Was ist eine Abfindung?
Durch Zahlung einer Abfindung kann der Arbeitgeber die Folgen einer Kündigung für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter etwas abmildern. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen, möglich ist aber, dass ein Gericht entscheidet, dass die Entlassung nur mit Abfindung verhältnismäßig ist. Wir geben einen Überblick.
In diesen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Abfindung
Gesetzliche Ansprüche auf Abfindungszahlungen bestehen in erster Linie bei der betriebsbedingten Kündigung. Eine solche darf der Arbeitgeber aussprechen, wenn er Sie – zum Beispiel wegen Rationalisierung – nicht mehr weiter beschäftigen kann, Ihr Arbeitsplatz also nachhaltig wegfällt. In diesen Fällen ist das Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) anzuwenden.
In § 1a Abs.1 KSchG ist der Grundfall geregelt. Werden Sie betriebsbedingt entlassen und reichen keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein, erhalten Sie eine Abfindung nach § 1a Abs.2. Die Höhe beträgt für jedes Jahr, das Sie dem Unternehmen angehören (Betriebszugehörigkeit) die Hälfte eines Monatslohns. Zum Monatsgehalt gehören dabei:
Der Grundlohn laut Arbeitsvertrag
- Prämien und Zulagen, die regelmäßig gezahlt werden
- Der Wert von Sachbezügen, etwa einem Dienstwagen
- Sonstige monatlichen Ansprüche
Eine weitere Regelung findet sich in § 9 Abs.1 KSchG. Klagen Sie gegen Ihren Arbeitgeber (Kündigungsschutzklage) und setzen sich vor Gericht gegen ihn durch, muss er Sie weiterbeschäftigen. Es kann aber sein, dass durch den Rechtsstreit das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber so zerstört ist, dass Ihnen eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und Sie deshalb freiwillig kündigen.
In diesem Sonderfall besteht ebenfalls ein Abfindungsanspruch, der sich dann nach § 10 Abs.1 KSchG richtet. Das Gericht entscheidet, wie hoch die Abfindung ausfällt, und hat dabei einen Spielraum zwischen einem und zwölf Monatsverdiensten.
Hier kann die Abfindung auch ohne gesetzlichen Anspruch notwendig sein
Angenommen, Sie werden wegen eines geringfügigen, sich aber häufenden Pflichtverstoßes abgemahnt und anschließend verhaltensbedingt entlassen. Sie sind möglicherweise krank, haben eine Behinderung oder anderweitige Einschränkungen zu tragen.
Hier ist es möglich, dass Sie mit dem Arbeitgeber entweder eine Aufhebungsvereinbarung schließen oder gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. In beiden Fällen bestehen gute Chancen, eine Abfindung zu erhalten, da die Kündigung sonst eine unzumutbare Härte für Sie bedeuten würde.