Arbeitsvertrag

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist ein Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag regelt die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Bei ihm handelt es sich um einen klassischen Dienstvertrag, auf den die Vorschriften des BGB und zahlreiche Paragrafen des Arbeitsrechts anwendbar sind. Vertragsparteien sind der Arbeitgeber auf der einen und der Arbeitnehmer auf der anderen Seite. Gewerkschaften schließen mit Arbeitgebern keine Arbeitsverträge, sondern sogenannte Tarifverträge ab. 

Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB, der im Detail regelt, wie die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses in der Praxis zum Ausdruck kommen. Wie jeder Vertrag, wird auch der Arbeitsvertrag nur wirksam, wenn beide Seiten ihn freiwillig und ohne Zwang unterschreiben.

Da es sich beim Arbeitsverhältnis zusätzlich um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis handelt, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein konkretes Arbeitsergebnis (anders als etwa beim Werkvertrag). Stattdessen wird festgelegt, dass Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und im Gegenzug dafür eine Vergütung in Form des monatlichen Gehaltes erhalten. 

Typische Regelungen im Arbeitsvertrag

Das Arbeitsverhältnis kann auf viele Arten und Weisen ausgestaltet werden. Üblich sind in Arbeitsverträgen aber unter anderem folgende Regelungen

  • Vergütung (Gehalt) und eventuelle Boni sowie Zulagen
  • Arbeitszeit und Sonderregeln (Schichtdienst, Gleitzeit usw.)
  • Arbeitsort und Zeiterfassung 
  • Vereinbarungen zum Konkurrenzverbot und Nebentätigkeiten 
  • Anspruch und Regelungen zum Urlaub 

Darüber hinaus sind viele weitere Regelungen möglich und üblich. Der Arbeitsvertrag dient dazu, alle konkreten Konditionen schriftlich und damit im Zweifel gerichtlich prüfbar festzuhalten. Arbeitsverträge müssen allerdings nicht unbedingt in Schriftform geschlossen werden, auch mündliche Abreden sind möglich. Wegen der fehlenden Nachweismöglichkeit („Aussage gegen Aussage“) ist das in der Praxis aber eher selten

Zustandekommen und Kündigung des Arbeitsvertrags 

Der Arbeitsvertrag wird wirksam, wenn ihn beide Vertragsparteien unterschreiben. Je nach individuellen Wünschen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der Vertrag aber auch mit Wirkung in der Zukunft unterzeichnet werden. 

Das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Arbeitsvertrag ordentlich oder außerordentlich gekündigt wird. Dabei wird die außerordentliche Kündigung auch als „fristlose Kündigung“ bezeichnet. Kündigen darf grundsätzlich jede Vertragspartei, wobei je nach Einzelfall die Kündigungsfristen zu beachten sind: 

  1. Außerordentliche Kündigung: Hier endet das Arbeitsverhältnis sofort. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können diese Form der Kündigung wählen, wenn ihnen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Das ist etwa der Fall, wenn Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Straftaten begehen oder Kolleginnen sexuell belästigen. Ein Kündigungsgrund für Arbeitnehmer ist beispielsweise Mobbing durch den Vorgesetzten.
  2. Ordentliche Kündigung: Bei ihr sind die Kündigungsfristen einzuhalten, die § 622 Abs.2 BGB regelt. Bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber haben sich betriebs-, verhaltens- und personenbedingte Kündigung als Varianten etabliert. Als Arbeitnehmer haben Sie hingegen die Möglichkeit, Ihren Arbeitsvertrag jederzeit und ohne Angabe konkreter Gründe zu kündigen.

Wie Arbeitsverträge zustande kommen und wie sie wieder aufgelöst werden, ist gesetzlich klar geregelt. Hier gibt es für beide Seiten nur wenig Spielraum und damit viel rechtliche Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 

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Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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