Eine private Lebensversicherung zu kündigen, führt in vielen Fällen zu erheblichen Verlusten. Grund dafür ist der Rückkaufswert, den der Versicherer nach gesetzlichen Grundlagen berechnet und auszahlt. Durch das Lebensversicherungs-Urteil des BGH aus 2014 sichern Sie sich allerdings eine deutlich höhere Auszahlung, indem Sie den „ewigen Widerruf“ von Lebensversicherungen nutzen. Wir geben einen Überblick über die Hintergründe der Entscheidung.
Wenden Sie die Grundsätze des Lebensversicherungs-Urteils des BGH aus 2014 nicht auf Ihre Lebensversicherung an, müssen Sie den Vertrag auf „klassische“ Weise kündigen. Eine solche Kündigung führt allerdings in der Regel zu spürbaren Verlusten, weil der Versicherer nur den sogenannten Rückkaufswert der Police auszahlt. Rechtlich gesehen kauft die Versicherungsgesellschaft die Police bzw. die abgesicherten Risiken von der Versicherungsnehmerin oder vom Versicherungsnehmer zurück.
Dabei wird der Rückkaufswert nach einer gesetzlich geregelten Formel berechnet. Sie findet sich in § 169 VVG und gilt grundsätzlich für alle Versicherungsunternehmen. Besonderheiten ergeben sich durch einzelne vertragliche Regelungen, weil Versicherer zum Beispiel eine sogenannte Stornopauschale vom Vertragsvermögen abziehen dürfen. Vereinfacht dargestellt, lautet die Formel für die Berechnung des Rückkaufswertes:
Der so ermittelte Rückkaufswert liegt schnell unter der Summe der eingezahlten Beträge. Grund dafür ist, dass die Abschluss- und Verwaltungskosten in der Regel höher sind als die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erwirtschafteten Überschüsse und Zinsen.
Hinzu kommt noch die Stornopauschale, eine Kündigungsgebühr. Sie mindert den Auszahlungsbetrag weiter und führt damit dazu, dass der Verlust insgesamt steigt. Nur mit dem Lebensversicherung Urteil des BGH vermeiden Sie die entsprechenden Folgen, indem Sie die Kündigung vollständig umgehen. Setzen Sie auf den ewigen Widerruf, gelten die dargestellten Grundsätze nicht. Der Auszahlungsbetrag wird dann auf andere Weise berechnet.
Immer mehr Kunden möchten ihre Lebensversicherung auflösen, vor allem wegen der stetig steigenden Kosten bei gleichzeitig sinkenden Zinsen. Da sich die Kündigung aber meistens nicht lohnt, sollten Sie hier auf eine der wirksamsten Alternativen setzen. Diese lautet „ewiger Widerruf“ und basiert auf dem Lebensversicherungs-Urteil des BGH vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11). Hier hat das oberste Bundesgericht umfassend Stellung zum Widerruf laufender Lebensversicherungen genommen.
Ein Versicherungsnehmer wollte seine Lebensversicherung viele Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen. Der Versicherer argumentierte, die Widerrufsfrist von einem Monat sei längst abgelaufen, was einen Widerruf unmöglich mache. Der Versicherungsnehmer zog vor Gericht und gewann in letzter Instanz, weil der BGH folgende Grundsätze aufstellte:
- Die Widerrufsfrist dauert einen Monat. Sie beginnt, wenn der Versicherungsnehmer alle Vertragsunterlagen erhalten hat und wirksam über das Widerrufsrecht belehrt wurde
- Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie unvollständig, gilt die Belehrung als nicht ordnungsgemäß erfolgt
- Ohne entsprechende Belehrung kann die Widerrufsfrist nicht beginnen und damit auch nicht enden. Dies führt dazu, dass Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ein „ewiges Widerrufsrecht“ haben
Das Lebensversicherung Urteil des BGH war damit ein echter Paukenschlag. Denn nun war klar, dass viele Millionen Versicherungsverträge unwirksam sind und noch heute widerrufen werden können. Dabei winkt Ihnen als Kundin oder Kunde eine Auszahlung, die deutlich über dem Rückkaufswert bei einer Kündigung liegen kann!
Der Widerruf einer Lebensversicherung ist etwas anderes als die Kündigung, was auch der BGH in seinem Lebensversicherungs-Urteil abschließend klarstellte. Dies bringt für Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer viele Vorteile mit sich, unter anderem die folgenden Punkte:
- Der Vertrag ist von Anfang an unwirksam. Der Versicherer hätte Ihre Beiträge nicht einziehen dürfen und muss sie daher in voller Höhe wieder auszahlen
- Sie haben Anspruch auf Auszahlung aller Zinsen und Überschüsse, gegebenenfalls erhalten Sie zusätzlich Verzugszinsen vom Versicherer
- Der Versicherer darf weder Abschluss-, noch Verwaltungs- oder Stornogebühren vom Vertragsvermögen abziehen. Sie erhalten damit eine Auszahlung, die in der Regel in voller Höhe dem Vertragsvermögen entspricht
In der Praxis können Sie durch das Lebensversicherung Urteil des BGH eine Auszahlung erwarten, die mehrere tausend oder gar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert bei einer Kündigung liegt.