Wer in Deutschland zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis erhält, wird mit der Probezeit konfrontiert. Für den Führerschein der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L oder T ist diese über § 2a StVG (Straßenverkehrsgesetz) geregelt. Hierin ist auch festgelegt, dass auch ein im Ausland ausgestellter Führerschein unter die Probezeit fällt.
Die Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe hat für den Alltag durchaus praktische Bedeutung. Während der Probezeit für den Führerschein werden verschiedene Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung strenger bewertet. Erst mit Ablauf der Probezeit verändert sich diese Situation.
Was ist die Probezeit beim Führerschein?
Fahranfänger spielen im Hinblick auf das Unfallgeschehen eine wichtige Rolle. Aufgrund ihrer fehlenden Fahrpraxis ist diese Altersgruppe in den Unfallstatistiken stärker repräsentiert. Um das Unfallrisiko zu senken, wurde der „Führerschein auf Probe“ eingeführt. Über die an die Probezeit gekoppelten strengen Auflagen versucht der Gesetzgeber, bei Fahranfängern eine umsichtige und vorausschauende Fahrweise zu erreichen.
Die Probezeit gilt aber nicht für alle Führerschein-Klassen. Die Klassen AM (befähigt zum Führen von Kleinkrafträdern), L und T sind davon ausgenommen. Bei den beiden letztgenannten Klassen handelt es sich um landwirtschaftliche Fahrzeuge.
Kann die Probezeit verkürzt werden?
Es ist nicht vorgesehen, dass die Probezeit auf Antrag oder Ähnliches verkürzt werden kann. Was aber passiert: Im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) kann sich die Probezeit verlängern. Wie umfassend diese Verlängerung ausfällt, hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
Für den Ablauf der Frist ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Führerschein ausgestellt wurde. Für Jugendliche, die sich für das begleitete Fahren mit 17 Jahren (BE17) entscheiden, kann die Probezeit mit dem Ausstellen der Prüfbescheinigung beginnen. Damit endet die Probezeit im Vergleich zu Altersgenossen deutlich früher.
Was passiert bei Verkehrsverstößen während der Probezeit?
Kommt es während der Probezeit durch den Fahranfänger zu einem verkehrsrechtlichen Verstoß, hängen die Konsequenzen von dessen Schwere ab. Im Verkehrsrecht werden an dieser Stelle die sogenannten A- und B-Verstöße unterschieden.
Letztere sind weniger schwerwiegend und können beispielsweise das Fahren mit einer mangelhaften Bereifung (wie einer zu geringen Profiltiefe) sein. Ein B-Verstoß selbst zieht noch keine Konsequenzen nach sich, erst bei zwei Verstößen erfolgt die Anordnung eines Aufbauseminars.
A-Verstöße sind dagegen schwerwiegender. Hierbei handelt es sich um deutliche Geschwindigkeitsverstöße (mindestens 21 km/h), Überholmanöver auf der rechten Seite oder Rotlichtverstöße. Es werden in solchen Fällen direkt Aufbauseminare angeordnet.
Neben dem Seminar wirken sich die Verstöße auch auf die Probezeit aus, da sich diese um noch einmal zwei Jahre verlängert. Somit kann sich die Probezeit beim Führerschein auf bis zu vier Jahre erstrecken.
Die Verlängerung der Probezeit und das Aufbauseminar sind die erste Stufe von Sanktionen. Kommt es während der verlängerten Probezeit wieder zu einem A- oder zwei B-Verstößen, erfolgen eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Als letzte Konsequenz erfolgt die Entziehung des Führerscheins – sofern wiederholt zwei B- oder ein A-Verstoß begangen werden.