Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei Verstößen gegen das Verkehrsrecht kann in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dieser Schritt erfolgt aus mehreren Gründen und basiert auf der Grundlage von § 69 Strafgesetzbuch (StGB) und § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Autofahrer verwechseln die Entziehung der Fahrerlaubnis schnell mit Fahrverboten, die allerdings einen anderen verkehrsrechtlichen Hintergrund haben.

Und im Gegensatz zu einem Fahrverbot, nach dessen Ablauf betroffene Autofahrer automatisch wieder ein Fahrzeug führen dürfen, erhalten Autofahrer nach der Entziehung den Führerschein nicht einfach zurück. In diesem Fall sind die Hürden für die Wiedererlangung deutlich höher.

Grundlagen und Gründe einer Entziehung der Fahrerlaubnis

Maßgeblich für den Schritt des Führerscheinentzugs ist das Fehlverhalten eines Autofahrers im Straßenverkehr. Um den Entzug nach § 69 StGB zu begründen, muss eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs vorliegen.

Das Strafgesetzbuch sieht solche rechtswidrigen Taten unter anderem in:

  • der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB
  • verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB
  • Fahrten unter Alkoholeinfluss
  • Fahrerflucht nach einem Unfall.

Des Weiteren kann der Führerschein auch dann entzogen werden, wenn ein Autofahrer mindestens acht Punkte in Flensburg (Fahreignungsregister/Verkehrszentralregister) erreicht hat. Aber auch andere medizinische Gründe können gegen die Erlaubnis sprechen, weiter ein Kraftfahrzeug zu führen.

Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn ein Substanzmissbrauch (Drogenabhängigkeit) nachgewiesen werden kann. Aber auch gewisse körperliche Einschränkungen, welche eine Verminderung der Reaktionsfähigkeit nach sich ziehen, können der Fahreignung widersprechen. Beispiele dafür können sein:

  • Epilepsie
  • Herz- und Gefäßerkrankungen
  • Schizophrenie.

In diesem Zusammenhang wird die Fahrerlaubnis nicht nach § 69 StGB entzogen, sondern aufgrund der Annahme, dass die Fahreignung nicht mehr gegeben ist – also auf Basis von § 3 StVG.

Übrigens:

Besonders in Zusammenhang mit dem Konsum von Rauschmitteln/Drogen kann es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis selbst dann kommen, wenn der Missbrauch nicht im Straßenverkehr stattgefunden hat. Damit verbunden ist nicht selten eine direkte Vollziehbarkeit der Entziehung. Maßnahmen, die inzwischen auch durch Gerichtsurteile in ihrer Wirkung bestätigt wurden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 CS 22.1009)

Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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