Was ist eine Überschussbeteiligung?
Versicherungsunternehmen sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, Überschüsse, die sie mit den Beiträgen ihrer Mitglieder erwirtschaften, anteilig an diese auszuzahlen. Diese Überschussbeteiligung wird jährlich ermittelt und entweder dem Vertragsvermögen hinzugerechnet oder auf die Beiträge umgelegt, die entsprechend sinken. Für die Höhe der Überschussanteile ist der Jahresgewinn der Versicherungsgesellschaft maßgeblich.
Definition: Die Überschussbeteiligung
Das Geschäft mit Versicherungen unterliegt in Deutschland strengen Regeln, die insbesondere im Versicherungsaufsichts- und im Versicherungsvertragsgesetz vorgeschrieben sind. Versicherer sind entsprechend verpflichtet, einen Teil ihres Jahresgewinns nicht an die Aktionäre oder den Vorstand, sondern auch an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Grundvoraussetzung für eine Überschussbeteiligung ist, dass der Versicherer überhaupt einen positiven Jahresgewinn erzielt hat.
Die konkrete Höhe ermittelt sich dann wie folgt: Gesamtjahresüberschuss / Summe der Vertragsvermögen x Anteil des einzelnen Versicherten an diesem Vermögen
Beispiel (vereinfacht): Die Versicherungsgesellschaft hat einen Jahresgewinn von 100.000 Euro erwirtschaftet. Insgesamt haben die Kunden 50.000 Euro Vertragsvermögen, gleichmäßig verteilt auf 50 Verträge. Nach der obigen Formel erhält jede Kundin und jeder Kunde einen Anteil von zwei Euro am Überschuss.
Wie wird die Überschussbeteiligung ausgezahlt?
Für die Auszahlung der Überschussbeteiligung stehen zwei Wege zur Verfügung:
- Verrechnung mit den zu zahlenden Prämien
- Gutschrift in das Vertragsvermögen
Der Versicherer bestimmt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die Bestandteil jedes Vertrags sind, wie die Überschüsse verwendet werden.
Dabei ist es üblich, den Gewinn bei kapitalbildenden und fondsgebundenen Versicherungen direkt auf das Vertragsvermögen gutzuschreiben. Bei Policen, bei denen kein Kapital bzw. Vermögen aufgebaut wird (etwa Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen/Todesfallversicherungen) wird der Überschuss dagegen mit den Beiträgen verrechnet.
Alternativen zu Auszahlung und Verrechnung
Der Versicherer kann, wenn er dieses Vorhaben begründet, auch auf eine direkte Auszahlung des Überschusses verzichten. In diesem Fall wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt und auch nicht auf den Beitrag angerechnet, sondern fließt stattdessen in eine Rücklage, die wiederum zur Stabilisierung zukünftiger Überschussbeteiligungen dient.
In jedem Fall gilt also: Die Überschussbeteiligung muss dem Versicherten zugutekommen. Sie darf, auch wenn sie in Rücklagen eingestellt oder angesammelt wird, nicht für sonstige Geschäftszwecke der Versicherungsgesellschaft genutzt werden!