Teilzeitarbeit

Magnus Kaminski
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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist Teilzeitarbeit?

Teilzeitarbeit bezeichnet die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem Umfang unterhalb der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung. Rechtsgrundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit beinhaltet. 

Der Begriff der Teilzeitarbeit ist in § 2 Abs.1 TzBfG definiert. Demnach liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger Stunden pro Woche arbeitet als vergleichbare Kollegen in Vollzeit. 

Beispiel: In Ihrem Unternehmen gilt ein Tarifvertrag, der eine wöchentliche Vollarbeitszeit von 35 Stunden vorsieht. Sie arbeiten 25 Stunden pro Woche und sind daher teilzeitbeschäftigt, da Sie weniger als die durchschnittlichen 35 Stunden im Betrieb tätig sind. 

Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?

In § 8 TzBfG ist der grundsätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit geregelt. Demnach können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie unter folgenden Voraussetzungen beantragen: 

  • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits seit mindestens sechs Monaten (Sicherstellung der Probezeit
  • Der Betrieb beschäftigt mindestens 15 Mitarbeiter. Bei der Zählung ist jeder Arbeitnehmer, der kein Azubi ist, unabhängig von seinem Arbeitszeitanteil voll zu berücksichtigen
  • Die Teilzeitbeschäftigung wurde mindestens drei Monate vor ihrem geplanten Beginn beantragt

Dabei gilt:

Der Arbeitgeber darf die Zustimmung zur Teilzeitarbeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen verwehren. Fällt die Reduzierung der Arbeitszeit zu umfangreich aus, muss er dem Mitarbeiter zumindest eine Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Anteil genehmigen (etwa 80 statt 65 Prozent). 

Sie müssen für Ihren Teilzeitwunsch keine Begründung angeben. Sofern es sich nicht um sehr private Anlässe handelt, kann dies aber durchaus empfehlenswert sein – dann aber nur auf freiwilliger Basis. Eine Verpflichtung zur Begründung ist nichtig. 

Teilzeitantrag abgelehnt – welche Möglichkeiten gibt es?

Lehnt der Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit ab, sollten Sie die Gründe dafür zunächst mit Ihrem Vorgesetzten erörtern. Möglicherweise lässt sich so eine Einigung in der Form erzielen, dass Sie beispielsweise jeden Tag arbeiten, Ihre regelmäßige Arbeitszeit aber einige Stunden früher endet. Die Alternative ist, dass Sie an Tagen, an denen erhöhter Bedarf besteht, zur Arbeit kommen und an anderen Tagen dafür nicht tätig werden. 

Lässt sich bezüglich Ihres Teilzeitwunsches keine Einigung erzielen, können Sie Ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, die Gründe für die Ablehnung zu beweisen. 

Was gilt für Teilzeitarbeit im Beamtenverhältnis?

Beamte sind keine Arbeitnehmer, daher gelten die Regelungen des TzBfG für sie nicht. Der Gesetzgeber hat in den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften aber ebenfalls den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung verankert, sofern keine dienstlichen Gründe gegen die Reduzierung der Arbeitszeit sprechen. 

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