Wer in Deutschland in einen Unfall verwickelt wird, muss sich an gewisse Verhaltensregeln halten. Diese ergeben sich unter anderem aus § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und aus § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO). Unter anderem legt § 34 StVO klar fest, dass Unfallbeteiligte sich nicht einfach vom Unfallort entfernen dürfen.

Wer sich nicht an diese Regel hält, begeht Fahrerflucht (auch als Unfallflucht bezeichnet). Und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall ist eine Straftatbestand. Dahinter verbirgt sich – etwa bei einem scheinbar harmlosen Parkunfall – auch kein Kavaliersdelikt. Fahrerflucht kann eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Was gilt als Unfallflucht?

§ 142 StGB definiert den Begriff der Fahrerflucht bereits sehr eindeutig und bezieht sich auf das Entfernen vom Unfallort – ohne die Feststellung der Personalien, Fahrzeugdaten und der Unfallbeteiligung durch Anwesenheit ermöglicht zu haben. Mit § 142 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ermöglicht der Gesetzgeber gerade für sehr leichte Verstöße eine flexible Handhabung.

Hierin ist vorgesehen, dass nach Ablauf einer gewissen Wartezeit – ohne dass eine Feststellung der Personalien möglich war – sich vom Unfallort straffrei entfernt werden darf. Diese Formulierung bezieht sich auf Alltagssituationen, in denen Verkehrsteilnehmer einen Unfall im stehenden Verkehr (parkende Fahrzeuge) verursacht haben.

Es passiert in der Praxis immer wieder, dass der Halter in diesen Situationen nicht auftaucht bzw. sich nicht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ausfindig machen lässt. Mehrere Stunden zu warten, wird in diesem Zusammenhang nicht als zumutbar angesehen. Das Entfernen vom Unfallort ist dann aber an die Maßgabe gebunden, die Unfallbeteiligung anzuzeigen – etwa in der nächsten Polizeidienststelle.

Übrigens:

Es gibt regelmäßig Debatten darüber, welcher Zeitraum angemessen ist, um den Anforderungen in § 142 StGB zu entsprechen. Hierzu legt sich das Strafgesetzbuch leider nicht abschließend fest. Grundsätzlich ist an dieser Stelle zwischen mehreren Interessen abzuwägen. Bei einem leichten Blechschaden oder Kratzern können 15 Minuten bereits ausreichend sein, in anderen Situationen kann eine Wartezeit von einer Stunde als gerechtfertigt angesehen werden.

Strafen für Fahrerflucht

Fahrerflucht gehört zu den Straftaten im Straßenverkehr, die für Beschuldigte ernste Konsequenzen haben. § 142 StGB sieht in diesem Zusammenhang unter anderem die Verhängung einer Geldstrafe und Freiheitsentzug als mögliche Konsequenz vor. In der Praxis wird das verhängte Strafmaß von der Art des Unfalls, dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen und anderen Rahmenbedingungen abhängen.

Beispielsweise kann sich eine Extremwetterlage (Schnee- oder Hagelsturm) unter gewissen Umständen als Argument für ein Verlassen des Unfallortes geltend machen lassen – wenn ausschließlich Sachschäden zu beklagen sind. Letzteres wird allerdings in einem individuellen Verfahren festgestellt.

Neben den Sanktionen nach § 142 StGB drohen bei Fahrerflucht weitere fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen. Diese umfassen Punkte in Flensburg, eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbote von bis zu sechs Monaten. Besonders die entzogene Fahrerlaubnis bedeutet für Betroffene erhebliche berufliche und private Einschränkungen, weshalb das Entfernen vom Unfallort nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf.

Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

Jetzt prüfen
Scroll to top Icon