Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer sind möglicherweise auch Sie mit Ihrer aktuellen Lebensversicherung unzufrieden. Steigende Kosten und sinkende Zinsen sorgen bereits seit vielen Jahren dafür, dass immer weniger Menschen eine entsprechende Police abschließen möchten. Durch die Rechtsprechung des BGH besteht nun eine echte Chance, aus der laufenden Lebensversicherung Beiträge zurück zu erhalten. Hierfür müssen Sie lediglich vom „ewigen Widerruf“ Gebrauch machen, denn viele Versicherer haben fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in ihren Verträgen genutzt!
Wer eine Lebensversicherung abschließt, tut dies in der Regel mit dem Ziel der langfristigen Alters- oder Vermögensvorsorge. Das angesparte Kapital soll zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei Eintritt in den Ruhestand, zur Verfügung stehen und in einer Summe oder als monatliche Rente ausgezahlt werden. Dennoch kann es bereits während der Laufzeit der Police dazu kommen, dass Sie die in die Lebensversicherung eingezahlten Beiträge zurück bekommen möchten.
Die Gründe für eine solche Entscheidung sind vielfältig, können aber unter anderem sein:
- Der Vertrag lohnt sich nicht mehr. Sie entrichten erhebliche Kosten, erhalten aber kaum Zinsen und können das Geld rentabler anderweitig investieren
- Sie haben Finanzbedarf, benötigen das in der Lebensversicherung gebundene Kapital also beispielsweise für die Anschaffung oder Abzahlung einer Immobilie
- Sie vermissen die gewünschte Flexibilität, die die meisten Lebensversicherungen nicht bieten, und wollen freier über Ihr Vermögen verfügen
Der hier einfachste Weg ist die Kündigung der Lebensversicherung. Dabei erhalten Sie aber nur selten alle Beiträge zurück, machen also in vielen Fällen einen erheblichen Verlust. Grund dafür ist die Berechnung des Rückkaufswertes, bei der der Versicherer vom Vertragsvermögen alle Abschluss- und Verwaltungsgebühren abzieht.
Kündigen Sie Ihre laufende Police, erhalten Sie aus der Lebensversicherung Beiträge zurück. Die Höhe der Auszahlung bestimmt sich dabei allerdings nach gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Grundsätzen des Versicherers. Ihnen steht bei einer Kündigung nur der sogenannte Rückkaufswert zu, weshalb diese Form der Vertragsauflösung auch als „Rückkauf“ des Versicherungsvertrages durch den Versicherer bezeichnet wird.
Der Rückkaufswert wird damit nach einer einheitlichen Formel berechnet, die in § 169 VVG sowie in der Police selbst geregelt ist. Sie lautet:
Auszahlungsbetrag = Summe der Beiträge – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen = Rückkaufswert – Stornopauschale
Wenngleich viele Kunden ihre laufende Lebensversicherung auflösen möchten, führt die Kündigung des Vertrages in der Regel zu einem erheblichen Verlust. Damit bleibt nur die Suche nach lukrativen Alternativen, wobei der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2014 eine entsprechende Tür geöffnet hat. Sie lautet „ewiger Widerruf“, denn als Kundin oder Kunde haben Sie auch bei Lebensversicherungen ein gesetzlich festgeschriebenes Recht zum Widerruf der Vertragserklärung.
Auf diese Weise erhalten Sie aus Ihrer Lebensversicherung sämtliche Beiträge zurück. Darüber hinaus darf der Versicherer keine Abschluss-, Verwaltungs- oder Stornokosten vom Vertragsvermögen abziehen. Die Folge ist, dass die Auszahlung schnell mehrere tausend oder gar zehntausend Euro über dem sonst fälligen Rückkaufswert liegt.
In seiner Entscheidung (Az. IV ZR 76/11) bestätigte der BGH die Auffassung des Versicherungsnehmers. Denn die grundsätzliche Frist für die Ausübung des Widerrufsrechtes liegt zwar bei lediglich einem Monat, hängt aber von der wirksamen Belehrung über ebendieses Widerrufsrecht ab. Hat der Versicherer seine Pflichten rund um die Widerrufsbelehrung verletzt, kann die Widerrufsfrist weder beginnen noch enden. Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer haben Sie dann ein „ewiges Widerrufsrecht“ und erhalten aus Ihrer Lebensversicherung alle Beiträge zurück. Auch Vertragskosten muss der Versicherer erstatten.