Was ist die Insolvenz des Arbeitgebers?
Kann der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, muss er unter Umständen Insolvenz anmelden. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beginnt mit der Insolvenz des Arbeitgebers eine vor allem von Unsicherheit geprägte Zeit. Grundsätzlich ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen.
Wann ist der Arbeitgeber insolvent?
Ein Betrieb ist ab dem Zeitpunkt, in dem er seinen laufenden Verpflichtungen zur Gehalts- und Rechnungszahlung nicht mehr nachkommen kann, insolvent. Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist dabei, dass die Zahlungsunfähigkeit entweder kurz bevorsteht oder bereits akut eingetreten ist. Dabei verfolgt das Insolvenzverfahren verschiedene Ziele:
- Abwicklung aller noch offenen Geschäftsvorfälle, insbesondere Erfüllung der Zahlungspflichten
- Verwertung des gesamten Betriebsvermögens
Dabei gilt: Liegt dem Arbeitgeber der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Verfahrens vor, muss er seine Beschäftigten unverzüglich darüber informieren.
Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Arbeitnehmer haben bei Insolvenz des Arbeitgebers zunächst alle vertraglich geregelten Ansprüche. So will des das bürgerliche Recht, dass beim Dienstvertrag ein klares „Geben und Nehmen“ vorschreibt (§ 611 BGB).
Kann der Arbeitgeber nicht mehr zahlen und hat er erfolgreich Insolvenz angemeldet, übernimmt der Insolvenzverwalter das Verfahren. Er ist dafür verantwortlich, alle Ansprüche Dritter möglichst vollständig, notfalls aber auch nur quotal zu erfüllen. Daher müssen Beschäftigte ihre Forderungen auf Gehalt, Sonderzahlung und andere Leistungen mittels des entsprechenden Formulars, das sie vom Insolvenzverwalter erhalten, anmelden.
Ansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, übernimmt ebenfalls der Insolvenzverwalter. Er zahlt Arbeitnehmern ihr Gehalt weiter aus, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Hierauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch.
Das Insolvenzgeld
Klar ist, dass bei einer Insolvenz des Arbeitgebers in den seltensten Fällen alle Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt werden können. Daher bietet die Agentur für Arbeit als ausgleichende Sozialleistung das sogenannte Insolvenzgeld an, das innerhalb von 12 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden muss. Die Arbeitsagentur übernimmt das Nettogehalt der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung.
Kündigung bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Die Insolvenz selbst stellt keinen Kündigungsgrund dar. Allerdings kann der Anlass der Insolvenz auch Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein, etwa weil keine Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr bestehen.
Auch bei der betriebsbedingten Kündigung in Zusammenhang mit der Insolvenz des Arbeitgebers gilt aber:
- Es darf keinen anderen freien Arbeitsplatz geben
- Es muss eine Sozialauswahl stattfinden
- Der Betriebsrat hat ein Informations- und Mitspracherecht