Arbeitsgericht

Magnus Kaminski
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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist das Arbeitsgericht?

Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit und damit die Anlaufstelle für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die gegen die jeweils andere Vertragspartei vorgehen wollen. Auch der Betriebsrat kann sich mit seinen Anliegen an das Arbeitsgericht wenden. Damit ist das Gericht für alle sogenannten Arbeitssachen zuständig (§ 2 Arbeitsgerichtsgesetz; ArbGG).

Begriff: Arbeitssachen

Das Arbeitsrecht ist grundsätzlich Teil des Zivilrechts, da es unter anderem auch im BGB geregelt ist und ein ziviles Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) betrifft. Wegen der Anzahl der Verfahren und ihrer Komplexität wurden aber die Arbeitsgerichte als eigenständige Instanzen eingerichtet, um die ordentliche Gerichtsbarkeit – in erster Linie die Amtsgerichte – zu entlasten. Letztere sind damit für keinerlei Verfahren in Arbeitssachen mehr zuständig.

In der Praxis ist die Abgrenzung aber durchaus problematisch. Das gilt besonders bei Verfahren, die sowohl das Arbeits- als auch das Amtsgericht betreffen. So kann das Arbeitsgericht etwa über die Rechtsmäßigkeit einer Kündigung entscheiden, das Amtsgericht entscheidet aber über im Arbeitsverhältnis geltend gemachte Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers. 

Wie läuft das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab?

Arbeitsgerichte sind mit drei Richtern besetzt. Einer davon ist hauptamtlich tätig, die beiden anderen sind ehrenamtliche Richter (Schöffen). Dabei stammt jeweils einer aus den Kreisen der Arbeitgeber und der andere aus den Kreisen der Arbeitnehmer.

Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab:

  1. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer reichen Klage (etwa eine Kündigungsschutzklage) ein.
  2. Das Arbeitsgericht beraumt einen sogenannten Gütetermin an. Hier setzen sich die Streitparteien ohne Verhandlung mit dem Richter zusammen und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. 
  3. Kommt beim Gütetermin keine Einigung zustande, findet der sogenannte Kammertermin statt. Hier sind zusätzlich die ehrenamtlichen Richter anwesend und beide Parteien haben ihre Rechtsauffassung schriftlich darzulegen. 
  4. Die Verhandlung vor der Kammer endet mit einem Urteil. Es handelt sich also um ein klassisches Gerichtsverfahren, insbesondere mit Blick auf die Beweisaufnahme. Auch hier können also Zeugen vernommen und Ermittlungen durchgeführt werden.

Wann ist Berufung möglich?

Die Berufung, also der weitere Rechtsweg gegen das erstinstanzliche Urteil, ist immer dann möglich, wenn der Streitwert mehr als 600 Euro beträgt. Das Arbeitsgericht muss die Berufung aber auch in anderen Fällen zulassen, etwa wenn die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat (sogenannter Präzedenzfall) oder wenn die Rechtsauslegung im vorliegenden Fall nicht eindeutig und zweifelsfrei möglich ist (§ 64 ArbGG). 

Übrigens: Die Zulassung der Berufung wird ins Urteil aufgenommen. Auch gegen eine Nichtaufnahme können Sie rechtlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) vorgehen. Das Rechtsmittel ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils einzulegen. 

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