Arbeiten trotz Krankschreibung: Das sollten Sie beachten

Das Wichtigste zum Thema "Arbeiten trotz Krankschreibung"

  • Grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer auch arbeiten, wenn Sie krankgeschrieben sind. Gegenüber Ihrem Arbeitgeber sind Sie sogar dazu verpflichtet, sobald es Ihnen besser geht 
  • Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Im Zweifel wird er sich daher von einem Arzt bestätigen lassen, dass Sie tatsächlich wieder voll arbeitsfähig sind 
  • Arbeiten Sie trotz Krankschreibung in einem anderen oder Ihrem Nebenjob, kann dies eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Seien Sie hier stets vorsichtig und fragen Sie lieber einmal mehr nach 

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1Trotz Krankschreibung beim eigenen Arbeitgeber arbeiten

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer dürfen Sie durch den Arbeitsvertrag nicht einfach zuhause bleiben, wenn Sie keinen triftigen Grund vorweisen können. Eine Krankschreibung alleine hat zwar einen hohen Beweiswert, kommt der Arbeitgeber aber dahinter, dass Sie gar nicht krank sind, drohen rechtliche Konsequenzen.

Sind Sie also noch krankgeschrieben, können oder möchten aber wieder arbeiten, müssen Sie dies dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser wird in der Regel nichts dagegen haben, dass Sie Ihre Tätigkeit bereits früher wieder aufnehmen. Allerdings hat der Arbeitgeber eine sogenannte Fürsorgepflicht. Im Zweifel wird er sich also durch Ihren Arzt bestätigen lassen, dass Sie tatsächlich wieder arbeitsfähig sind. 

Übrigens:

Eine „Gesundschreibung“ gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Dieser Begriff hat sich aber für eine Bestätigung des Arbeitgebers über die wieder eingetretene Arbeitsfähigkeit etabliert. 

2Arbeiten trotz Krankschreibung – was gilt für Neben- und Zweitjobs?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass „krank“ auch „krank“ heißt. Sie riskieren daher eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung, wenn Sie trotz Krankschreibung im Nebenjob arbeiten. Denn als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie alles Ihnen Zumutbare unternehmen, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Der Arbeitgeber kann daher zu Recht davon ausgehen, dass es Ihrer Genesung hinderlich ist, wenn Sie einfach weiterarbeiten.

Tätigkeiten, die die Gesundung aber nicht verzögern oder sogar fördern, sind erlaubt. Haben Sie sich beispielsweise das Bein gebrochen, können Sie ohne Einschränkung weiterhin am Rechner sitzen. Findet Ihre Nebentätigkeit hier statt, ist es auch zulässig diese auszuüben.

Ein Beispiel für eine unzulässige Nebentätigkeit ist folgendes: Sie arbeiten als angestellter Maler und sind gleichzeitig unternehmerisch im selben Beruf tätig. Nun wäre es nicht schlüssig, warum Sie Ihren Arbeitgeber nicht mehr unterstützen, eine identische Tätigkeit aber als Selbstständiger ausüben können. 

Lupe

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Unser Tipp daher:

Lassen Sie sich von Ihrem Arzt bestätigen, dass die Nebentätigkeit Ihrer Genesung nicht abträglich ist. So sind Sie auf der sicheren Seite und haben im Zweifel einen Nachweis, den Sie dem Arbeitgeber vorlegen können.

Eine Anwältin sitzend am Schreibtisch

Häufige Fragen zu Arbeiten trotz Krankschreibung

Kann ich meinen Nebenjob weiterhin ausüben?

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Was gilt für Hobbys während einer Krankschreibung?

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"Der Kontakt war bisher sehr freundlich. Mein Verfahren läuft noch, also kann ich noch nichts zum Ergebnis sagen, aber ich fühle mich gut aufgehoben. Man merkt, dass Sie viel Erfahrung haben. Danke."
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Landgericht Traunstein

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Tobias E.
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