Wertminderung bezeichnet den Umstand, dass der Wert eines Vermögensgegenstandes verringert werden muss. Von Bedeutung ist die Wertminderung unter anderem bei Schadenersatzfragen nach einem Verkehrsunfall. Fahrzeuge mit einer Unfallgeschichte erzielen am Gebrauchtwagenmarkt häufig einen geringeren Wert als vergleichbare Fahrzeug, die unfallfrei unterwegs gewesen sind.

Aber: Der Anspruch eines Unfallgeschädigten auf den Ausgleich der Wertminderung besteht nicht nach jedem Unfall. Es gibt durchaus Situationen, in denen die Auszahlung durch den schadensregulierende Versicherung abgelehnt wird.

Welche Wertminderung gibt es?

Generell ist es schwierig, die Wertminderung für einen Unfallschaden pauschal zu fassen. Hier fließen verschiedene Faktoren ein – wie das Alter des Fahrzeugs und die Laufleistung. Am Gebrauchtwagenmarkt hat sich aber die Erkenntnis durchgesetzt, dass in die Angebotspreise ein Abschlag für unfallgeschädigte Fahrzeuge eingerechnet werden muss. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Wertminderungen.

  • Technische Wertminderung: Diese tritt ein, wenn ein Fahrzeug zwar repariert, aber nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt werden kann. Dies wäre beispielsweise der Fall bei Auffälligkeiten in der Lackierung.
  • Merkantile Wertminderung: Hierbei handelt es sich um die Preisdifferenz, welche durch den behobenen Unfallschaden im Verkaufspreis gegenüber einem identischen unfallfreien Fahrzeug entsteht.

Gut zu wissen:

Die Bestimmung der Wertminderung erfolgt normalerweise über einen Sachverständigen. Die Herausforderung besteht darin, dass eine individuelle Berechnung weder die zukünftige Marktentwicklung berücksichtigt noch in welcher Form bei der Instandsetzungstechnik Fortschritte gemacht werden.

Wie berechnet sich die Wertminderung?

Dass eine entstandene Wertminderung durch den Verursacher zu ersetzen ist, ergibt sich aus § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Demnach besteht die Pflicht, den Zustand vor dem Schadensereignis herzustellen. Die Schwierigkeit besteht darin, eine fiktive Differenz zu bestimmen, welche den Minderwert des Fahrzeugs widerspiegelt.

Dazu haben sich verschiedene Berechnungsmethoden etabliert. Eine Möglichkeit ist die Anwendung der BVSK-Methode. Hierbei wird der Wiederbeschaffungswert einschl. MwSt. für das Fahrzeug herangezogen und mit einer prozentualen Schadensschwere sowie Korrekturfaktoren (für die Marktgängigkeit und vorangegangene Unfallschäden) verrechnet.

Die BVSK-Methode arbeitet mit Schadensklassen, denen entsprechend der Schadensschwere ein Prozentsatz zugeordnet wird. Bezüglich der Marktgängigkeit erfolgen Zu- oder Abschreibungen auf den Wert.

Die Berechnung nach Ruhkopf/Sahm setzt die Reparaturkosten und den Veräußerungswert in ein Verhältnis. Für die Bestimmung des Minderwerts wird zudem das Alter (bezogen auf das Zulassungsjahr) des betreffenden Fahrzeugs berücksichtigt.

Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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