Was ist die Kündigungsfrist bei Lebens- und Rentenversicherungen?
Die Kündigungsfristen bei Lebens- und anderen Versicherungsverträgen sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgeschrieben. Die Frist bestimmt, bis wann die Kündigung beim Versicherer spätestens eingehen muss, um zum Kündigungstermin wirksam zu werden. Der rechtliche Rahmen für die Kündigungsfrist beträgt ein bis drei Monate, es darf also weder eine längere noch eine kürzere Frist vereinbart werden.
Die reguläre Kündigungsfrist
In den meisten Versicherungsverträgen wird eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode vereinbart. Sofern nichts anderes festgelegt wurde, dauert diese Periode immer ein Jahr, sie beginnt mit dem Abschluss der Versicherung (§ 12 VVG). Daher entspricht die Versicherungsperiode nicht zwangsläufig dem Kalenderjahr.
Beispiel: Sie haben Ihre Lebensversicherung zum 01.10.2022 abgeschlossen. Damit endet die Versicherungsperiode immer zum 30.09. des jeweiligen Folgejahres.
Ausgehend vom Ende der Versicherungsperiode wird dann die Kündigungsfrist berechnet. Beträgt sie wie üblich drei Monate, müssten Sie im obigen Beispiel bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres gekündigt haben. Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung zwar nicht unwirksam, der Vertrag endet dann aber erst mit Ablauf der folgenden Periode.
Besondere Kündigungsfristen und -möglichkeiten
Die wichtigste und für alle Versicherungsverträge gültige Möglichkeit, seine Police außerordentlich zu kündigen, besteht, wenn der Versicherer die Prämien erhöht, ohne dass sich der Leistungsumfang der Versicherung verbessert. Hier haben Sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragsanpassung die Möglichkeit, Ihren Vertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Selbiges gilt, wenn die Versicherungsgesellschaft – entgegen dem Grundsatz übereinstimmender Willenserklärungen bei Verträgen – einseitig Anpassungen am Vertrag vornimmt. Neben der Beitragserhöhung fällt darunter auch die Leistungskürzung oder der Ausschluss bestimmter Versicherungsleistungen.
Allgemeiner Auffangtatbestand ist § 314 BGB, der die Kündigung aus sonstigen „wichtigen Gründen“ vorsieht. Anerkannt ist etwa der Tod eines Vertragspartners oder erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Ein Grund ist aber nur dann wirklich „wichtig“, wenn die Kündigung der Lebensversicherung der einzige Ausweg ist und etwa eine Beitragsfreistellung oder die Absenkung der Prämien nicht in Betracht kommt.