Was genau ist ein Arbeitgeber?
Als Arbeitgeber wird derjenige bezeichnet, der andere Personen in einem Vertragsverhältnis abhängig beschäftigt. Er ist damit zu unterscheiden vom Auftraggeber, der lediglich Dienstleistungen bei Unternehmen in Auftrag gibt, ihnen gegenüber aber etwa nicht weisungsbefugt ist. Arbeitgeber haben zahlreiche Rechte und Pflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern, die gesetzlich klar geregelt sind.
Ein Arbeitgeber ist eine juristische (etwa GmbH) oder natürliche Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Der wichtigste Unterschied zu anderen Formen der Beauftragung ist der Arbeitsvertrag und das dadurch begründete Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Während letzterer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, ist ersterer zur Zahlung der Vergütung, zur teilweisen Krankheitsabsicherung und weiteren Leistungen verpflichtet.
Beispiel: Sie sind selbstständig und vergeben einen Auftrag zur Planung einer Maschine an einen anderen Unternehmer, einen selbstständigen Ingenieur. Mit ihm schließen Sie einen Vertrag. Sie sind kein Arbeitgeber, weil kein Dauerschuldverhältnis besteht. Vielmehr handelt es sich hier um einen einmaligen Auftrag, Sie erhalten also einmal eine Leistung und müssen dafür einmal eine Gegenleistung erbringen.
Die Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat gegenüber seiner Arbeitnehmerin oder seinem Arbeitnehmer zahlreiche Pflichten. Dabei ist zwischen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden, wobei zu ersteren vor allem diese gehören:
- Entgeltzahlung: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein angemessenes Gehalt für seine Leistungen zahlen. Die Höhe wird arbeits- oder tarifvertraglich geregelt.
- Fürsorge: Der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeiter etwa sein Gehalt im Krankheitsfall weiter und sorgt im laufenden Betrieb dafür, dass er nicht übermäßig beansprucht oder sogar verletzt wird.
- Steuern und Sozialversicherung: Arbeitgeber müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter abführen. Damit einher gehen diverse weitere Pflichten, etwa zur Aufzeichnung oder zur Erstellung einer Jahreslohnsteuerbescheinigung.
Besonderheit: Arbeitnehmerüberlassung
Durch das komplexe deutsche Arbeitsrecht sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, in denen nicht auf den ersten Blick klar ist, wer Arbeitgeber ist und wer nicht. Der Klassiker hier ist die Arbeitnehmerüberlassung. Bei ihr ist grundsätzlich das Unternehmen Arbeitgeber, das den Mitarbeiter an andere Firmen überlässt.
Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb schließt, der ihn geliehen hat. In diesem Fall liegt keine Arbeitnehmerüberlassung mehr vor.