Verdienstausfall ist eine finanzieller Schaden, den eine Person aufgrund der Tatsache erleidet, dass sie nicht ihrer gewohnten Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Als Grund für einen Verdienstausfall kommen beispielsweise die Vorladung als Zeuge, eine Krankheit oder eine Unfallverletzung in Frage.

Zu einem finanziellen Nachteil kann es auch kommen, wenn bei einem Verkehrsunfall das Auto als Betriebsmittel – etwa im Fall eines Einzelunternehmers – beschädigt und zu einem Totalschaden wird. In diesem Zusammenhang kann der Nutzungsausfall geltend gemacht werden.

Wer bezahlt den Verdienstausfall?

Der Begriff Verdienstausfall taucht in der juristischen Literatur in Deutschland an verschiedenen Stellen auf. Beispielsweise spricht § 22 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) Zeugen eine Entschädigung von höchstens 25 Euro zu, wenn diesen ein finanzieller Schaden entsteht.

Aber auch bei Anordnung einer Quarantäne kann ein Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls geltend gemacht werden. Dieser basiert auf § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz). Verdienstausfälle entstehen im Alltag noch an ganz anderer Stelle. Viele der geltenden Lohnersatzleistungen – wie das Krankengeld – gleichen den finanziellen Schaden durch entgangene Arbeitseinkommen aus.

Für die Auszahlung des Verdienstausfalls sind jeweils unterschiedliche Kostenträger zuständig. Das Krankengeld übernehmen beispielsweise die Krankenkassen. Entsteht der Ausfall durch einen Arbeitsunfall, sind die Unfallkassen der Ansprechpartner. In Verbindung mit einem Verschulden Dritter berührt der Verdienstausfall gesetzlich verankerte Schadensersatzansprüche.

Übrigens:

Verdienstausfall kann nur vorübergehend anfallen – etwa im Fall von Frakturen nach Unfällen, die nach einigen Wochen ausgeheilt sind – oder dauerhaft. Letzteres ist beispielsweise bei Behinderungen der Fall, die im Zusammenhang mit einem Unfall entstanden sind.

Verdienstausfall als Schadenersatz

Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit können auch die direkte Folge eines Unfalls im Straßenverkehr sein. Wer unverschuldet darin verwickelt wird, kann den Verdienstausfall als Schadensersatz nach § 823 BGB und § 843 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geltend machen – ähnlich dem Schmerzensgeld. Damit der Anspruch auf den Verdienstausfall in der Praxis anerkannt wird, muss dieser in der geforderten Höhe natürlich auch anfallen.

Die Berechnung kann auf zwei Wegen erfolgen – über die modifizierte Brutto- oder Nettomethode. Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist in diesem Zusammenhang beispielsweise zu berücksichtigen, dass der Beitrag nicht durch den Geschädigten geltend gemacht werden kann, da die Ansprüche auf den Träger der Krankenversicherung übergegangen sind.

Begünstigt sind in diesem Fall die Krankenkassen und in Analogie die Träger der Rentenversicherung. Darüber hinaus sind in der Berechnung eines Verdienstausfalls Steuervorteile zu berücksichtigen, die im Zuge des geringeren zu versteuernden Einkommens anfallen. 

Die Berechnung des Verdienstausfalls richtet sich nach dem individuell erzielten Einkommen sowie dem Zeitraum, über den es ausfällt, und ist damit immer eine Einzelfallentscheidung. Getragen wird die Ausfallzahlung (als Teil der unfallbedingten Vermögensschäden) durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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