Unkündbarkeit

Magnus Kaminski
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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist Unkündbarkeit?

Im Arbeitsverhältnis wird generell zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen unterschieden. Bei bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten Gründen einen besonderen Schutzbedarf haben, kann aber eine sogenannte Unkündbarkeit vorliegen. Diesen Beschäftigten darf der Arbeitgeber dann nicht mehr ordentlich kündigen

Der Begriff der Unkündbarkeit gilt als Oberbegriff für die fehlende Möglichkeit des Arbeitgebers, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ordentlich zu kündigen. Denn das ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen des § 622 Abs.2 BGB grundsätzlich möglich, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt und die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erfüllt sind.

Unkündbare Mitarbeiter können nur noch außerordentlich gekündigt werden, also bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs.1 BGB. 

Wann tritt Unkündbarkeit ein?

Eine Unkündbarkeit kann sich sowohl aus gesetzlichen als auch aus vertraglichen Gründen ergeben. Gesetzlich ist unter anderem bei diesen Personen eine Unkündbarkeit gegeben:

  • Mitglieder des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
  • Auszubildende, sofern sie die Probezeit absolviert und bestanden haben
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Elternzeit 
  • Arbeitnehmerinnen innerhalb der Mutterschutzfristen 
  • Beschäftigte mit Schwerbehinderung

Allen Gruppen gemein ist, dass sie einen besonderen Bedarf haben, wegen denen eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre. Auszubildenden muss etwa die Chance gegeben werden, ihren Abschluss – also das Ziel der Ausbildung – zu erreichen. Schwangere sollen nicht zusätzlich durch Angst vor dem Jobverlust belastet werden und Betriebsratsmitglieder treten für die Einhaltung von Arbeitnehmerrechten ein und sind daher im Betrieb unverzichtbar. 

Vertragliche Regelungen zur Unkündbarkeit gibt es in diversen Tarifverträgen, etwa in dem für den öffentlichen Dienst (TVöD). Nach ihm sind Beschäftigte nicht mehr ordentlich kündbar, wenn sie das 40. Lebensjahr erreicht haben und seit mindestens 15 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt sind (Unkündbarkeit nach § 34 Abs.2 Satz 1 TVöD). 

Ausnahmen von der Unkündbarkeit 

Die einzige Ausnahme von der Unkündbarkeit ist der „wichtige Grund“ nach § 626 BGB. Ein solcher besteht meist dann, wenn der Arbeitnehmer gegen vertragliche Pflichten verstößt und dieser Verstoß so schwer wiegt, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört wird – etwa bei Diebstahl am Arbeitsplatz oder sexueller Belästigung von Kolleginnen und Kollegen. 

Der Arbeitgeber kann außerordentliche Kündigungen aber auch aus anderen Gründen aussprechen. So gibt es unter anderem die betriebsbedingte außerordentliche Kündigung. Hier muss der Arbeitgeber aber zumindest die Kündigungsfristen einhalten, die er auch bei nicht unkündbaren Mitarbeitern beachten müsste. 

Wichtig:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen eine Unkündbarkeit gegeben ist, unterliegen der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Viele Anlässe, aus denen nicht unkündbare Arbeitnehmer entlassen werden können, sind daher bei unkündbaren Beschäftigten kein oder zumindest nicht direkt ein Kündigungsgrund!

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