Was ist die Pflegezeit?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen zuhause pflegen, haben nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Rechtsanspruch auf die sogenannte Pflegezeit. Darunter wird eine mehrmonatige Freistellung von den vertraglichen Pflichten verstanden, wobei es einige Voraussetzungen zu beachten gibt.
Die Pflegezeit ist eine maximal sechsmonatige Freistellung von der vertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung. Diese Maximaldauer gilt pro pflegebedürftigem Angehörigen, sodass sie sich bei mehreren Personen entsprechend verlängert.
Während der Pflegezeit müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zum Dienst erscheinen, erhalten im Gegenzug aber auch keinen Lohn. Wie immer, sind vertragliche Ausnahmen zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. So können Arbeitgeber etwa ein eigenes Modell zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege naher Angehöriger vereinbaren, sofern dabei mindestens die Bedingungen des PflegeZG gelten.
Die Voraussetzungen für Pflegezeit
Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit, wenn mindestens diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um häusliche Pflege eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Enkel, Ehe- oder Lebenspartner sowie Partner in eheähnlichen Gemeinschaften)
- Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen wurde durch ein Gutachten der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen
- Die Freistellung wurde mindestens 10 Tage vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber unter Angabe der Dauer und sonstiger Bedingungen (etwa Teilzeitbeschäftigung) angemeldet
- Der oder die Beschäftigte ist sozialversicherungspflichtig und der Betrieb beschäftigt mindestens 15 Arbeitnehmer
Sonderfall: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger ist nicht immer planbar – so kann es auch vorkommen, dass Arbeitnehmer kurzfristig und unerwartet der Arbeit fernbleiben müssen. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall festgelegt, dass der Arbeitgeber für mindestens 10 Tage im Jahr – unabhängig von der Betriebsgröße – eine Freistellung gewähren muss. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht hier aber nicht.
Sozialversicherungsbeiträge und Pflegeunterstützungsgeld
Während der Pflegezeit verlieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Gehaltsanspruch. Damit sie ihren Angehörigen trotzdem uneingeschränkte Unterstützung bieten können, haben sie diverse Ansprüche:
- Sozialversicherung: Während der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse der gepflegten Person die Sozialversicherungsbeiträge der Pflegeperson. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Abgaben nicht (etwa aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung) weiterzahlt
- Kündigungsschutz: Während der Pflegezeit darf der Arbeitsvertrag nicht vonseiten des Arbeitgebers gekündigt werden
- Zinsloses Darlehen: Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann der Pflegeperson ein zinsfreies Darlehen gewähren. Dessen Höhe beträgt maximal die Hälfte des insgesamt ausgefallenen Arbeitsentgelts (Nettolohns)
- Pflegeunterstützungsgeld: Die Pflegekasse zahlt neben den Sozialbeiträgen auch das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld aus. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitseinkommens, maximal aber 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keinen Lohn und auch keine weiteren Lohnersatzleistungen erhält