Bundesdatenschutzgesetz

Magnus Kaminski
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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Bundesdatenschutzgesetz: Was regelt das BDSG im Detail? 

Das Bundesdatenschutzgesetz, kurz BDSG, präzisiert gemeinsam mit den Landesdatenschutzgesetzen (etwa dem BayDSG) die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung. Denn der EU-Gesetzgeber hat an einigen Stellen bewusst Lücken gelassen, damit die einzelnen Staaten den Datenschutz in ihren Hoheitsbereichen selbst regeln können. Soweit der Bund im BDSG Lücken gelassen hat, greifen dann die Landesregelungen ein. 

Damit regelt das Bundesdatenschutzgesetz unter anderem die Verarbeitung von Daten von Arbeitnehmern, die Videoüberwachung, Bestellung und Einrichtung von Datenschutzbeauftragten und die Umsetzung des Datenschutzes in Polizei- und Justizbehörden. 

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit 

Das Bundesdatenschutzgesetz regelt Einrichtung und Tätigkeitsgebiet des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und für Informationssicherheit (BfDI). Bei ihm handelt es sich um eine oberste Bundesbehörde, dessen Leiterin oder Leiter die oder der Bundesbeauftragte selbst ist.

Der Bundesbeauftragte ist zuständig für den Datenschutz an und die Aufsicht über öffentliche Stellen des Bundes, insbesondere Bundesbehörden und öffentliche Anstalten. Er übernimmt außerdem die datenschutzrechtliche Aufsicht über Post- und Telekommunikationsunternehmen, insbesondere also die ehemaligen Staatsbetriebe Deutsche Post und Deutsche Telekom. Außerdem vertritt der BfDI den Bund im Europäischen Datenschutzausschuss. 

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bundesbeauftragten sind in den §§ 8 bis 21 des Bundesdatenschutzgesetzes abschließend geregelt. Über diese Vorgaben hinaus hat die Behörde keine besonderen Befugnisse. 

Rechte der betroffenen Person nach dem BDSG 

Auch das deutsche Bundesdatenschutzgesetz regelt die Rechte der betroffenen Person, die gleichzeitig den Pflichten des Datenverarbeiters entsprechen. Werden die Daten einer Person verarbeitet, muss sie hierüber umfassend informiert werden. Insbesondere ist der Zweck der Datenverarbeitung anzugeben. Das Bundesdatenschutzgesetz enthält aber auch Ausnahmen, zum Beispiel

  • bei der rein analogen Verwendung von Daten, etwa im Fall von Visitenkarten.
  • bei der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
  • zur Sicherstellung des Steueraufkommens oder der öffentlichen Gesundheit. 

In diesen Fällen ist die Datenverarbeitung also auch ohne explizite Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Die Definition der „personenbezogenen Daten“ entspricht im Bundesdatenschutzgesetz weitgehend der in der Datenschutz-Grundverordnung, hier existieren also keine relevanten Unterschiede. 

Betroffene Personen haben auch nach dem BDSG stets ein Recht auf Auskunft. Dieses wiegt besonders schwer, wenn die Datenverarbeitung ohne Einwilligung erfolgte. Lehnt die zuständige Stelle eine entsprechende Auskunft ab, hat sie daher erhöhte Begründungspflichten. 

Sanktionen und Rechtsbehelfe im Bundesdatenschutzgesetz

Der Rahmen für Sanktionen und die Möglichkeit eines Rechtsbehelfes wird bereits durch die DSGVO vorgegeben. Dennoch gelten für die Umsetzung in den einzelnen Staaten die jeweils nationalen Vorschriften. Eine Geldbuße kann bei Verstößen gegen die Datenschutzgesetze 

  • entweder in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder
  • in Höhe von bis zu 4 Prozent des weltweiten Unternehmensumsatzes 

festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt nach dem Deutschen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Übersteigt die Geldbuße voraussichtlich den Betrag von 100.000 Euro, geht die Zuständigkeit auf das jeweilige Landgericht über. In diesen Fällen finden das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Strafprozessordnung (StPO) Anwendung. Im Einzelfall ist dabei sogar die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich (§ 42 BDSG).

Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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