Wer als Verkehrsteilnehmer mit dem Auto in einen Unfall verwickelt wird, hat in Deutschland oft Glück. In vielen Fällen kommt es nur zu Sachschäden (basierend auf Daten des Statistischen Bundesamts geht circa nur jeder siebte Unfall mit Verletzungen einher). Trotzdem ist jeder Schaden ärgerlich – wenn am eigenen Auto ein Nutzungsausfall entsteht.
Dieser tritt ein, sobald wegen des Unfallschadens der Pkw nicht mehr für die Fahrt ins Büro oder zum Abholen der Kinder benutzt werden kann. Viele Autofahrer entscheiden sich an dieser Stelle für einen Ersatzwagen der Reparaturwerkstatt, können sich aber über die Nutzungsausfallentschädigung den entstandenen Schaden einfach ersetzen lassen.
Nutzungsausfall und die Nutzungsausfallentschädigung
Ein Nutzungsausfall bzw. die daraus resultierende Entschädigung ist in der Praxis an Bedingungen geknüpft. Die rechtliche Grundlage bildet das Schadenersatzrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer §§ 249 ff. BGB.
Die Schadenersatzpflicht setzt ein Verschulden voraus. Daher kann der Nutzungsausfall in voller Höhe nur bei einer unverschuldeten Beteiligung am Unfallgeschehen geltend gemacht werden. Ein Beispiel wäre der Auffahrunfall beim Warten an einer deutlich sichtbar auf Rot geschalteten Ampel. Bei Mitverschulden gilt die Schadenersatzpflicht nur anteilig.
Nutzungsausfallschäden können auf zwei verschiedenen Wegen reguliert werden. Auf der einen Seite dürfen sich geschädigte Autofahrer die Kosten für einen Miet- bzw. Werkstattwagen erstatten lassen. Andererseits gibt es die Möglichkeit, sich den Ausfallschaden finanziell durch eine Auszahlung vergüten zu lassen.
Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?
Seitens der Versicherer wird für einen Ausfallschaden nicht pauschal für jedes Auto in gleicher Höhe eine Entschädigung gezahlt. Grundsätzlich richtet sich die Höhe nach der Eurotax-Schwacke-Tabelle mit über 40.000 Fahrzeugmodellen, die in elf Nutzungsausfallgruppen unterteilt werden.
Neben der Entschädigung über die Tabelle fließt in die Berechnung der Entschädigung das Fahrzeugalter ein. Fahrzeuge, die mindestens fünf Jahre alt sind, werden eine Gruppe niedriger eingestuft. Bei einem Fahrzeugalter von zehn Jahren erstreckt sich die Rückstufung sogar auf zwei Gruppen.
Wann wird kein Nutzungsausfall entschädigt?
Geschädigte Autofahrer haben zwar grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Entschädigung des Nutzungsausfalls. Es gibt Situationen, in denen die gegnerische Versicherung keine Zahlung leisten muss. Voraussetzung sind ein erkennbarer Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit. Wer aufgrund des Unfalls stationär über Wochen behandelt werden muss, hat keine Möglichkeit zur Nutzung des Autos.
Aber auch das Vorhandensein eines Zweitwagens oder die Tatsache, dass die Reparaturwerkstatt den Ersatzwagen unentgeltlich zur Verfügung stellt, wirkt sich auf den Nutzungsausfall und die Entschädigung aus. Insofern kommt es in diesem Zusammenhang häufig zu Einzelfallentscheidungen.
Die Dauer der Entschädigungszahlung wird ebenfalls regelmäßig zum Streitthema. Entscheidend sind die individuellen Rahmenbedingungen – etwa Verzögerungen der Reparatur aufgrund von Teilemangel oder durch die Schadensbewertung des Gutachters.