Das ArbZG gilt nur für Arbeitnehmer. Selbstständige bestimmen selbst, wie viel und lange sie arbeiten. Auch bei Beamtinnen und Beamten entfaltet das Arbeitszeitgesetz keine Wirkung, hier gelten die spezifischen Regelungen des Dienstherrn
Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden, bei entsprechendem Zeitausgleich ist eine Verlängerung möglich. Für zahlreiche Berufsgruppen gelten umfassende Ausnahmen von diesem Grundsatz
Ein Tarifvertrag kann auch zum Nachteil der Arbeitnehmer vom ArbZG abweichen, dies ist aber nur bei entsprechend mehr Gehalt oder Freizeitausgleich zulässig
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Nach § 2 ArbZG gilt die Zeit zwischen der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit ohne die Ruhepausen als Arbeitszeit. Die Anfahrt an den Arbeitsplatz zählt nicht zur Arbeitszeit. Ziehen Sie sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer allerdings im Betrieb um, beginnt sie bereits hier.
Bespiel:
Sie arbeiten von 8 bis 16 Uhr und machen 30 Minuten Mittagspause. Ihre Arbeitszeit im Sinne des ArbZG liegt bei 7,5 Stunden.
2Die Regelarbeitszeit nach dem ArbZG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen maximal acht Stunden je Werktag arbeiten. Dabei zählt auch der Samstag mit, sodass sich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ergibt. Der Arbeitgeber darf die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden anheben, wenn die Mehrarbeit innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeglichen werden kann. Im Schnitt darf die wöchentliche Arbeitszeit nach dem Ausgleich 48 Stunden nicht überschreiten.
Ausnahmen gelten für Notfälle aller Art. Ist im Betrieb etwa ein schwerer Schaden entstanden, dürfen Sie auch länger arbeiten. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, Sie entsprechend zu verpflichten – allerdings gilt hier ebenfalls die Pflicht zum Zeitausgleich.
Sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in mehreren Arbeitsverhältnissen tätig, ist die Arbeitszeit der einzelnen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Da das ArbZG für Selbstständige aber nicht gilt, ist eine unternehmerische Nebentätigkeit nicht in die Berechnung einzubeziehen.
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3Ruhe- und Pausenzeiten
Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet zwischen Ruhe- und Pausenzeiten:
Die Ruhezeit gibt an, wie lange die Freizeit zwischen dem Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn mindestens dauern muss
Die Pausenzeit sagt aus, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Beschäftigen Ruhepausen während eines Arbeitstages einräumen muss
Die Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden betragen. In bestimmten Branchen gelten zwar Ausnahmen, der Arbeitgeber muss die folgenden Ruhezeiten dann aber entsprechend verlängern. Der Ausgleich muss innerhalb von vier Wochen erfolgen und dazu führen, dass die Durchschnittsruhezeit wieder bei mindestens 11 Stunden – gerechnet ab „Feierabend“ – liegt.
Für die Pause gilt, dass eine solche mindestens 30 Minuten dauern muss, wenn Sie mehr als sechs und maximal neun Stunden arbeiten. Arbeiten Sie mehr als neun Stunden, muss der Arbeitgeber eine Pause von 45 Minuten gewähren. Die Gesamtruhepause darf aufgeteilt werden, wobei die einzelne Arbeitsunterbrechung mindestens 15 Minuten dauern muss. Unterbrechungen von beispielsweise 10 Minuten gelten per Gesetz nicht als Pause.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeits-, Pausen- und Ruhezeit gelten auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen wie der Gleitzeit. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden.
4Die Folgen eines Arbeitszeitbetrugs
Ein Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn Sie vorgeben zu arbeiten, dies aber tatsächlich nicht tun – etwa, weil Sie eingestempelt bleiben, während Sie eine Pause machen. Erledigen Sie private Dinge während der Arbeitszeit, handelt es sich ebenfalls um einen Arbeitszeitbetrug.
Die Folge eines Arbeitszeitbetrugs ist in der Regel die Abmahnung. Der Arbeitgeber macht den Arbeitnehmer darauf aufmerksam, dass ein erneuter Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen kann. In besonders schweren Fällen kommt auch eine fristlose Kündigung in Frage:
Sie haben nicht nur geringfügig, sondern etwa im Umfang mehrerer Stunden oder Tage bei der Arbeitszeit geschummelt
Es liegt Vorsatz und nicht lediglich Fahrlässigkeit – wie etwa bei einem Irrtum über die korrekte Zeiterfassung – vor
Dem Arbeitgeber ist durch den Arbeitszeitbetrug ein nachweisbarer Schaden entstanden
Bespiel:
Sie machen etwas mehr Raucherpausen als üblich, weil es im Betrieb ohnehin nichts zu tun gibt. Hier könnte der Arbeitgeber zwar von einem Arbeitszeitbetrug ausgehen, ihm ist aber kein nachweisbarer Schaden entstanden. Sofern ausreichend Beweise vorliegen, haben Sie mit einer Klage gute Chancen.
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