Was ist ein befristetes Arbeitsverhältnis?
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dessen Dauer – anders als beim unbefristeten Arbeitsverhältnis – auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist. Die Grundlagen zur Befristung des Arbeitsvertrags sind gesetzlich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt, bieten beiden Vertragsparteien aber dennoch einen gewissen Gestaltungsspielraum.
Die sachgrundlose Befristung
Ein Arbeitsverhältnis kann mit und ohne sogenannten Sachgrund befristet werden. Dabei hat der Gesetzgeber die sachgrundlose Befristung in § 14 Abs.2 TzBfG normiert und ihre Höchstdauer auf zwei Jahre beschränkt.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kann Ihr Arbeitsvertrag also ohne jegliche Begründung auf zwei Jahre befristet werden. Ergeben sich während dieser Befristung Anhaltspunkte, die ihre Verlängerung notwendig erscheinen lassen, darf der Arbeitgeber die sachgrundlose in eine sachlich begründete Befristung umwandeln und das Arbeitsverhältnis fortführen. Trifft letzteres nicht zu, ist das befristete Arbeitsverhältnis nach maximal zwei Jahren zu entfristen.
Die Befristung mit Sachgrund
Die Befristung mit Sachgrund unterscheidet sich durch die namensgebende Begründung von der sachgrundlosen Befristung. Sie wird auch als „Zweckbefristung“ bezeichnet, wobei es aus Arbeitgebersicht verschiedenste Gründe geben kann:
- Vertretung: Werden Sie nur zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, der etwa vorübergehend in Elternzeit ist, eingestellt, liegt ein klassischer Sachgrund vor. Kehrt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zurück, endet Ihr Arbeitsvertrag. Dieser Zeitpunkt muss im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
- Eigenart der Tätigkeit: Bestimmte Arbeiten fallen nur vorübergehend an. Dazu gehört vor allem die Mitarbeit in Projekten, die etwa nach zwei Jahren abgeschlossen sein sollen. Auch hier ist eine Befristung mit Sachgrund möglich.
- Erprobung: Möchte der Arbeitgeber zunächst feststellen, ob der Mitarbeiter für die (besondere) Tätigkeit geeignet ist, kann er auch hierfür eine Zweckbefristung vereinbaren. Diese „Probezeit“ muss aber über die regelmäßige Probezeit von sechs Monaten hinausgehen, da sonst kein „echter“ Sachgrund vorliegt.
- Anschlussbeschäftigung: Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den beruflichen Einstieg nach Ausbildung oder Studium zu erleichtern, kann der Arbeitsvertrag zunächst befristet werden. Meist erfolgt diese Befristung ebenfalls zum Zwecke der Einarbeitung und wird später aufgehoben.
Wann besteht Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag?
Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, die über die zwei Jahre hinausgeht, ist nur zulässig, wenn einer der in § 14 Abs.1 TzBfG genannten oder ein anderer triftiger Sachgrund vorliegt. Ist das nicht der Fall, haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer automatisch einen Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Vertrag!