Was ist das Wettbewerbsverbot?
Unter einem Wettbewerbsverbot fallen alle Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Rechtsvorschriften, die Arbeitnehmern verbieten, ihrem Arbeitgeber selbst Konkurrenz zu machen oder bei der unmittelbaren Konkurrenz tätig zu werden. Allerdings können Wettbewerbsverbote auch noch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten – in der Regel gegen eine entsprechend hohe Abfindung.
Das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis
Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gelten gesetzliche Wettbewerbsverbote. Diese folgen einerseits aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (§ 242 BGB), andererseits aus § 60 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Darüber hinaus konkretisieren Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot in der Regel im Arbeitsvertrag, indem sie ihren Beschäftigten untersagen, in unmittelbare oder mittelbare Konkurrenz zum Betrieb zu treten:
- Unmittelbar machen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber Konkurrenz, wenn sie selbst eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftszweig ausüben. Beispiel: Sie arbeiten bei einer Werbeagentur und erstellen auf selbstständiger Basis ebenfalls Werbekonzepte
- Mittelbare Konkurrenz liegt vor, wenn Arbeitnehmer neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit für ein anderes Unternehmen, das im selben Geschäftszweig tätig ist, arbeiten. Im obigen Beispiel wäre das etwa der Fall, wenn Sie zusätzlich für eine weitere Werbeagentur tätig werden
Der Begriff „Geschäftszweig“ ist dabei weit auszulegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also nicht um denselben Kunden werben; vielmehr greift das Wettbewerbsverbot bereits dann, wenn sie lediglich in derselben Branche wie der Hauptarbeitgeber tätig sind.
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann die sofortige (fristlose) Kündigung des Arbeitsvertrags zur Folge haben. Hintergrund ist, dass durch die Konkurrenztätigkeit das Vertrauen in den Arbeitnehmer „von heute auf morgen“ verloren gehen kann, sobald der Arbeitgeber von der Nebenbeschäftigung erfährt.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Grundsätzlich besteht für „normale“ Arbeitnehmer kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Kündigen Sie etwa bei der Werbeagentur, bei der Sie bisher tätig sind, können Sie ohne Bedenken eine Tätigkeit bei einer anderen Agentur aufnehmen. Da Sie nicht mehr beim früheren Arbeitgeber beschäftigt sind, können Sie diesem auch keine Konkurrenz machen.
Besonders bei Führungskräften ist der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung üblich. Hier vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und verzichten auf eine Kündigung. Im Aufhebungsvertrag kann dabei auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot festgelegt werden. So können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber, einem Autohersteller, etwa darauf einigen, in den nächsten drei Jahren bei keinem anderen Autobauer tätig zu werden.
Mit derartigen Vereinbarungen wird üblicherweise eine wesentlich höhere Abfindung verbunden. Denn hier muss der Arbeitgeber berücksichtigen, dass dem ehemaligen Mitarbeiter womöglich ein hohes Gehalt verwehrt bleibt, indem er sein gesammeltes Wissen für den entsprechenden Zeitraum nicht verwerten darf.