Lebensversicherung: Mehr Geld mit BGH Urteil (2023)

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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz

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1Lebensversicherung: BGH-Urteil aus 2023 bringt neue Hoffnung!

Durch ein Urteil des BGH im Februar 2023 sah es zunächst so aus, als könnten zahlreiche Ansprüche auf einen „ewigen Widerruf“ der Lebensversicherung nicht durchgesetzt werden. Mit einem weiteren Urteil, gesprochen am 15.03.2023, stellt der Bundesgerichtshof aber nun klar: Auch geringfügige Fehler in der Widerrufsbelehrung können dazu führen, dass Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht haben!

2Erste Entscheidung des BGH vom 15.02.2023 – ewiger Widerruf als Verstoß gegen Treu und Glauben? 

Am 15.02.2023 hat der Bundesgerichtshof in einem gewissermaßen wegweisenden Urteil entschieden, dass der „ewige Widerruf“ auch bei fehlerhafter Belehrung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Diese liegen immer dann vor, wenn dem Verbraucher ein wirksamer Widerruf ohne weitere Fragen möglich ist, wenn er die Vorgaben der Widerrufsbelehrung befolgt.

Dies bedeutete im Umkehrschluss: Der „ewige Widerruf“ scheidet aus, wenn die Widerrufsbelehrung zwar Fehler enthält, ein wirksamer Widerruf aber dennoch möglich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherer eine nur unwesentliche Information weggelassen hat. 

Verbraucher, die einen ewigen Widerruf ihrer Lebensversicherung durchsetzen wollen, handelten insoweit gegen Treu und Glauben. Denn der Versicherer musste nicht damit rechnen, dass der Kunde – trotz im Kern wirksamer Widerrufsbelehrung – mitunter Jahrzehnte nach dem Abschluss noch einen Widerruf geltend macht. 

Eine Waage als Symbol des Rechtssystems

3Zweites BGH-Urteil zur Lebensversicherung am 15.03.2023: Enge Voraussetzungen konkretisiert 

Just einen Monat später, am 15.03.2023, stellt der BGH nun klar: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann zwar grundsätzlich vorliegen, dies gilt aber nur, wenn dem Versicherten die Ausübung des Widerrufsrechts definitiv und unzweifelhaft möglich war. Das BGH-Urteil behandelte dabei einen Fall, in dem die Widerrufsbelehrung keine Angaben zur Form des Widerrufschreibens enthielt. Der Versicherte konnte in der Folge nicht erkennen, ob er den Widerruf schriftlich oder elektronisch erklären muss.

Dies werteten die Richter als einen klaren Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 8 Absatz 2 VVG. Sie sprachen der versicherten Person ein „ewiges Widerrufsrecht“ zu. Der Versicherer muss nun alle erhaltenen Zahlungen einschließlich von Kosten und Zinsen wieder auszahlen.

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Häufige Fragen zu Lebensversicherung: BGH-Urteil aus 2023

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Über den Autor
Stephanie Prinz

Stephanie Prinz

Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

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