Befristung

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist eine Befristung? 

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist mit und ohne sogenanntem Sachgrund zulässig. Arbeitgeber können ihren Angestellten also den Arbeitsvertrag unter einer entsprechenden Bedingung vorlegen, sind bei der Befristung aber an die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gebunden. Es regelt, wie der Name bereits vermuten lässt, alle Angelegenheiten rund um befristete Arbeitsverträge und Rechte und Pflichten bei einer Teilzeitbeschäftigung. 

Welche Befristungsmöglichkeiten gibt es?

Das TzBfG sieht zwei Möglichkeiten der Befristung im Arbeitsverhältnis vor: Die sachgrundlose Befristung auf der einen und die Zweckbefristung auf der anderen Seite. Während Arbeitgeber bei ersterer keinen speziellen Grund angeben oder darlegen müssen, ist dies bei der zweiten Variante in jedem Fall erforderlich.

Als Arbeitnehmer haben Sie keinen Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Vertrag. Sie müssen eine eventuelle Befristung also in Kauf nehmen, soweit dadurch nicht die Grenzen des § 14 Abs.2 TzBfG überschritten werden. 

Die Befristung ohne Sachgrund

Ein Arbeitsvertrag kann ohne Sachgrund auf maximal zwei Jahre befristet werden (§ 14 Abs.2 TzBfG). „Ohne Sachgrund“ bedeutet, dass Arbeitgeber keinerlei Gründe für die Befristung angeben müssen. Allerdings ist hier die genannte zeitliche Grenze, die pro Arbeitgeber gilt, zu beachten. Innerhalb der Zweijahresfrist darf der Arbeitgeber den Vertrag maximal dreimal verlängern.

Doch wie geht es anschließend weiter? Läuft die Frist aus, haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfristung des Arbeitsvertrags, der Arbeitgeber muss Ihnen also einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht darin, dass ein sogenannter Sachgrund vorliegt. 

Die Befristung mit Sachgrund 

Mögliche Sachgründe, die eine Befristung des Arbeitsvertrags auch über die Zweijahresfrist hinaus rechtfertigen, sind in § 14 Abs.1 TzBfG geregelt. Eine sogenannte Zweckbefristung ist demnach etwa in diesen Fällen möglich: 

  • Erprobungszwecke: Der Arbeitnehmer soll sich auf seinem neuen Arbeitsplatz zunächst beweisen, wobei diese Erprobungszeit voraussichtlich über die normale Probezeit von sechs Monaten hinausgeht. 
  • Vorübergehender Bedarf: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wird nur zur Mitarbeit in einem befristeten Projekt oder als Vertretungskraft eingestellt. 
  • Eigenart der Tätigkeit: Die Befristung erfolgt, weil der Arbeitnehmer immer wieder nur vorübergehend beschäftigt wird. Klassiker sind hier Tätigkeiten als Künstler, Schauspieler oder Schriftsteller. 

Die in § 14 Abs.1 TzBfG genannten Gründe sind nicht abschließend. Arbeitgeber können im Einzelfall weitere Zwecke für eine Befristung angeben, diese müssen aber gerichtlich nachprüfbar sein. 

Wann ist eine Befristung unzulässig?

Die (weitere) Befristung des Arbeitsvertrags ist nicht zulässig, wenn die Frist des § 14 Abs.2 TzBfG abgelaufen ist oder es keinen triftigen Sachgrund (mehr) für sie gibt. In diesem Fall haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen notfalls gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entfristung ihres Arbeitsvertrags. 

Achtung:

Das Arbeitsverhältnis endet, wenn die Befristung ausläuft. Wird es aber dennoch fortgesetzt, gilt dies als stillschweigende Zustimmung des Arbeitgebers zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag (§ 15 Abs.5 TzBfG).  In diesem Fall wird also angenommen, dass der Sachgrund weggefallen ist. 

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