Was ist die Nachweispflicht?
Im Arbeitsverhältnis gilt für den Arbeitgeber eine sogenannte Nachweispflicht, die im Nachweisgesetz (NachwG) geregelt ist. Sie soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer alle für das Dienstverhältnis relevanten Vereinbarungen und Erläuterungen mindestens einmal schriftlich erhalten. Daher sind die Nachweispflichten in der Praxis besonders bei zunächst mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen relevant.
Mündlicher Schluss des Arbeitsvertrags
Durch die gesetzliche Vertragsfreiheit können alle Arten von Verträgen – also auch Arbeitsverträge nach § 611 BGB – mündlich geschlossen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden selbst, wie sie die für das Arbeitsverhältnis relevanten Abreden treffen sowie Rechte und Pflichten vereinbaren.
Praktisch werden Arbeitsverträge nahezu immer schriftlich geschlossen. Es ist aber durchaus denkbar, dass bereits am Telefon alle notwendigen Absprachen und Vereinbarungen getroffen werden. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei solchen Vertragsabschlüssen besser zu schützen, hat der Gesetzgeber § 2 NachwG geschaffen.
Die Nachweispflicht des Arbeitgebers
Dabei regelt § 2 des Nachweisgesetzes, dass Arbeitgeber spätestens einen Monat nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags dem Arbeitnehmer schriftlich bestätigen müssen. Nach § 2 Abs.1 Satz 2 und den jeweiligen Nummern sind das besonders folgende Details:
- Vertragsparteien: Wer schließt mit wem einen Arbeitsvertrag ab?
- Beginn: Wann beginnt das Arbeitsverhältnis?
- Ende: Wann endet eine eventuelle Befristung des Arbeitsvertrags?
- Tätigkeit: Welche Dienstleistungen hat der Arbeitnehmer zu erbringen?
- Vergütung: Wie hoch sind Grundgehalt, Zuschläge und Zulagen?
- Urlaub: Wie viele Urlaubstage stehen dem Arbeitnehmer zu und welche sonstigen Freistellungen von der Arbeit sind möglich?
- Tarifverträge: Sind Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen anzuwenden?
Dabei regelt § 1 Abs.1 Satz 3 NachwG explizit, dass ein elektronischer Nachweis nicht ausreicht. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern also etwa kein PDF-Dokument zusenden, sondern muss die Bedingungen tatsächlich in Schriftform niederlegen. Der Nachweis muss aber nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden, da der Arbeitsvertrag bereits durch die mündlichen Abreden wirksam wird.
Bei schriftlichen Arbeitsverträgen sind die Nachweispflichten vom Arbeitgeber nicht zu beachten (§ 1 Abs.4 NachwG), sofern der Vertrag mindestens alle genannten Punkte enthält.