Was ist Arbeitsunfähigkeit?
Die Arbeitsunfähigkeit ist einer der Klassiker im Arbeitsrecht. Wer kennt es nicht – man wacht morgens auf und ist einfach nicht imstande, heute ins Büro oder auf die Baustelle zu starten. Für diesen Fall gibt es den „gelben Schein“, die sogenannte AU-Bescheinigung, die Ärzte ihren Patienten ausstellen können.
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit (kurz AU) ist in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wie folgt in § 2 Abs.1 definiert: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können“.
Dabei gilt die Definition in der für Ärzte entworfenen Richtlinie keinesfalls nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern allgemein für Versicherte. Auch Beamte, Selbstständige und andere Berufsgruppen fallen also unter die Definition.
Was passiert bei einer Arbeitsunfähigkeit?
Sind Sie arbeitsunfähig, sind Arbeitnehmer von ihrer vertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Selbiges gilt grundsätzlich für Selbstständige, wobei der berufliche Status hier eine Sonderrolle einnimmt. Die meisten Dienstverträge sehen jedoch eine Klausel vor, bei der „in schwerwiegenden Fällen“ von der vertraglichen Pflicht zur Leistungserfüllung abgesehen wird – das ist bei Krankheit üblicherweise der Fall.
Als Angestellter erhalten Sie für sechs Wochen zunächst die sogenannte Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen also Ihr laufendes Gehalt weiter, wobei eventuelle Zulagen für besondere Dienste (etwa Schichtarbeit) dann wegfallen.
Ab der siebten Woche bzw. dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit steht Ihnen keine Lohnfortzahlung mehr zu. Hier springt die Krankenversicherung ein und zahlt das sogenannte Krankengeld, eine ergänzende Fürsorgeleistung, aus. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Bruttolohns, maximal aber 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Wo liegt der Unterschied zur Berufsunfähigkeit?
Der größte Unterschied zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit besteht darin, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit davon auszugehen ist, dass Sie früher oder später wieder voll arbeitsfähig sind. Eine Berufsunfähigkeit wird hingegen nur attestiert, wenn der Arzt aufgrund Ihres derzeitigen Zustands zu dem Ergebnis kommt, dass Sie Ihre berufliche Tätigkeit voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben können.
Wie sichern sich Selbstständige ab?
Als Selbstständiger oder Selbstständige steht Ihnen im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlung zu. Für die ersten sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besteht daher eine Absicherungslücke, die es unbedingt selbst zu schließen gilt. Hierfür bietet sich ein finanzieller „Topf“ mit anderthalb Monatseinkommen oder eine entsprechende Police (etwa eine Krankentagegeldversicherung) an. In der privaten Krankenversicherung kann diese als Baustein oft mit abgeschlossen werden.
Haben Sie sich bei der Krankenkasse für das Krankengeld entscheiden, erhalten Sie dieses ab dem 43. Tag ausgezahlt. Als Einkommen nimmt die Krankenversicherung die letzte der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Einnahme an.