Nicht jede Kündigung ist wirksam - für eine ordentliche Kündigung müssen folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eine ordnungsgemäße Kündigungserklärung.
- Das Einhalten der Schriftform.
- Die Angabe von Kündigungsgründen.
- Die Einhaltung der Kündigungsfrist.
- Der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen - eine Kündigung per E-Mail, SMS oder FAX ist nicht gültig. In § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist dies festgehalten. Bevor es jedoch zur Kündigung kommt, sollte der Arbeitgeber die Verhältnismäßigkeit der Kündigung geprüft haben. Das bedeutet, dass vorrangige Maßnahmen, die den Arbeitnehmer weniger belasten, ausgeschöpft wurden. Dazu zählen z. B. eine Versetzung, Abmahnung oder Änderungskündigung. Die Kündigung sollte das letzte Mittel sein, um einen Konflikt zu lösen.
Verliert ein Außendienstmitarbeiter z. B. seinen Führerschein und im Unternehmen könnte ihm ein Arbeitsplatz im Innendienst angeboten werden, so müsste der Arbeitgeber dies als vorrangige Maßnahme nutzen. Lehnt der Mitarbeiter die Versetzung allerdings ab, wäre die Kündigung zulässig.
Sofern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine Kündigung darf allerdings nicht willkürlich oder aus sachfremden Motiven erfolgt sein. Die Kündigungsfrist ist gesetzlich oder auch vertraglich geregelt. Diese Frist gibt an, bis wann der Arbeitnehmer von der Kündigung Kenntnis erhalten haben muss, damit sie rechtskräftig wird. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Beispiel: Ein Arbeitsvertrag wurde mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist vereinbart. Nun soll der Vertrag zum 30.09. des Jahres gekündigt werden. Das bedeutet, dass die Kündigung spätestens am 30.06. zugegangen sein muss, damit die Frist eingehalten wird. Den genauen Wortlaut finden Sie in § 188 Abs. 2 BGB.