In Deutschland ereigneten sich 2023 im Straßenverkehr laut Statistischem Bundesamt etwa 2,5 Millionen Unfälle. Die überwiegende Mehrheit – nämlich 2,2 Millionen Zusammenstöße – geht vergleichsweise glimpflich aus, es bleibt bei Sachschäden.

Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet kann auch ein Auffahrunfall oder eine Missachtung der Vorfahrtsregeln mit einem anschließenden Blechschaden dramatische Ausmaße annehmen – wenn es zu einem Totalschaden kommt. Wie sieht es in diesem Fall mit der Übernahme der Kosten aus? Gibt es vielleicht sogar direkt Ersatz bei einem Totalschaden?

Was ist ein Totalschaden?

Zu einem Totalschaden kann es in verschiedenen Situationen kommen. Ursachen sind Unfälle unter Beteiligung Dritter, ohne Fremdverschulden oder mit Tieren. Aber auch eine Naturkatastrophe löst einen Totalschaden aus. Wesentliches Kennzeichen eines Totalschadens ist, dass: 

  1. am Fahrzeug Schäden in einer Weise entstanden sind, die eine Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr rechtfertigen (wirtschaftlicher Totalschaden)
  2. selbst eine Reparatur keinen verkehrstauglichen Betriebszustand mehr herstellen kann (technischer Totalschaden).

Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn sich durch den Aufprall der gesamte Rahmen des Fahrzeugs verzogen hätte. Ein wirtschaftlicher Totalschaden entsteht, wenn die Reparaturkosten des betroffenen Fahrzeugs höher sind als der um den Restwert geminderte Wiederbeschaffungswert. Zu einem wirtschaftlichen Totalschaden gehört übrigens auch der Diebstahl des Fahrzeugs. Dieses wird mit der unerlaubten Handlung der Verfügung des Halters entzogen.

Übrigens:

Es gibt noch eine dritte Variante des Totalschadens, den unechten Totalschaden. Dieser Fall liegt vor, wenn eine Kfz-Versicherung in einem Vollkaskotarif in den ersten Monaten nach der Erstzulassung den Neupreis erstattet, sofern die Reparaturkosten einen festgelegten Prozentsatz – wie beispielsweise 80 Prozent – des Neupreises erreichen.

Rechtliche Grundlagen zum Ersatz bei einem Totalschaden

Das Thema Totalschaden und Wiederbeschaffung bzw. die Neuwertentschädigung haben im Verkehrs- und Versicherungsrecht eine große Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen dafür ergeben sich aus §§ 249 ff. BGB. Nach § 249 BGB besteht für einen Unfallgeschädigten der Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten

Für einen Totalschaden bedeutet dies zum Beispiel die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes (unter Berücksichtigung eines Abzugs des Restwertes für das beschädigte Fahrzeug).

In der Vollkaskoversicherung enthalten Tarife mitunter eine Klausel, die Autofahrern als Versicherungsleistung nicht den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Totalschadens zugesichert, sondern einen Ersatz auf Basis einer Neupreisentschädigung. Dieses Leistungselement ist häufig auf 24 bis 36 Monate beschränkt und greift unter anderem bei einem Diebstahl.

Kommt es zu einem Totalschaden ohne einen Unfall, der von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wird, hängen die Regulierung und der Ersatz bei einem Totalschaden von den Rahmenbedingungen ab. Unfälle mit Tieren können über die Teil-/Vollkasko versichert sein. Gleiches gilt für den Diebstahl.

Gut zu wissen:

Speziell im Zusammenhang mit Unfällen unter Beteiligung von Nutz-/Haustieren können Schadensersatzansprüche möglicherweise an den Halter gerichtet werden. Grundsätzlich sind Tierhalter nach § 833 BGB zur Haftung verpflichtet, wenn es zu Sach- oder Personenschäden kommt.

Die 130-Prozent-Regel

Im Zusammenhang mit dem Ersatz bei einem Totalschaden taucht regelmäßig die 130-Prozent-Regel auf. Diese ist zwar nicht gesetzlich festgelegt, ergibt sich aber aus der deutschen Rechtsprechung. Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil festgelegt, dass eine Reparatur auch dann noch vertretbar ist, wenn die Summe aus Minderwert (Restwert nach dem Unfall) und die Reparaturkosten bis zu 130 Prozent betragen (Az. VI ZR 67/91). Damit hat der BGH klare Regeln geschaffen, an denen sich Unfallgegner und Versicherungen für die Reparaturwürdigkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden orientieren können.

Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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