Nötigung im Straßenverkehr

Sehr dichtes Auffahren, das Benutzen der Lichthupe und sehr aggressive Überholmanöver – im Straßenverkehr nehmen es manche Verkehrsteilnehmer mit dem Grundsatz des vorausschauenden Fahrens und der Rücksichtnahme auf andere Auto- oder Radfahrer leider nicht immer sehr genau.

Aber: Einige Handlungen, mit denen Verkehrsteilnehmer konfrontiert werden, sind keine Ordnungswidrigkeit mehr. Sie erfüllen den Tatbestand der Nötigung. Im Straßenverkehr hat diese sehr unterschiedliche Gesichter, die aber eines verbindet: Durch die rechtswidrige Handlung geraten andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr.

Was ist Nötigung im Straßenverkehr?

Der Begriff Nötigung im Straßenverkehr beruht auf der Nötigung aus dem Strafrecht. Nach § 240 StGB setzt diese folgende Eigenschaften voraus:

  1. Nötigung ist eine rechtswidrige Handlung.
  2. Nötigung basiert auf Gewalt bzw. deren Androhung.
  3. Nötigung hat das Ziel, andere Personen zu Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewegen (nötigen).

Dieser Begriff ist in den Straßenverkehr übertragbar. Es handelt sich dabei um Handlungen, mit denen durch aggressives oder rücksichtsloses und rechtswidriges Verhalten auf andere Verkehrsteilnehmer in einer Weise Druck ausgeübt wird, dass diese in einer von der nötigenden Person beabsichtigten Weise reagieren.

Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr

Zwar erklärt § 240 StGB, was unter einer Nötigung zu verstehen ist. Letztlich bleibt das Strafgesetzbuch für den praktischen Alltag vage. Wie sieht Nötigung im Straßenverkehr an ganz praktischen Beispielen aus?

  • Drängeln: Diese Situation kennt fast jeder Autofahrer. Mitten auf der Autobahn fährt im Überholmanöver ein anderer Verkehrsteilnehmer sehr dicht – mit einer deutlichen Unterschreitung des Sicherheitsabstands – auf und betätigt vehement die Lichthupe. Erstreckt sich diese Handlung über einen längeren Zeitraum, kann eine Nötigung vorliegen, da andere Verkehrsteilnehmer damit zum Spurwechsel bewegt werden sollen.
  • Überholen verhindern: Der Vorwurf einer Nötigung kann auf der anderen Seite aber auch vorliegen, wenn Autofahrer andere Verkehrsteilnehmer bei einem Überholmanöver behindern. Im Alltag sieht dies ganz unterschiedlich aus, etwa dauerhaftes Blockieren der linken Fahrspur auf der Autobahn oder mitten im Überholvorgang beschleunigen (um andere Fahrer am Einscheren zu hindern).
  • Ausbremsen: Es mag verlockend sein, einen Drängler auf der Autobahn auszubremsen. Allerdings besteht hier die sehr reale Gefahr, sich ebenfalls einer Nötigung im Straßenverkehr strafbar zu machen.

Das absichtliche Blockieren von Parkplätzen: Es ist durchaus ärgerlich, wenn fremde Autos auf dem eigenen Parkplatz stehen. In dieser Situation ist der Gedanke, den „Parksünder“ zu blockieren, zwar menschlich verständlich und nachvollziehbar. In der Praxis kann sich hieraus allerdings der Vorwurf der Nötigung ergeben.

Parkplatzerzwingung: Verkehrsteilnehmer, die für andere auf einem dicht belegten Parkplatz einer der letzten Lücken freihalten, sind ärgerlich – und sehen sich mit dem Vorwurf der Nötigung konfrontiert. Allerdings dürfen betroffene Autofahrer nicht selbst tätig werden. Wer beispielsweise einen Fußgänger dazu zwingen will, den frei gehaltenen Parkplatz zu räumen, begeht ebenfalls eine Nötigung.

Wie sehen die Strafen für eine Nötigung aus?

Die Nötigung kann nach § 240 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Wer andere Verkehrsteilnehmer nötigt, muss aber auch mit Geldstrafen rechnen, deren Höhe sich nach verschiedenen Einflussfaktoren wie dem Einkommen bemisst. Hinzukommen Folgen wie ein Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte im Fahreignungsregister (FAER), da die Nötigung oft mit weiteren Verkehrsverstößen zusammenfällt. Letztlich kann je nach Verstoß in einer Weise an der Fahreignung gezweifelt werden, dass es zur Anordnung einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) [link – Lexikon MPU – medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten] kommt.

Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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