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Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern und auch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Drei Arten der Kündigung sind möglich:
- Eine betriebsbedingte Kündigung durch Auslagerung, Stellenabbau, Umstrukturierung oder Einstellung der Produktion.
- Eine verhaltensbedingte Kündigung bei Verletzungen der Arbeitspflicht. Dies kann Diebstahl, Mobbing, Alkoholkonsum oder auch unentschuldigtes Fehlen sein. In diesen Fällen wird zuvor eine Abmahnung ausgesprochen. Im Anschluss folgt eine verhaltensbedingte Kündigung, sofern der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht umstellt.
- Eine personenbedingte Kündigung als Folge einer schwachen Arbeitsleistung oder eines Suchtverhaltens des Arbeitnehmers. Auch ein Berufs- und Beschäftigungsverbot könnte ein Grund für eine personenbedingte Kündigung sein, wenn der Arbeitnehmer dadurch seine vertraglich geregelten Pflichten nicht erfüllt. In diesen Fällen ist ebenfalls eine vorherige Abmahnung zwingend erforderlich.
Sonderkündigungsschutz beachten
Einige Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Sie sind daher nur erschwert oder gar nicht kündbar:
- § 15 Abs. 1 KSchG: Ein Betriebsratsmitglied ist für die Dauer seiner Amtszeit und bis 1 Jahr danach unkündbar. Dazu gehören auch Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlausschusses und Betriebsbeauftragte (z. B. ein Datenschutzbeauftragter).
- § 17 MuSchG: Es gilt ein Kündigungsschutz in der Schwangerschaft. Er greift auch bis 4 Monate nach der Entbindung.
- § 168 SGB IX: Ein Schwerbehinderter kann nur mit Zustimmung des Integrationsamts und einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gekündigt werden.
- § 18 BEEG: Während der Elternzeit ist eine Kündigung unzulässig. Der Sonderkündigungsschutz gilt für die gesamte Elternzeit.
- § 5 Abs. 1 PflegeZG: Ein Kündigungsverbot für maximal 6 Monate gilt während der Kurzzeitpflege naher Angehörige.