Was ist der Widerruf bei Versicherungsverträgen?
Der Widerruf ist ein gesetzlich geregeltes Mittel, mit dem Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer Ihre Vertragserklärung nach ihrer Unterzeichnung für unwirksam erklären können. Durch den Widerruf wird der Versicherer verpflichtet, den bis dahin gelaufenen Vertrag vollständig rückabzuwickeln und Ihnen insbesondere alle gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen wieder auszuzahlen.
Regelungen zum Widerruf enthält in erster Linie das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). In § 8 Abs.1 VVG ist geregelt, dass Sie als Versicherungskundin oder Versicherungskunde Ihre Lebensversicherung innerhalb von 14 Tagen nach deren Abschluss widerrufen können. Dabei müssen Sie nicht begründen, weshalb Sie sich für den Widerruf entscheiden. Außerdem darf der Versicherer Ihren Widerruf nicht ablehnen.
Das Widerrufsrecht ist ein klassisches Verbraucherrecht. Mit ihm stellt der Gesetzgeber sicher, dass Sie eine angemessene Frist erhalten, Ihre Vertragserklärung noch einmal zu überdenken. Vereinbarungen, die den Widerruf ausschließen oder die Frist verkürzen, sind unwirksam.
Wer kann den Widerruf geltend machen?
Grundsätzlich kann nur der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht ausüben. Dabei handelt es sich um die Person, die den Versicherungsvertrag unterschrieben und damit die Police abgeschlossen hat. Auf die versicherte Person oder den Begünstigten kommt es nicht an. Ändert sich der Versicherungsnehmer, etwa infolge eines Erbfalls oder durch den Verkauf der Lebensversicherung, kann der Rechtsnachfolger (Erbe oder Ankäufer) das Widerrufsrecht ausüben.
Der Widerruf muss in Textform, also per Mail oder auf dem Postweg, erfolgen.
Wann beginnt die Widerrufsfrist?
Für den Widerruf gilt eine strikte 14-tägige Frist. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie den Widerruf absenden, wobei es nicht auf den Zugang bei der Versicherung ankommt.
Die Widerrufsfrist beginnt nach § 8 Abs.2 VVG erst, wenn Sie den Versicherungsschein (= die Police selbst), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gesellschaft (AVB) und die Informationen nach der VVGInfoV erhalten haben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Ihnen das letzte dieser Schriftstücke zugeht.
Außerdem beginnt die Widerrufsfrist nur zu laufen, wenn Sie deutlich auf Ihr Widerrufsrecht hingewiesen wurden (§ 8 Abs.2 Nr.2 VVG). Dazu muss der Vertrag eine Widerrufsbelehrung enthalten, die sich von den übrigen Ausführungen abhebt und damit eindeutig und sofort erkennbar ist.
Die Folgen eines wirksamen Widerrufs
Ein wirksamer Widerruf bewirkt die vollständige Rückabwicklung der Lebensversicherung. Der Versicherer muss alle bis zum Widerrufszeitpunkt gezahlten Beiträge wieder auszahlen. Wurde bereits eine Rendite erwirtschaftet, muss diese ebenfalls ausgezahlt werden. Der Abzug von Abschluss- oder Stornokosten ist unzulässig.
Der Widerruf unterscheidet sich damit klar von der Kündigung einer Versicherung. Denn ersterer bewirkt, dass Sie so gestellt werden, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen. Bei der Kündigung wird die Police hingegen nachträglich aufgelöst, was mit erheblichen finanziellen Nachteilen für Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer verbunden ist.
Lassen Sie die Möglichkeit des Widerrufs von den helpcheck-Partneranwälten kostenfrei prüfen! Viele Verträge aus den Jahren 1994 bis 2007 lassen sich wegen rechtlicher Fehler noch heute widerrufen, weil Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot dazu führen, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begann. In der Regel erhalten Kunden durch den Widerruf bis zu 150% Ihrer eingezahlten Beiträge zurück!