Was ist ein Änderungsvertrag?
Das deutsche Vertragsrecht schreibt klar vor, welche Wirkungen ein abgeschlossener Vertrag hat und unter welchen Umständen er überhaupt zustande kommen kann. Auch der Arbeitsvertrag ist eine solche Vereinbarung, die vor allem nicht von einer Seite – etwa durch den Arbeitgeber – geändert werden darf. Stattdessen benötigt der Arbeitgeber immer Ihre Zustimmung als Mitarbeiter, was in der Praxis durchaus zu Konflikten führen kann.
Der Änderungsvertrag ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber seine Vorstellungen von der zukünftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses wirksam in die Tat umsetzen kann.
Im Änderungsvertrag wird geregelt, in welchen Punkten der ursprüngliche Arbeitsvertrag abgewandelt, reduziert oder ergänzt werden soll. Häufig geht es hier um die Kernaspekte des Arbeitsverhältnisses, also die Arbeitszeit, das Gehalt oder den Ort der Tätigkeit. Der praktische Ablauf sieht dabei so aus:
- Der Arbeitgeber setzt den Änderungsvertrag auf. Darin schreibt er beispielsweise fest, dass die Zulage für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ab sofort auf die Hälfte reduziert wird und dass sich außerdem der Arbeitsort ändert.
- Er legt Ihnen den Vertrag vor und bittet Sie um Unterschrift. Kommen Sie der Bitte nach, wird der Arbeitsvertrag entsprechend geändert und wird zu den neuen Konditionen wirksam.
- Lehnen Sie ab, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können es auf eine Änderungskündigung anlegen, für die aber strenge Voraussetzungen gelten und gegen die Sie auch klagen können. Oder Sie versuchen, mit dem Arbeitgeber andere Konditionen auszuhandeln.
- Entscheiden Sie sich für den Verhandlungsweg, können Sie etwa auf etwas Gehalt verzichten und im Gegenzug an anderer Stelle eine Vergünstigung erwirken – etwa in Form eines zusätzlichen Arbeitstages im Home-Office. Denn der gerichtliche Weg verschlechtert das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber naturgemäß erheblich.
Einem Änderungsvertrag, der für Sie nur Nachteile hat, sollten Sie nicht zustimmen. Hier empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen zu treten oder es im Zweifel auf die Änderungskündigung ankommen zu lassen. Gegen letztere können Sie dann vor dem Arbeitsgericht vorgehen.
Die Änderungskündigung
Unter der Änderungskündigung versteht man die betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers unter gleichzeitiger Unterbreitung eines neuen Angebots. Sie werden also zunächst gekündigt und erhalten im selben Schritt einen Arbeitsvertrag, der die Konditionen des früheren (nicht unterschriebenen) Änderungsvertrags enthält.
Gegen die Änderungskündigung können Sie mittels Kündigungsschutzklage vorgehen. Denn die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, sonst ist sie unwirksam. Der Arbeitgeber ist also gezwungen, eine sogenannte Sozialauswahl vorzunehmen.
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen und eine ausführliche Begründung für die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung enthalten.