Im Straßenverkehr müssen Fahrzeuge aus verschiedenen Gründen aus dem Verkehrsraum entfernt werden. Mögliche Ursachen sind Unfallschäden, die betroffenen Fahrzeug sind nicht mehr fahrbereit, oder ein Fahrzeug wird widerrechtlich in einer privaten Einfahrt abgestellt. Dienstleister, welche die Entfernung übernehmen, berechnen dafür Gebühren.
Veranlasst werden kann das Entfernen (Abschleppen) durch private Initiative oder auf eine behördliche Anordnung. In beiden Fällen ist mit hohen Kosten von mehreren hundert Euro zu rechnen. Wer und auf Grundlage das Abschleppen veranlasst wurde, spielt eine Rolle bei der Frage, wer eigentlich die Kosten zu tragen hat?
Auf welcher Grundlage kann das Abschleppen angeordnet werden?
Verkehrsteilnehmer werden abgeschleppt, wenn es zu einer Verkehrsbehinderung kommt oder das betreffende Fahrzeug durch den Fahrer widerrechtlich abgestellt wurde. Eine Verkehrsbehinderung kann sich in verschiedenen Situationen ergeben, wie:
- dem Parken in zweiter Reihe
- bei einer Behinderung von Schienenfahrzeugen oder Linienbussen
- dem Blockieren von Rettungswegen oder Feuerwehrzufahrten
- beim Parken auf Radwegen oder in Kurven.
Gedeckt sind Abschleppmaßnahmen unter anderem durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Neben der Verkehrsbehinderung kann eine Behörde oder die Polizei das Abschleppen in weiteren Situationen veranlassen.
Dazu gehört das Abstellen eines Fahrzeugs im absoluten Halteverbot. Wird die Entfernung eines Fahrzeugs behördlich angeordnet, fallen die Abschleppkosten dem Halter des Fahrzeugs zu. Außerdem kann ein Fahrzeug auch dann entfernt werden, wenn es auf einem privaten Grundstück steht und hier zum Beispiel eine Einfahrt blockiert.
Das Thema Verhältnismäßigkeit beim Abschleppen
Falschparker werden oft nicht sofort abgeschleppt. Der Grund dafür ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Pkw, die vor einer Feuerwehrzufahrt parken, müssen mit einem Abschleppen rechnen. Ist dagegen ein Parkticket abgelaufen, wäre das Abschleppen sicher unverhältnismäßig.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass den zuständigen Behörden keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Bevor die Abschleppmaßnahme eingeleitet wird, sind Aspekte wie das Verkehrsaufkommen und die Tageszeit in die Überlegungen einzubeziehen. Auch die Möglichkeit eines Halter-/Fahrerkontakts ist in Erwägung zu ziehen