Wer als Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten begeht, muss mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Bei nur geringfügigen Verstößen können es die zuständigen Behörden und Organe (wie die Polizei) bei einem Verwarnungsgeld belassen. Schwerwiegende Verstöße ziehen dagegen im Regelfall einen Bußgeldbescheid nach sich.

Der Bußgeldbescheid selbst basiert auf dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und bezieht sich auf Verstöße aus dem Verkehrsrecht. Dazu gehören Übertretungen der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit. Neben Autofahrern kann ein Bußgeldbescheid auch gegen Fahrradfahrer ausgesprochen werden.

Häufige Ordnungswidrigkeiten, wegen denen ein Bußgeldbescheid ergeht, sind:

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  • Missachtung von Rotlichtsignalen
  • Verstöße gegen die Gurtpflicht oder das Handyverbot am Steuer
  • Abstandsverstöße
  • Alkohol- und Drogendelikte im Straßenverkehr
  • Überfahren von geschlossen Bahnschranken (auch mit dem Fahrrad)

Wann wird ein Bußgeldbescheid ausgestellt?

Dem Bußgeldbescheid geht immer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr voraus. Diese kann unterschiedlich gelagert sein. Bei Strafen bis zu 55 Euro Höhe wird ein Verwarnungsgeld verhängt, es ergeht kein Bußgeldbescheid. Erst ab Geldbußen ab 60 Euro erstellt die zuständige Behörde den Bescheid.

Nach § 66 OWiG muss ein Bußgeldbescheid folgende Informationen enthalten: 

  • Angaben zur Person des Beschuldigten
  • Bezeichnung der Tat (mit Zeit und Ort)
  • gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit
  • die angewendeten Bußgeldvorschriften und Aufführung der Beweismittel
  • Höhe der Geldbuße und eventuelle Nebenfolgen

Darüber hinaus muss der Bußgeldbescheid Hinweise auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie die Möglichkeit des Einspruchs nach § 67 OWiG enthalten. Der Einspruch führt als Rechtsmittel zu einer erneuten Prüfung des Sachverhalts. Zu den möglichen Ergebnissen gehört neben dem Festhalten der Bußgeldstelle an den Vorwürfen oder einer Aufhebung/Abmilderung auch eine Verschärfung der Geldbuße. Diese Möglichkeit muss den Verkehrsteilnehmern bewusst sein.

Übrigens:

Gegen ein Verwarnungsgeld kann kein Einspruch erhoben werden. Halter eines Fahrzeugs, welche die Geldbuße als ungerechtfertigt empfinden, müssen die Zahlungsfrist für das Verwarnungsgeld verstreichen lassen. Die zuständige Stelle verschickt dann einen Bußgeldbescheid, gegen den anschließend Einspruch eingelegt werden kann.

Erst Anhörung, dann Bußgeldbescheid mit der Möglichkeit zum Einspruch

Seitens der zuständigen Bußgeldstelle wird nicht sofort ein Bescheid über die Geldbuße erlassen. Das Verfahren beginnt mit der Feststellung der Ordnungswidrigkeit. Durch die Bußgeldstelle wird anschließend – etwa bei stationären Geschwindigkeitskontrollen – eine Ermittlung zur Person des Fahrers durchgeführt.

Hierzu ergeht an den Halter des Fahrzeugs ein Anhörungsbogen, indem dieser Stellung zur Sache bezieht. Steht die Person des Fahrers fest, wird der Bußgeldbescheid ausgefertigt und verschickt. Nach Erhalt hat die beschuldigte Person nach § 67 OWiG 14 Tage Zeit, um gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.

Diese Frist beginnt mit der Zustellung. Daher ist es aus Sicht der Verkehrsteilnehmer sinnvoll, nicht nur den Bußgeldbescheid, sondern auch das Briefkuvert aufzubewahren. Sollte die Bußgeldstelle gegen den Einspruch entscheiden, kann der Klageweg beschritten werden.

Kann ein Bußgeldbescheid verjähren?

Für die Ermittlung des Fahrers und die Ausstellung des Bußgeldbescheids bleibt den zuständigen Behörden nur ein begrenztes Zeitfenster. § 26 Absatz 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) legt eine Verjährungsfrist von drei Monaten fest. Eine Tatsache, derer sich Autofahrer auch im Hinblick auf Punkte in Flensburg bewusst sein müssen.

Ein besonders wesentlicher Aspekt ist in diesem Zusammenhang die Hemmung der Verjährung. Verschiedene Tatsachen können dazu führen, dass die Frist nicht abläuft – wie der Versand des Anhörungsbogens zur Ermittlung des Fahrers. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu. Wichtig: Nach § 33 Abs. 4 OWiG greift die Unterbrechung nicht pauschal, sondern bezieht sich nur auf die Person, an welche sich die unterbrechende Handlung richtet.

Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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