vor der Elternzeit teilzeitbeschäftigt war, kann die reduzierte Beschäftigung einfach fortsetzen, sofern dabei nicht die 30-Stunden-Grenze überschritten wird. 

Kündigungsschutz während der Elternzeit 

Ab dem Zeitpunkt, in dem Sie die Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber angekündigt haben, darf er Ihnen nicht mehr kündigen (§ 18 Abs.1 BEEG). Selbiges gilt für die gesamte Dauer der Freistellung, sofern kein besonders schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt. Ist letzteres der Fall, muss der Arbeitgeber zunächst die Zustimmung der obersten für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde (in Bayern etwa das Staatsministerium für Arbeit und Soziales) einholen. 

Übrigens:

Der Kündigungsschutz greift auch, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind (§ 18 Abs.2 Nr.1 BEEG) oder Anspruch auf Elternzeit hätten, Teilzeit arbeiten und tatsächlich keine Elternzeit nehmen (Nr.2).

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