Das Wichtigste zum Thema "Abfindung nach 5 Jahren"
Nach dem Kündigungsschutzgesetz steht Ihnen bei betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung zu. Ihre Höhe ist ebenfalls gesetzlich geregelt
Zivilrechtliche Vereinbarungen, die eine Abfindung vorsehen können, sind insbesondere der Aufhebungs- sowie der Arbeits- oder Tarifvertrag. In vielen Fällen ist der Abfindungsanspruch daher Verhandlungssache
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1Die Abfindung: Gesetzliche vs. vertragliche Ansprüche
Wie eingangs bereits erwähnt, kann der Abfindung nach 5 Jahren entweder eine gesetzliche Vorschrift oder eine vertragliche Vereinbarung zugrunde liegen. Generell gilt dabei, dass die für Sie günstigere Regelung zur Anwendung kommt. Wir stellen einige der wichtigsten Grundlagen des Abfindungsanspruchs vor.
Gesetzliche Ansprüche auf eine Abfindung
Die Abfindungsvorschriften sind Teil des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Trifft der entsprechende Tatbestand auf Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zu, haben Sie automatisch eine einklagbare Forderung gegen Ihren Arbeitgeber. Das KSchG findet auf Betriebe mit mindestens zehn Mitarbeitern Anwendung. Für den einzelnen Mitarbeiter gilt es nur, wenn er mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist. Halbe Monate werden dabei aufgerundet.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Werden Sie betriebsbedingt gekündigt, etwa aus Rationalisierungsgründen, erhalten Sie eine Abfindung nach § 1a Abs.1 KSchG. Sie beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr, wobei als „Monatsverdienst“ neben dem Gehalt auch Sachbezüge und andere Leistungen des Arbeitgebers gelten (§ 10 Abs.3 KSchG).
Beispiel:
Sie sind seit 4,5 Jahren im Betrieb beschäftigt und werden betriebsbedingt entlassen, da der Arbeitgeber den Standort ins Ausland verlegt. Ihr Monatsverdienst liegt bei 4.800 Euro, was eine Abfindung in Höhe von 12.000 Euro bedeutet (5 Jahre x 4.800 Euro x 0,5; halbe Jahre werden auf ganze aufgerundet).
Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ein weiterer Abfindungsanspruch findet sich in § 9 Abs.1 KSchG. Ausgangspunkt hier ist eine Kündigung, gegen die Sie Kündigungsschutzklage erhoben haben. Bekommen Sie vor dem Arbeitsgericht Recht, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als nicht aufgelöst. Der Arbeitgeber hat dann die Pflicht, Sie weiterzubeschäftigen.
Durch den Rechtsstreit oder aus anderen Gründen kann Ihr Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber aber mittlerweile zerstört sein. In diesem Fall ist Ihnen eine weitere Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zuzumuten, auch wenn Sie eigentlich einen Anspruch auf sie hätten. Sie können daher beantragen, das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufzulösen. Dadurch entsteht ein Abfindungsanspruch, der zwischen einem und 18 Monatsverdiensten liegt (§ 10 Abs.1 und 2 KSchG).
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Dazu:
Das Gericht bestimmt im Fall des § 9 Abs.1 KSchG, wie hoch die Abfindung ausfällt. Es orientiert sich dabei in erster Linie an sozialen Gesichtspunkten, also daran, wie schwer die Kündigung für Sie wiegt. Sind Sie mit der gerichtlich bestimmten Abfindungshöhe nicht einverstanden, können Sie gegen das Urteil Berufung einlegen.
Vertragliche Ansprüche auf eine Abfindung
Sieht das KSchG keine Abfindung vor, bleiben vertragliche Vereinbarungen davon unberührt. Haben Sie mit dem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung vereinbart oder hat er sich freiwillig zu einer entsprechenden Vertragsklausel entschlossen, steht Ihnen die Zahlung auch zu. In der Praxis besonders häufig sind diese vertraglichen Vereinbarungen:
Tarifvertrag: In zahlreichen Tarifverträgen ist der Anspruch auf eine Abfindung fixiert. Die Höhe der Zahlung richtet sich dabei in erster Linie nach der Betriebszugehörigkeit, es können aber auch weitere Einflussfaktoren bestimmt werden.
Aufhebungsvertrag: Wurde Ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, kann auch in ihm eine Abfindung vereinbart worden sein. „Steht“ der Vertrag noch nicht, sollten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in jedem Fall auf die Zahlung einer Abfindung bestehen.
Sozialplan: Möchte der Arbeitgeber mehrere Beschäftigte betriebsbedingt kündigen, muss er eine Sozialauswahl treffen (§ 1 Abs.3 KSchG). Ein entsprechender Sozialplan kann neben sozialen Auswahlkriterien dabei auch die Zahlung von Abfindungen vorsehen.
Generell ist die Abfindung auf Vertragsbasis meist Verhandlungssache. Unterschreiben Sie daher in keinem Fall einen Aufhebungsvertrag, den Ihnen der Arbeitgeber vorlegt, ohne diesen vorher geprüft zu haben.
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Besonders bei höheren Abfindungen fragen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Recht, ob und inwieweit die Zahlung des Arbeitgebers versteuert werden muss. Außerdem ist nicht immer klar, ob Sozialabgaben auf die Abfindung anfallen. Wir zeigen auch hier, welche Vorschriften gelten und welche Auswirkungen sie auf Sie haben.
Sozialabgaben auf die Abfindung?
Abfindungen gehören grundsätzlich nicht zum laufenden Arbeitseinkommen und unterliegen daher nicht der Sozialabgabenpflicht. Auf die Abfindung fallen also keinerlei Sozialbeiträge (weder Arbeitslosen-, noch Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge) an, wobei Sie besonders bei „kombinierten“ Auszahlungen vorsichtig sein sollten:
Wichtig:
Zahlt der Arbeitgeber zwar eine Abfindung, erhalten Sie aber zusätzlich einen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage oder etwas mehr Geld, weil Sie noch einige Wochen im Betrieb tätig waren, handelt es sich hierbei um laufendes Arbeitsentgelt. Die Folge: Es fallen Sozialabgaben an!
Abfindung und Einkommensteuer
Steuerlich werden Abfindungen abweichend vom Sozialversicherungsrecht als nachträgliche Einkünfte behandelt. Geregelt ist diese Vorgehensweise in § 24 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG), denn bei einer Abfindung handelt es sich formal um „Entschädigungen für entgangene Einnahmen“, die daher im Grundsatz auch identisch wie reguläre Einnahmen behandelt werden.
Allerdings gibt es mit der sogenannten Fünftel-Regelung eine steuerliche Begünstigung. Sie ist in § 34 Abs.1 EStG festgeschrieben, wobei für ihre Anwendung diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr zu mindestens 90 Prozent zufließen. Maximal zehn Prozent dürfen in einem anderen Veranlagungszeitraum auf Ihrem Konto eingehen
Durch die Abfindung muss es zu einer „Zusammenballung von Einkünften“ kommen. Das ist der Fall, wenn Sie durch die Summe aus Gehalt und der Abfindung höhere Einkünfte erzielen, als Sie erzielt hätten, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden wäre
Bei der Zahlung des Arbeitgebers muss es sich um eine echte Abfindung und nicht um Arbeitslohn handeln
Die Anwendung der Fünftel-Regelung müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Die Begünstigung erfolgt dann in der Form, dass im Jahr des Zuflusses und den folgenden vier Kalenderjahren nur jeweils 20 Prozent (ein Fünftel) der Abfindung versteuert werden.
3Unser Tipp: Anwaltliche Hilfe einholen
Besonders wenn es um den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung oder die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche auf Abfindungen geht, sollten Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zurate ziehen. Er weiß, welche Möglichkeiten es im konkreten Einzelfall gibt und wie Sie Ihre Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. So sind sie optimal vorbereitet.
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