Was sind leitende Angestellte?
Leitende Angestellte sind zunächst Arbeitnehmer wie alle anderen auch – sie erhalten einen Arbeitsvertrag und stehen damit in einem zivilrechtlichen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber. Durch ihre leitende Position gelten aber besonders mit Blick auf die Haftung und bei Kündigungen besondere Voraussetzungen.
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die im Unternehmen eine Führungsposition innehaben und dadurch dem Arbeitgeber näher stehen als andere Beschäftigte. Die entscheidende Voraussetzung für die Einordnung eines Beschäftigten als leitender Angestellter ist dessen Entscheidungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Definition nach dem BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG – regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Gewerkschaften und anderen Interessensvertretungen (etwa dem Betriebsrat oder der JAV) und dem Arbeitgeber. Nach der Definition in § 5 Abs.3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer einen oder mehrere der folgenden Punkte erfüllt:
- Recht zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern (Entscheidungsbefugnis)
- Generalvollmacht oder Prokura, wobei letztere zusätzlich durch eine „besondere Nähe zum Arbeitgeber“ geprägt sein muss
- Wahrnehmung von Aufgaben, die einen erheblichen Einfluss auf den Bestand und die Weiterentwicklung des Unternehmens haben
Leitende Angestellte sind damit alle Mitarbeiter, die durch ihre Führungsposition positiv wie negativ dazu beitragen, wie sich der Betrieb in Zukunft entwickelt. Der oder die leitende Angestellte trägt also ein gewisses unternehmerisches Risiko mit.
Sonderbestimmungen für leitende Angestellte
Leitende Angestellte tragen im Unternehmen eine besondere Verantwortung, besonders wenn es um Einstellung, Entlassung oder andere unternehmerische Entscheidungen geht. Daher gelten für sie einige Sonderbestimmungen im deutschen Arbeitsrecht:
- Kündigung: Leitende Angestellte können bei Vorfällen, die bei normalen Beschäftigten lediglich eine Abmahnung zur Folge haben, verhaltensbedingt entlassen werden. Hier wird also ein erheblich strengerer Maßstab angelegt
- Auflösungsantrag: Der Arbeitgeber kann leitende Angestellte auch ohne Begründung entlassen (§ 9 KSchG). Selbst wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt war, wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Dem leitenden Angestellten steht dann eine Abfindung zu, deren Höhe vom Arbeitsgericht festgelegt wird
- Arbeitszeit: Das Arbeitszeitgesetz findet auf leitende Angestellte keine Anwendung (§ 18 ArbZG). Daher ist insbesondere eine pauschale Abgeltung von Überstunden, etwa im Rahmen einer monatlichen Sonderzahlung, zulässig. Bei normalen, also nicht leitenden, Angestellten muss Mehrarbeit stundengenau abgegolten werden
Trotz ihrer unternehmerischen Befugnisse erhalten leitende Angestellte einen klassischen Arbeitsvertrag, der auch von beiden Vertragsparteien einzuhalten ist. Das gilt insbesondere mit Blick auf den Arbeitsschutz oder fristlose Kündigungen.