Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit der Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer feststellen lassen, ob alle Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorlagen. Die Rechtsgrundlagen finden sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), zuständig sind in erster Instanz die örtlichen Arbeitsgerichte.
Bei der Kündigungsschutzklage handelt es sich um eine sogenannte Feststellungsklage. Denn anders als etwa im Straf- oder Zivilverfahren geht es nicht um die Verurteilung des Arbeitgebers, sondern um die bloße Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht oder nicht vollständig vorlagen. Kündigungsschutzklage können Sie nur als Arbeitnehmer einreichen, Arbeitgeber haben keine Möglichkeit, gerichtlich gegen Ihre ordentliche Kündigung vorzugehen.
Wann ist die Kündigungsschutzklage möglich?
Die Kündigungsschutzklage ist in § 4 KSchG geregelt und grundsätzlich bei allen Formen der Kündigung möglich:
- Ordentliche Kündigung
- Außerordentliche, fristgemäße Kündigung
- Außerordentliche, fristlose Kündigung
Ferner haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit der Änderungsschutzklage gegen die Sonderform der Änderungskündigung vorzugehen (§ 4 Abs.2 KSchG). Denn auch dabei kann der Arbeitgeber seine Pflichten zur sozialangemessenen Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter verletzen.
Wann muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden?
Arbeitnehmer müssen die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen, nachdem ihnen das Kündigungsschreiben ihres Arbeitgebers zugegangen ist, Klage einreichen (§ 4 Abs.1 KSchG). In bestimmten Fällen kann diese Frist verlängert werden, unter anderem bei Schwangerschaft oder einer längeren Abwesenheit des Arbeitnehmers, die es unmöglich gemacht hat, rechtzeitig von der Kündigung zu erfahren.
Aber: Nach maximal einem halben Jahr ist keine Kündigungsschutzklage mehr möglich! Dies gilt unabhängig von den vorgebrachten Gründen (§ 5 Abs.3 KSchG).
Der Ablauf des Gerichtsverfahrens
Der Ablauf eines Kündigungsschutzverfahrens ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) detailliert geregelt. Die Kündigungsschutzklage durchläuft demnach folgende Stufen:
- Gütetermin: In einer Güteverhandlung, an der Richter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilnehmen, wird versucht, eine Einigung zu erzielen. Kommt es hier nicht zum Vergleich oder einer anderen Lösung, geht es mit dem zweiten Schritt weiter.
- Kammertermin: Der zweite Gerichtstermin findet vor der gesamten Kammer, die mit einem Richter und zwei Schöffen besetzt ist, statt.
- Auch im Kammertermin besteht die Möglichkeit der Einigung. Kommt sie aber nicht zustande, spricht das Gericht ein Urteil.