Versicherte Person

Magnus Kaminski
geprüft von 
Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz
Zurück

Was ist eine versicherte Person?

Die versicherte Person ist bei Policen aller Art der Mensch oder das Unternehmen, bei dem der Versicherungsfall eintreten muss. Sie ist vom Versicherungsnehmer auf der einen und von der begünstigten Person auf der anderen Seite zu unterscheiden. Bei der Bewertung von Risiken kommt es aus Sicht der Versicherungsgesellschaft ausschließlich auf die versicherte Person, nicht auf die anderen Beteiligten, an. 

Definition: Die versicherte Person 

Wer versicherte Person ist, regelt § 150 Abs.1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es handelt sich dabei um denjenigen, auf den sich das versicherte Sach- oder Personenrisiko bezieht; also die Person, die den Schaden erleidet, aufgrund dessen die Versicherungsleistung zur Auszahlung kommt. Die versicherte Person wird auch als „Versicherter“ bezeichnet. 

Beispiel: Sie schließen eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ihren Sohn ab. Wird Ihr Sohn berufsunfähig, erhält er die monatliche Rente. Er ist versicherte Person und Begünstigter, Sie aber sind Versicherungsnehmer, da Sie die Versicherung abgeschlossen haben. 

Als Versicherungsnehmer können Sie die versicherte Person jederzeit ändern. Beachten Sie bei Risikoversicherungen aber, dass die Versicherungsgesellschaft eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen wird. Denn besonders Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen beziehen sich immer auf ein höchstpersönliches Risiko – Ihre Gesundheit – und können daher nicht ohne Weiteres auf andere Personen übertragen werden. 

Versicherungsnehmer vs. versicherte Person 

Versicherungsnehmer sind Sie, wenn Sie die Versicherung abschließen. Es handelt sich also grundsätzlich um die Person, die ihre Unterschrift unter den Versicherungsvertrag setzt. Dabei spielt es keine Rolle, wer tatsächlich versichert wird – so können Sie wie im obigen Beispiel die Police wirksam auch für einen anderen Menschen abschließen. Der Versicherungsnehmer ist zur Beitragszahlung verpflichtet und kann alle weiteren Rechte aus dem Vertrag geltend machen, ihn etwa kündigen oder widerrufen. 

In der Regel fallen Versicherungsnehmer und versicherte Person zusammen. Schließen Sie etwa für sich selbst eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, zahlen Sie die Beiträge, gleichzeitig ist bei Ihnen die Berufsunfähigkeit abgesichert. 

Von versicherter Person und Versicherungsnehmer zu unterscheiden ist die oder der Begünstigte. Das ist die- oder derjenige, dem im Versicherungsfall die Leistung zusteht. Im Beispiel der Berufsunfähigkeitsversicherung sind das ebenfalls Sie selbst, da Sie bei Berufsunfähigkeit auf die Leistungen angewiesen sind. 

Anders sieht es bei der Risikolebensversicherung aus. Hier schließen Sie die Versicherung für Ihren Todesfall ab und zahlen auch die Beiträge. Sterben Sie, steht die Leistung Ihrem Partner und/oder Ihren Kindern bzw. einer anderen Person zu. Diese sind begünstigt, da Sie selbst mit der Versicherungsleistung nichts anfangen können. 

Was passiert, wenn kein Begünstigter bestimmt wurde?

Beim Abschluss einer Versicherung muss sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person bekannt sein. Denn nur so können die Gesundheits- und Risikofragen des Versicherers beantwortet werden. Nicht zwingend festgelegt werden muss aber die begünstigte Person. Schließen Sie Ihre Lebensversicherung ab, ohne letztere zu benennen, geht der Versicherer davon aus, dass Sie selbst begünstigt sind.

Das hat zur Folge, dass die Auszahlung der Versicherung im Todesfall in Ihre Erbmasse fällt. Je nachdem, ob die gesetzliche Erbfolge greift oder ob Sie durch Testament andere Regelungen getroffen haben, fällt das Geld oder der Rentenanspruch dann ebenfalls Ihren nächsten Angehörigen und Ihrem Ehegatten zu. 

Daher gilt:

Überlegen Sie, wer im Fall der Fälle die Versicherungsleistung erhalten soll, und legen Sie direkt bei Vertragsschluss einen oder mehrere Begünstigte fest. Prüfen Sie den Vertrag regelmäßig auf seine Aktualität – nicht selten kommt es vor, dass etwa bei der Scheidung vergessen wird, den neuen Partner als begünstigte Person festzulegen.

Besitzen Sie eine Lebens- oder Rentenversicherung? Mit einem erfolgreichen Widerruf Ihres Vertrages erhalten Sie bis zu 150% Ihrer eingezahlten Beiträge zurück - das gilt auch für bereits gekündigte und ausgelaufene Verträge.

Kostenlos prüfen

Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

Jetzt prüfen
Scroll to top Icon