Der gewinnbringende Widerruf einer Lebensversicherung ist oft noch Jahrzehnte nach ihrem eigentlichen Abschluss möglich. Grund sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, durch die die Widerrufsfrist weder beginnen noch enden konnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.03.2023 (Az. IV ZR 40/21) nun einmal mehr zur Fehlerhaftigkeit dieser Belehrungen entschieden. Im Fokus steht die Feststellung, dass auch geringfügige Fehler oder Unklarheiten bereits zu einem „ewigen Widerrufsrecht“ führen können. Schauen wir uns das aktuelle BGH-Urteil zur Lebensversicherung daher einmal etwas genauer an!
Ein Versicherungsunternehmen muss seine Kunden bei Abschluss einer Lebensversicherung ausführlich über das Widerrufsrecht informieren. Von Bedeutung ist dabei insbesondere das Deutlichkeitsgebot, geregelt in § 8 Absatz 2 VVG. So muss eine Widerrufsbelehrung deutlich hervorgehoben, klar verständlich, rechtlich fehlerfrei und vollständig sein. Der Versicherungsnehmer muss durch die Belehrung die Möglichkeit haben, sein Recht vollumfänglich auszuüben.
Fehlt es an einer solchen Belehrung oder ist sie nicht deutlich genug, liegt eine der für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Da eine Frist, die keinen Beginn hat, aber auch nicht enden kann, steht dem Verbraucher mitunter ein „ewiges Widerrufsrecht“ zu.
Fehlerhaft ist eine Widerrufsbelehrung bereits dann, wenn sie beispielsweise
- keine genaue Angabe darüber enthält, ob für die Einhaltung der Widerrufsfrist der Absende- oder Eingangszeitpunkt des Schreibens maßgeblich ist;
- Beginn und Ende der Widerrufsfrist nicht genau bestimmt, etwa durch die Angabe von „30 Tagen“ anstelle „eines Monats“;
- nicht genau definiert, ob eine Kündigung per Mail die Textform wahrt oder nicht.
Im aktuellen BGH-Urteil zur Lebensversicherung hat dieser nun klargestellt: Auch der fehlende Hinweis auf die Form ist ein Belehrungsfehler, der zum „ewigen Widerruf“ führen kann. Mit dieser Begründung wurde das gesamte Verfahren zur erneuten Entscheidung ans Berufungsgericht, hier das LG Berlin, zurückverwiesen.
Bereits mit der initialen Entscheidung des BGH zum „ewigen Widerrufsrecht“ am 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) war klar: Der Widerruf ist für Kunden eine lukrative und legale Möglichkeit, mit einer deutlich höheren Auszahlung aus dem ungeliebten Versicherungsvertrag herauszukommen. Denn bereits in diesem BGH-Urteil zur Lebensversicherung wurde festgestellt, dass der fehlende Fettdruck einer Widerrufsbelehrung einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellt.
Betroffen sind und waren vor allem Verträge aus den Jahren 1994 bis 2007 (Abschlussdatum). Denn hier haben viele Versicherungsunternehmen einheitliche, fehlerhafte Textbausteine als Widerrufsbelehrung verwendet. Eine Entscheidung des EuGH hat dann, ebenfalls 2014, dazu geführt, dass das ursprünglich auf ein Jahr beschränkte Widerrufsrecht tatsächlich „ewig“ gilt.
helpcheck prüft Ihre Lebensversicherung kostenfrei und unverbindlich. Dabei nutzen wir auch die Erkenntnisse aus den aktuellen BGH-Urteilen zur Lebensversicherung und beurteilen ihre Bedeutung für Ihren individuellen Fall. Ist der Widerruf möglich, setzen wir ihn durch – und das ohne Kostenrisiko für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher. Denn helpcheck berechnet nur ein Honorar, wenn der Widerruf erfolgreich ist und Sie eine Auszahlung erhalten, die über dem Rückkaufswert bei Kündigung liegt.