Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer an einen anderen Unternehmer „ausgeliehen“. Ihr Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber bleibt aber ganz normal bestehen
Die meisten Arbeitnehmerüberlassungen werden durch entsprechende Unternehmen durchgeführt. Sie haben sich auf die Einstellung und Vermittlung von Mitarbeitern spezialisiert, wofür sie eine entsprechende Provision erhalten
Auch für Leiharbeitnehmer gelten die Vorschriften zum Arbeitsschutz und über die Vergütung. Leih- und Zeitarbeit ist heute oft alles andere als schlecht bezahlt, in vielen Fällen winken sogar ordentliche Prämien
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Wann eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist in § 1 Abs.1 AÜG geregelt. Demnach müssen folgende Voraussetzungen (sog. Tatbestandsmerkmale) gemeinsam auf den Einzelfall zutreffen:
Zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) besteht ein wirksamer Arbeitsvertrag
Der Arbeitgeber überlässt den Arbeitnehmer im Rahmen seines Unternehmens (insbesondere aus betrieblichem, etwa finanziellem, Interesse) an einen Dritten
Der Leiharbeitnehmer wird beim Entleiher in die Arbeits- und Prozessorganisation eingegliedert und unterliegt den Weisungen des Entleihers
Hinweis:
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung. Vielmehr wird dann ein neues Arbeitsverhältnis bei einem weiteren Arbeitgeber begründet. Wichtigster Aspekt bei der Verleihung von Arbeitskräften ist, dass das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen bleibt und kein weiterer Arbeitsvertrag entsteht.
Beispiel 1: Sie sind bei einem großen Konzern angestellt. Ihr Arbeitgeber schließt mit Ihrer Zustimmung einen AÜ-Vertrag mit einem anderen Unternehmen ab, wobei die Überlassung zeitlich beschränkt ist. Als Gegenleistung erhält der Arbeitgeber ein Entgelt, wodurch er wirtschaftliche Interessen verfolgt. Hier liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor.
Beispiel 2: Gleicher Fall wie in Beispiel 1, nur kennen Sie Ihren Chef privat. Er fragt Sie, ob Sie Interesse hätten, einige Stunden pro Woche noch bei einem anderen Unternehmen zu arbeiten. Sie sagen zu, wobei Sie so einen weiteren Arbeitgeber haben, mit dem ein neues Dienstverhältnis begründet wurde. Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt deshalb und außerdem nicht vor, weil Sie nicht aus betrieblichem Interesse Ihres Arbeitgebers zu einem anderen Betrieb wechseln.
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2Allgemeines zur Vertragsbeziehung
Bei der Arbeitnehmerüberlassung spielen zwei Vertragsbeziehungen die entscheidende Rolle. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie nur in die eine, der Arbeitgeber ist aber in beide involviert.
Zum einen besteht zwischen Ihnen und dem Personaldienstleister ein Arbeitsvertrag. Sie sind also normal bei diesem angestellt (befristet, unbefristet etc.), erhalten ein Gehalt und haben alle geltenden Arbeitnehmerrechte.
Zum anderen besteht ein Werkvertrag zwischen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt werden, und Ihrem Arbeitgeber (Überlassungsvertrag). Dessen Grundsätze regelt in erster Linie das AÜG, während für Ihren Arbeitsvertrag das Arbeitsrechtmaßgebliche ist.
3Welche Vorteile hat eine Arbeitnehmerüberlassung?
Viele Leiharbeitsverträge werden vor allem aus Vertretungs- oder Wiedereinstiegsgründen geschlossen. So kann sich der Entleiher zunächst selbst vom Arbeitnehmer überzeugen und ihn, sofern er sich bewährt, dauerhaft übernehmen. Selbiges gilt für den ersten Job nach dem Studium oder der Ausbildung – denn nicht alle Betriebe übernehmen ihren Nachwuchs hier unmittelbar.
Außerdem erleichtert eine Arbeitnehmerüberlassung das Bewerbungsverfahren. Üblicherweise bewerben Sie sich bei einem Personaldienstleister, dem Sie sämtliche Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Qualifikationen usw.) vorlegen. Auf Basis Ihrer Angaben erstellt der Arbeitgeber ein Profil, mit dem er Sie bei weiteren Unternehmen vorstellt. So sparen Sie sich jede Menge Aufwand und Zeit.
Weitere Vorteile sind der Aufbau eines Netzwerks, der in der Regel unbefristete Vertrag und der Sozialversicherungsschutz. Auch beim Gehalt müssen sich viele Personaldienstleister heute nicht mehr verstecken.
4Wie lange darf eine Arbeitnehmerüberlassung dauern?
Die gesetzliche Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung beträgt 18 Monate (§ 1 Abs.1b AÜG). Nach Ablauf dieses Zeitraums endet die Beschäftigung beim Verleiher und wird entweder durch ein dauerhaftes Arbeitsverhältnisersetzt oder bei einem anderen Unternehmen fortgesetzt. Jede Entleihung, auch eine erneute, bedarf Ihrer Zustimmung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 1 Abs.1 Satz 1 AÜG).
Achtung:
Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden. Informieren Sie sich hier unbedingt vor der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, ob eine solche Vereinbarung existiert und wie sie ausgestaltet ist!
5Der Gleichstellungsgrundsatz
Als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer erhalten Sie die gleiche Vergütung wie das Stammpersonal des Unternehmens, an das Sie ausgeliehen werden (§ 8 Abs.1 AÜG). Auch hier sind aber tarifvertragliche Abweichungen zu Ihrem Nachteil möglich (Absatz 2), wenn dadurch die gesetzlichen oder tariflichen Mindestlöhne der jeweiligen Branche nicht unterschritten werden.
Auch hier gilt also:
Informieren Sie sich über Ihre Konditionen! Lassen Sie insbesondere kein Lohndumping zu und entscheiden Sie sich im Zweifel lieber für einen anderen Dienstleister.
6Kündigung bei der Arbeitnehmerüberlassung?
Der Punkt „Kündigung“ ist verhältnismäßig simpel. Zwischen Ihnen und dem Personaldienstleister besteht ein Arbeitsvertrag; zum Entleiher haben Sie hingegen keine Vertragsbeziehung. Daher können Sie nur durch den Dienstleister selbst gekündigt werden, der aber auf die Erfahrungswerte des Unternehmens, in dem Sie eingesetzt wurden, vertrauen darf. Auch Ihre Kündigung können Sie nur gegenüber dem originären Arbeitgeber erklären.
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