Als Versicherungsnehmer können Sie Ihre Rentenversicherung jederzeit kündigen. Sie müssen dabei lediglich die vom Versicherer vorgegebenen Fristen einhalten und gegebenenfalls hohe Verluste in Kauf nehmen
Der Widerruf einer Rentenversicherung ist genau genommen keine Vertragsauflösung, sondern eine vollständige Rückabwicklung. Daher erhalten Sie alle eingezahlten Beiträge und die vom Versicherer einbehaltenen Kosten zurück
Den Widerruf sollten Sie grundsätzlich nicht alleine angehen. Denn hier passieren schnell Fehler, die dazu führen, dass der Versicherer nicht zahlt – oder der Widerruf ist zwar möglich, lohnt sich aber nicht
Erhalten Sie mit einem Widerruf Ihrer Rentenversicherung in nur drei Schritten einen Großteil Ihrer Beiträge zuzüglich Zinsen zurück.
1Wie ist eine private Rentenversicherung aufgebaut?
Hinter der privaten Rentenversicherung steckt eine klassische Lebensversicherung. Allerdings erhalten Sie bei ihr anstelle einer einmaligen Auszahlung eine lebenslange Rente, wenn Sie das vereinbarte Alter erreichen. Letzteres können Sie in der Regel frei mit der Versicherungsgesellschaft vereinbaren, aus steuerlichen Gründen sind Ihnen hier aber gewisse Grenzen gesetzt. So lassen sich die meisten Rentenversicherungen frühestens mit Erreichen des 62. Lebensjahres auszahlen.
Im Übrigen zahlen Sie auch bei der Rentenversicherung erst Beiträge und erhalten später die entsprechende Rente. Die Art des Vermögensaufbaus bestimmt der Versicherer, wobei Sie je nach Tarif auch hier Mitspracherechte haben. Grundsätzlich gilt aber: Je sicherer das Produkt und je mehr Garantien Ihnen als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer versprochen werden, desto niedriger ist die erzielbare Rendite.
Da es sich um einen klassischen Versicherungsvertrag handelt, können Sie Ihre Rentenversicherung jederzeit kündigen. Beachten müssen Sie lediglich Form, Frist und Inhalt des Kündigungsschreibens. Diese Daten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und in Ihrem Versicherungsschein (der eigentlichen Police).
2Rentenversicherung kündigen: So gehen Sie hier vor
Möchten Sie Ihre Rentenversicherung kündigen, müssen Sie dabei vergleichsweise wenig Punkte beachten. Wichtig sind vor allem Form und Inhalt des Kündigungsschreibens, da diese vom Versicherer entweder im Rahmen der AVB oder durch den Versicherungsschein selbst vorgegeben werden. Denken Sie daran, dass nur wenige Versicherungsgesellschaften ihre Kunden auf eine unwirksame Kündigung hinweisen – Sie müssen daher im Zweifel selbst darauf kommen, dass Ihnen ein Fehler unterlaufen ist.
Die Form des Kündigungsschreibens
Typischerweise wird bei Kündigungsschreiben zwischen Schrift- und Textform unterschieden. Die konkrete Regelung finden Sie im Versicherungsschein, wobei auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Regel eine Aussage zur einzuhaltenden Form machen. Die konkreten Unterschiede zwischen beiden Formen sind:
Schriftform: Umfasst nur „echte Schreiben“, insbesondere Brief und Fax – elektronische Kündigungen kommen hier also nicht infrage
Textform: Umfasst neben schriftlichen auch elektronische Kündigungen, insbesondere per Mail oder über ein eventuell bestehendes Online-Portal der Versicherungsgesellschaft
Die meisten Versicherer geben die Schriftform verbindlich für die Kündigungen einer Rentenversicherung vor. Beachten Sie aber, dass sich die entsprechenden Regelungen im Versicherungsvertrag über die Jahre auch ändern können. Während vor 10 Jahren die Textform noch weitgehend undenkbar war, ist sie heute bei immer mehr Versicherungsverhältnissen möglich und zulässig. Auch per Mail können Sie Ihre Rentenversicherung dann wirksam kündigen.
Denken Sie daran, dass Sie den Zugang des Schreibens bei der Versicherungsgesellschaft im Zweifel beweisen müssen. Konkret kann der Versicherer schlicht behaupten, er habe Ihre Kündigung nicht erhalten. In diesen Fällen sollten Sie einen entsprechenden Nachweis über den wirksamen Zugang der Kündigung in den Händen halten. Bei schriftlichen Kündigungen bietet sich hierfür das Einschreiben mit Rückschein an.
Elektronische Kündigungen, insbesondere solche per E-Mail, gelten als zugegangen. Behauptet der Versicherer das Gegenteil, ist er in der Beweispflicht. Hier ist die Rechtsprechung also auf Ihrer Seite als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer.
Rentenversicherung kündigen: Der Inhalt der Kündigung
In der Regel machen Versicherungsgesellschaften keine Vorgaben zum Inhalt des Kündigungsschreibens, wenn Sie Ihre Rentenversicherung kündigen. Dennoch sollten Sie darauf achten, dass der Kündigungswunsch klar aus dem Brief, Fax oder der E-Mail hervorgeht. Denn Sie riskieren sonst, dass der Versicherer die Kündigung falsch auslegt und beispielsweise von einem Antrag auf Beitragsfreistellung ausgeht.
Damit Ihre Kündigung gewissermaßen eine „runde Sache“ wird, empfehlen wir Ihnen, im Anschreiben mindestens auf die folgenden Punkte einzugehen:
Nennen Sie Ihre Vertragsdaten. Dazu gehören zum einen persönliche Informationen wie Name und Anschrift, zum anderen aber auch Kunden- und Versicherungsnummer.
Verwenden Sie den Begriff „Kündigung“, beispielsweise in der Betreffzeile oder im Text – wichtig ist nur, dass er mindestens einmal vorkommt.
Nennen Sie einen bestimmten Kündigungstermin oder kündigen Sie Ihre Rentenversicherung schlicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem Ende der nächsten oder aktuellen Versicherungsperiode (je nach Frist).
Bitten Sie den Versicherer um die Auszahlung des vertraglich vereinbarten Rückkaufswertes und gegeben Sie, sofern nicht bereits geschehen, die Bankverbindung für die Auszahlung an.
Bitten Sie um eine – am besten schriftliche – Kündigungsbestätigung.
Unterschreiben Sie Ihre schriftliche Kündigung persönlich; bei E-Mails ist keine Unterschrift erforderlich.
Indem Sie die genannten Punkte beachten, stellen Sie sicher, dass der Versicherer Ihre Kündigung zum einen schnell bearbeiten und zum anderen nicht falsch auslegen kann.
Sollten Sie innerhalb einiger Wochen noch keine Bestätigung Ihrer Kündigung erhalten haben, rufen Sie am besten bei der Versicherungsgesellschaft an und fragen Sie dort nach dem Bearbeitungsstand. Beachten Sie außerdem, dass Sie den Rückkaufswert in der Regel erst nach Wirksamkeit der Kündigung zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode erhalten.
Wenn Sie Ihre Rentenversicherung kündigen, sollten Sie den Zugangsnachweis (etwa den Rückschein des Einschreibens) mindestens bis zum Eingang der Kündigungsbestätigung aufbewahren. So sind Sie auf der sicheren Seite.
3Rentenversicherung kündigen – die geltenden Kündigungsfristen
Neben der Form müssen Sie auch die geltende Kündigungsfrist beachten, wenn Sie Ihre Rentenversicherung kündigen. Die konkrete Frist bestimmt der Versicherer dabei in der eigentlichen Police, wobei sich der Rahmen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) richtet. Denn nach § 168 Absatz 1 VVG ist die Kündigung einer privaten Rentenversicherung immer nur zum Ende einer sogenannten Versicherungsperiode bzw. eines Versicherungsjahres möglich.
Hinweis:
Werfen Sie immer erst einen Blick in den Versicherungsschein, bevor Sie Ihre Rentenversicherung kündigen. Denn dort sind Beginn und Ende der jeweiligen Versicherungsperiode genannt.
Ausgehend vom Ende der Versicherungsperiode berechnet sich dann die Kündigungsfrist, die nach § 11 Absatz 3 VVG zwischen einem und drei Monaten dauern kann. In der Regel legt der Versicherer hier eine Frist von drei Monaten fest. Die Versicherungsperiode beginnt mit dem Abschluss der Police und dauert 12 Monate, sofern keine kürzere Periode bestimmt wurde.
Beispiel: Sie haben Ihre Rentenversicherung am 01.10.2022 abgeschlossen. Die Versicherungsperiode endet ein Jahr später, also am 30.09.2023. Am 01.10.2023 beginnt dann das nächste Versicherungsjahr – und so weiter. Beträgt die Kündigungsfrist nun drei Monate, müssen Sie Ihre Rentenversicherung spätestens am 30.06. des jeweiligen Jahres kündigen.
Maßgeblich ist dabei der Zugang der Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft; keine Rolle spielt hingegen, wann Sie das Schreiben absenden oder wann der Versicherer mit der Bearbeitung beginnt. Im Zweifel kommt es auf das Datum, welches auf dem Rückschein Ihres Einschreibens oder in der E-Mail genannt ist, an. Diese Daten haben Beweiswert und sind daher in strittigen Fällen auch vor Gericht verwendbar.
4Die außerordentliche Kündigung bei der Rentenversicherung
Wenn Sie Ihre Rentenversicherung kündigen, ist dies möglicherweise auch im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung (Sonderkündigung) möglich. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, müssen Sie keinerlei Kündigungsfrist beachten. Auch die reguläre Versicherungsperiode spielt dann keine Rolle mehr.
der Versicherer die Beiträge erhöht, die Leistungen aber nicht nach oben anpasst, und
der Versicherer die Leistungen reduziert, Sie aber den gleichen oder sogar einen höheren Beitrag als vorher zahlen müssen.
Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 VVG ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, Sie auf das Bestehen eines Sonderkündigungsrechts aufmerksam zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung haben Sie dann einen Monat Zeit, Ihre Rentenversicherung außerordentlich zu kündigen. Versäumen Sie diese Frist, erlischt das Sonderkündigungsrecht wieder und die private Rentenversicherung läuft entsprechend weiter.
Daher sollten Sie auch bei der Sonderkündigung Ihrer Rentenversicherung stets an den Zugangsnachweis denken, insbesondere, wenn der Versicherer zum Beispiel nur die Schriftform ermöglicht. Gehen Sie hier keine falschen Risiken ein.
5Rentenversicherung kündigen – Todesfall und Bezugsrecht
Bei den meisten Rentenversicherungen sind Versicherungsnehmer, bezugsberechtigte und versicherte Person identisch. So haben Sie eine Rentenversicherung auf Ihren Namen abgeschlossen und erhalten bei Erreichen des entsprechenden Alters die vereinbarte Leistung. Doch was passiert, wenn die Versicherungsnehmerin oder wenn der Versicherungsnehmer bereits verstirbt, bevor die Auszahlung der privaten Rentenversicherung beginnt?
Dazu:
In diesen Fällen geht die Rentenversicherung im Rahmen der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin oder den Erben über. Sie oder er führt den Vertrag fort und übernimmt alle Rechte, aber auch Pflichten, die sich aus ihm ergeben.
Auch eine geerbteRentenversicherung können Sie daher kündigen, beitragsfrei stellen und widerrufen. Sie übernehmen aber auch die Pflichten des früheren Versicherungsnehmers, insbesondere zur Beitragszahlung. Der Vertrag selbst und das in ihm enthaltene Vermögen gehen über, sodass gegebenenfalls Erbschaftsteuer fällig wird.
Etwas komplizierter wird es, wenn der frühere (verstorbene) Versicherungsnehmer ein abweichendes Bezugsrecht nach § 159 VVG vereinbart hat. Denn grundsätzlich ist die Person, die den Vertrag abschließt, auch bezugsberechtigt – sie erhält also im Versicherungsfall die versicherte Leistung, zum Beispiel eine lebenslange Rente. Diese Bezugsberechtigung kann auf einen Dritten übertragen werden, sodass im Versicherungsfall nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern eine andere Person die Rente erhält.
Ein solches abweichendes Bezugsrecht bleibt erhalten, wenn sich der Versicherungsnehmer infolge der Erbschaft ändert. Es kann nur mit Zustimmung des aktuellen Bezugsberechtigten geändert werden, wenn es unwiderruflich vereinbart wurde (§ 159 Absatz 3 VVG). Wurde das Bezugsrecht widerruflich vereinbart, kann es der Versicherungsnehmer (und damit auch die Erbin oder der Erbe) jederzeit anpassen und beispielsweise auf sich selbst übertragen.
Möchten Sie eine geerbte Rentenversicherung kündigen, sollten Sie die oben genannten Punkte und zusätzlich Folgendes beachten:
Informieren Sie den Versicherer über die Erbschaft und die Tatsache, dass Sie neue Versicherungsnehmerin oder neuer Versicherungsnehmer sind
Legen Sie beweisende Unterlagen, insbesondere den Erbschein oder andere amtliche Schreiben, vor
Teilen Sie dem Versicherer Ihre Bankverbindung mit, um zu vermeiden, dass die Auszahlung des Rückkaufswerts ins Leere geht oder dass ein Beitragseinzug nicht mehr möglich ist
So sind Sie auch hier auf der sicheren Seite und vermeiden Auseinandersetzungen und/oder Missverständnisse mit der Versicherungsgesellschaft.
6Der Rückkaufswert bei Kündigung der Rentenversicherung
Wenn Sie Ihre private Rentenversicherung kündigen, erhalten Sie vom Versicherer den sogenannten Rückkaufswert ausgezahlt. So schreibt es § 169 Absatz 1 VVG verbindlich für alle Lebens- und Rentenversicherungen vor. Der Rückkaufswert ist dabei der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Wert des Vertragsvermögens aus Sicht der Versicherungsgesellschaft (§ 169 Absatz 3 VVG). Die Berechnung muss nachvollziehbar und transparent dargestellt werden.
Es gilt:
Ein Rückkaufswert wird nur bei Kündigung gezahlt. Läuft die Rentenversicherung bis zum vertraglich vereinbarten Ende, steht Ihnen die Ablaufleistung zu – und diese erhalten Sie als lebenslange Rente.
Die konkrete Berechnungsformel finden Sie in den Technischen Berechnungsgrundlagen Ihrer Versicherungsgesellschaft; vereinfacht dargestellt lautet sie allerdings wie folgt:
Formel:
Rückkaufswert = Summe der eingezahlten Beiträge (ohne eventuelle Zusatzbausteine wie BU-Schutz oder Todesfallabsicherung) – Abschlusskosten und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen – ggf. Stornopauschale
Bei der Stornopauschale handelt es sich um eine zusätzliche Kündigungsgebühr, die der Versicherer nach § 169 Absatz 5 VVG nur erheben darf, wenn sie im Vorfeld vereinbart und der Höhe nach beziffert wurde. Außerdem muss der Abzug im Verhältnis zum Gesamtwert des Vertragsvermögens angemessen sein. „Unterm Strich“ darf die ausgezahlte Summe maximal 50 Prozent niedriger als die eingezahlten Beiträge sein.
Der Rückkaufswert wird der bezugsberechtigten Person am Ende der Versicherungsperiode, zu dem die Kündigung wirksam wurde, ausgezahlt. In der Regel dauert es daher einige Wochen, bis Sie die Überweisung erhalten – fragen Sie im Zweifel einfach beim Versicherer nach!
7Rentenversicherung kündigen – warum der Widerruf meist günstiger ist!
Grundsätzlich entscheiden Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer selbst, ob Sie Ihre Rentenversicherung kündigen oder sich stattdessen für eine der Alternativen entscheiden. Um Ihnen die Entscheidung hier etwas einfacher zu machen, prüft helpcheck alle Versicherungsverträge auf die für Sie günstigste Option. Generell ist der Widerruf dabei in den meisten Fällen günstiger, weil der Versicherer schlicht weniger Kosten vom Vertragsvermögen abziehen darf.
Lassen Sie Ihre private Rentenversicherung daher noch heute prüfen – kostenfrei und unverbindlich! Jetzt Vertragsunterlagen hochladen!
Die Kündigung – rechnen Sie mit hohen Zusatzkosten
Wenn Sie Ihre Rentenversicherung kündigen, erhalten Sie nach § 169 VVG immer den Rückkaufswert – hier besteht wenig bis kein Gestaltungsspielraum. Auch der Versicherer ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und muss die jeweiligen Summen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen.
Bereits bei Abschluss der privaten Rentenversicherung kalkuliert der Versicherer alle anfallenden Kosten. Als Grundlage nimmt er dabei die Beiträge, die Sie voraussichtlich und in Summe in Ihrem Vertrag einzahlen, sowie die gesamte Laufzeit der Police. Über die Gesamtlaufzeit entsteht dabei oft eine prozentual niedrige Kostenquote, wird der Vertrag aber frühzeitig aufgelöst, vervielfachen sich diese Gebühren. Hintergrund ist, dass alle kalkulierten Gebühren auch dann in voller Höhe fällig werden, wenn Sie den Vertrag bereits vor dem geplanten Ende kündigen.
Beispiel: Sie haben Ihre Rentenversicherung vor fünf Jahren abgeschlossen und bisher 10.000 Euro eingezahlt. Rechnerisch liegt das Vertrags-Endvermögen bei 100.000 Euro, der Versicherer hat mit einer Kostenquote von drei Prozent kalkuliert. Diese 3.000 Euro Vertragsgebühren werden nun auch bei Kündigung abgezogen, sodass Sie nur 7.000 Euro erhalten – und das, obwohl durch die Verzinsung rechnerisch sogar ein Gewinn entstanden ist.
Die Kündigung ist daher in den meisten Fällen eine zwar komfortable, gleichzeitig aber nur weniglukrative Entscheidung. Lassen Sie Ihre Police immer vom Experten prüfen, bevor Sie sich für oder gegen den Rückkauf entscheiden. So vermeiden Sie hohe Verluste, die Sie am Ende nicht wieder ausgleichen können!
Der Widerruf – kennen und nutzen Sie das Ass im Ärmel
Für den Abschluss von Versicherungsverträgen gelten in Deutschland detaillierte und zahlreiche Vorschriften. Wichtig ist insbesondere die ordnungsgemäße Belehrung von Kundinnen und Kunden, normiert in § 8 Absatz 2 VVG. Dort ist unter anderem geregelt, dass Sie eine sogenannte Widerrufsbelehrung erhalten müssen, die dem Deutlichkeitsgrundsatz des § 8 Absatz 2 Nummer 2 VVG entspricht.
Die Widerrufsbelehrung muss unter anderem vollständig, rechtlich richtig, deutlich hervorgehoben sein und Ihnen vor der Unterzeichnung des Vertrages zugehen. Ab Zugang aller Vertragsunterlagen haben Sie dann 30 Tage Zeit, Ihre abgeschlossene Lebens- oder Rentenversicherung zu widerrufen (§ 152 Absatz 1 VVG. Diese Frist beginnt und endet nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen aber nur, wenn Sie auch wirksam über das Widerrufsrecht belehrt wurden.
Und hier kommt das genannte „Ass im Ärmel“ ins Spiel. Denn zwischen 1994 und 2007 wurden in Deutschland Schätzungen zufolge mehr als 100 Millionen Lebens- und Rentenversicherungen verkauft, in denen unwirksame und damit nichtige Widerrufsbelehrungen enthalten waren. Die Rechtsfolge dieser Formfehler ist ein „ewiges Widerrufsrecht“, das Sie noch viele Jahre oder Jahrzehnte nach dem ursprünglichen Abschluss der Rentenversicherung ausüben können.
Wichtig:
Auch der BGH hat diese Option bereits mit mehreren Urteilen bestätigt, insbesondere aber mit der Grundsatzentscheidung vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11). Hier hatte der Versicherer einheitliche Widerrufsbelehrungen als Textbaustein für alle Verträge genutzt, die Bausteine selbst waren aber fehlerhaft.
Im Ergebnis bringt der Widerruf einer Lebens- oder Rentenversicherung gleich mehrere, starke Vorteile mit sich:
Der Versicherer ist verpflichtet, alle eingezahlten Beiträge einschließlich einer marktüblichen Verzinsung wieder auszuzahlen
Der Abzug von Abschluss-, Verwaltungs- und Stornogebühren ist unzulässig. Bereits einbehaltene Kosten erhalten Sie – ebenfalls inklusive einer entsprechenden Verzinsung – wieder zurück
Die Versicherungsgesellschaft zahlt Ihnen als „marktübliche“ Zinsen die Rendite aus, die sie selbst mit den eingezahlten Versicherungsbeiträgen erwirtschaftet hat
Kunden, die ihre Rentenversicherung nicht kündigen, sondern sich stattdessen für den „ewigen Widerruf“ entscheiden, erhalten im Schnitt mehrere tausend oder gar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert ausgezahlt. Der Widerruf ist dadurch mit erheblichen Gewinnen verbunden – und die gesamte Durchsetzung der Ansprüche übernimmt helpcheck für Sie.
Lassen Sie noch heute prüfen, welcher der beiden Wege sich mehr lohnt. Reichen Sie Ihre Vertragsunterlagen bei helpcheck ein – entweder digital oder per Post.
8Rentenversicherung kündigen: Vertrag jetzt vom Anwalt prüfen lassen!
helpcheck arbeitet für die Prüfung von Lebens- und Rentenversicherungen mit erfahrenen Anwälten für Versicherungsrecht zusammen. So können wir sicherstellen, dass wir Ihnen auch tatsächlich ein Ihrer Situation entsprechendes Angebot unterbreiten können.
Außerdem haben Sie beim Widerruf nichts zu verlieren. Würden Sie Ihre Rentenversicherung kündigen, erhielten Sie vom Versicherer den Rückkaufswert. Und selbiges gilt auch beim Widerruf, denn wenn dieser scheitert, bleibt Ihnen immer noch die ordentliche Kündigung Ihrer privaten Rentenversicherung als Alternative.
Und das Beste: Bei helpcheck zahlen Sie nur eine Provision, wenn der Widerruf Ihrer Rentenversicherung tatsächlich mit einem Mehrwert für Sie durchgesetzt werden konnte. Die Provision beträgt 29,75 oder 39,75 Prozent und errechnet sich anhand der Differenz zwischen Rückkaufswert und tatsächlich erhaltener Auszahlung. Noch heute mehr erfahren und individuelles Angebot einholen!
Facebook ist selbst für das Datenleck verantwortlich
August 2023
"Von den Datenlecks hört man ja ständig, aber alleine habe ich mir nicht zugetraut, was dagegen zu machen. Aber wenn es so eine einfache Möglichkeit gibt, ist das mal einen Versuch wert finde ich. Ein Ergebnis habe ich aber noch nicht."
Darius T.
Oktober 2022
Landgericht Oldenburg
3.000 € Schadensersatz wegen Verletzung der DSGVO
Zuzüglich Zinsen von 4,12 % seit Klageerhebung
August 2023
"Der Kontakt war bisher sehr freundlich. Mein Verfahren läuft noch, also kann ich noch nichts zum Ergebnis sagen, aber ich fühle mich gut aufgehoben. Man merkt, dass Sie viel Erfahrung haben. Danke."
Alexandra M.
Mai 2023
Landgericht Stuttgart
500 € Schadensersatz wegen erhaltener Werbeanrufe
Es wurde ein "systematischer Verstoß" gegen die DSGVO festgestellt
Aktuelle Urteile & Bewertungen
November 2021
Landgericht Traunstein
Klage auf Rückabwicklung einer Debeka Lebensversicherung
Erhalt von 35% zusätzlicher Nutzungsentschädigung
November 2021
“Durch helpcheck konnte ich aus drei bereits gekündigten Verträgen nachträglich eine Summe von über 30.000 Euro geltend machen. Ich habe mit dem Geld nicht mehr gerechnet. Vielen Dank!”
Ralf P.
October 2021
Landgericht Traunstein
Klage auf Rückabwicklung einer AachenMünchener Lebensversicherung
Erhalt von 27% zusätzlicher Nutzungsentschädigung
März 2023
“Ich habe HelpCheck genutzt, um meine Lebensversicherung auszuzahlen, und ich bin absolut begeistert von dem Service. Die Auszahlung verlief reibungslos und ich habe mein Geld schneller erhalten, als ich es erwartet hatte”
Tobias E.
September 2022
Amtsgericht Aachen
Klage auf Rückabwicklung einer Proxalto Lebensversicherung
Erhalt von 2.700 € Nutzungsentschädigung und Rückerstattung
Aktuelle Urteile & Bewertungen
April 2022
Oberlandesgericht Frankfurt
Klage gegen Bwin
Der Anbieter wurde zur Rückzahlung von Spielverlusten i. H. v. 12.000 € verurteilt
März 2022
“Ich habe nicht damit gerechnet, dass es wirklich so einfach geht, aber: Vom gesamten Ablauf bis hin zum Ergebnis war ich durchweg positiv überrascht.”
Norbert K.
Januar 2021
Oberlandesgericht München
Klage gegen Mr. Green
Spielverluste i. H. v. 11.760 € müssen durch Mr. Green zurückgezahlt werden
März 2022
“Mit Hilfe von helpcheck konnte ich einen vierstelligen Betrag zurückfordern und das ganz einfach und ohne großen Aufwand. Sehr empfehlenswerter Service!”
David S.
Juni 2021
Landgericht Coburg
Klage gegen BWIN
BWIN wurde zur Rückzahlung von Verlusten i. H. v. 4.900 € verurteilt