Befristetes Arbeitsverhältnis

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist ein befristetes Arbeitsverhältnis?

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dessen Dauer – anders als beim unbefristeten Arbeitsverhältnis – auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist. Die Grundlagen zur Befristung des Arbeitsvertrags sind gesetzlich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt, bieten beiden Vertragsparteien aber dennoch einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Die sachgrundlose Befristung 

Ein Arbeitsverhältnis kann mit und ohne sogenannten Sachgrund befristet werden. Dabei hat der Gesetzgeber die sachgrundlose Befristung in § 14 Abs.2 TzBfG normiert und ihre Höchstdauer auf zwei Jahre beschränkt. 

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kann Ihr Arbeitsvertrag also ohne jegliche Begründung auf zwei Jahre befristet werden. Ergeben sich während dieser Befristung Anhaltspunkte, die ihre Verlängerung notwendig erscheinen lassen, darf der Arbeitgeber die sachgrundlose in eine sachlich begründete Befristung umwandeln und das Arbeitsverhältnis fortführen. Trifft letzteres nicht zu, ist das befristete Arbeitsverhältnis nach maximal zwei Jahren zu entfristen. 

Achtung:

Der 2-Jahres-Zeitraum bezeichnet die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber. Erhalten Sie etwa nur für ein Jahr einen befristeten Vertrag, darf dieser maximal um ein Jahr sachgrundlos verlängert werden. So verhindert das TzBfG eine „unendliche“ sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen. 

Die Befristung mit Sachgrund 

Die Befristung mit Sachgrund unterscheidet sich durch die namensgebende Begründung von der sachgrundlosen Befristung. Sie wird auch als „Zweckbefristung“ bezeichnet, wobei es aus Arbeitgebersicht verschiedenste Gründe geben kann: 

  • Vertretung: Werden Sie nur zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, der etwa vorübergehend in Elternzeit ist, eingestellt, liegt ein klassischer Sachgrund vor. Kehrt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zurück, endet Ihr Arbeitsvertrag. Dieser Zeitpunkt muss im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
  • Eigenart der Tätigkeit: Bestimmte Arbeiten fallen nur vorübergehend an. Dazu gehört vor allem die Mitarbeit in Projekten, die etwa nach zwei Jahren abgeschlossen sein sollen. Auch hier ist eine Befristung mit Sachgrund möglich. 
  • Erprobung: Möchte der Arbeitgeber zunächst feststellen, ob der Mitarbeiter für die (besondere) Tätigkeit geeignet ist, kann er auch hierfür eine Zweckbefristung vereinbaren. Diese „Probezeit“ muss aber über die regelmäßige Probezeit von sechs Monaten hinausgehen, da sonst kein „echter“ Sachgrund vorliegt. 
  • Anschlussbeschäftigung: Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den beruflichen Einstieg nach Ausbildung oder Studium zu erleichtern, kann der Arbeitsvertrag zunächst befristet werden. Meist erfolgt diese Befristung ebenfalls zum Zwecke der Einarbeitung und wird später aufgehoben. 

Merke:

Das TzBfG nennt in § 14 Abs.1 diverse Gründe für die Befristung aus sachlichen Gründen. Diese Auflistung ist aber nicht als abschließend zu verstehen, da in der Praxis auch andere Gründe zum Tragen kommen können. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber den Grund für ein befristetes Arbeitsverhältnis im Zweifel gerichtlich beweisen kann! 

Wann besteht Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag?

Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, die über die zwei Jahre hinausgeht, ist nur zulässig, wenn einer der in § 14 Abs.1 TzBfG genannten oder ein anderer triftiger Sachgrund vorliegt. Ist das nicht der Fall, haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer automatisch einen Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Vertrag! 

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