Der Begriff des Unfallbeteiligten spielt unter anderem in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und dem Strafgesetzbuch (StGB) eine Rolle. Im Kern geht es dabei nicht nur um eine Definition, sondern die Frage nach den Pflichten, die sich aus der Unfallbeteiligung ergeben.
Diese sind insbesondere über die StVO sehr klar definiert und zielen darauf ab, weiteren Schaden abzuwenden und zur Unfallabwicklung beizutragen. Die Definition des Unfallbeteiligten lässt übrigens vollkommen offen, wer den Unfall im Straßenverkehr verursacht hat.
Der Unfallbeteiligte nach § 142 StGB
Eine wichtige Definition des Unfallbeteiligten findet sich in § 142 StGB. Hier ist in Absatz 5 ganz klar festgehalten, dass jede Person, die zum Unfall ursächlich beigetragen haben kann, diese Zuschreibung erhält. Damit lässt das StGB die Schuldfrage bis zur abschließenden Klärung offen und fasst die Definition des Begriffs relativ weit.
Ein sehr wichtiger Punkt ist an dieser Stelle, dass im StGB offengelassen wird, ob es sich um Autofahrer oder andere Verkehrsteilnehmer handelt. Damit kann ein Unfallbeteiligter auch ein Radfahrer oder Fußgänger sein.
Welche Pflichten haben Unfallbeteiligte?
Personen, die als Unfallbeteiligte anzusehen sind, müssen sowohl nach § 142 StGB als auch nach der StVO Pflichten wahrnehmen. Beispielsweise ist nach § 142 Abs. 1 StGB eine angemessene Wartefrist einzuhalten (wenn keine Person zur Feststellung der Personalien anwesend ist), bevor sich von einem Unfallort entfernt werden darf.
Wird sich nicht an diese Vorgabe gehalten, kann gegen den Unfallbeteiligten eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden – es geht letztlich um den Vorwurf der Unfallflucht. Unfallbeteiligte Personen müssen zudem unverzüglich nach dem Entfernen vom Unfallort die Feststellung der Personalien ermöglichen (wenn niemand anzutreffen war und die Wartezeit erfüllt wurde).
Die Pflichten nach der StVO
§ 34 StVO fasst eine sehr umfassende Liste mit Aufgaben und Pflichten zusammen, die jeden Unfallbeteiligten treffen. Dabei geht es nicht nur darum, die Feststellung der eigenen Person zu ermöglichen. Der Gesetzgeber erlegt am Unfall Beteiligten auch besondere Sicherungsaufgaben auf.
- Sofortiges Anhalten nach dem Unfall: Wer in einen Unfall verwickelt ist, wird über die StVO aufgefordert, unverzüglich anzuhalten. Das Entfernen von der Unfallstelle ist eine Unfallflucht nach dem StGB.
- Sicherung der Unfallstelle: Verkehrsunfälle sind für den nachfolgenden Verkehr immer ein Risiko. Um Folgeunfälle zu vermeiden, werden von Unfallbeteiligten geeignete Maßnahmen – wie das Aufstellen eines Warndreiecks oder das Einschalten der Warnblinkanlage – verlangt.
- Feststellungs- und Beweissicherungspflicht: Unfallbeteiligte sind verpflichtet, Personalien (Name, Anschrift, Fahrzeugdaten) gegenüber anderen Beteiligten oder der Polizei anzugeben. Darüber hinaus ist das Entfernen von Unfallspuren untersagt.
- Pflicht zur Hilfeleistung: Im Rahmen der StVO wird von am Unfall beteiligten Personen verlangt, dass sie Verletzten Nothilfe leisten. Die Erste Hilfe ist so lange durchzuführen, bis Rettungskräfte eintreffen.
Unfallbeteiligte müssen auch damit rechnen, von der Polizei zu einem Alkoholtest aufgefordert zu werden. Sollte tatsächlich Blutalkohol nachweisbar sein, ergeben sich hieraus neben Bußgeldern auch ernste fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen – bis zur Entziehung des Führerscheins.