Die Sperrfrist wird von der Agentur für Arbeit verhängt, wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer selbst dazu beigetragen haben, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet. Rechtsgrundlage ist § 159 Abs.1 SGB III und die in den einzelnen Nummern aufgelisteten Gründe. Üblicherweise verhängt die Behörde die Sperrzeit, wenn einer dieser Sachverhalte vorliegt:
- Sie haben selbst gekündigt, hatten dafür aber keinen wichtigen (nachgewiesenen!) Grund
- Sie wurden verhaltensbedingt ordentlich oder außerordentlich – fristlos – gekündigt
- Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, dafür bestand aber kein wichtiger Grund
Nach § 159 Abs.3 SGB III dauert die Sperrfrist einheitlich 12 Wochen bzw. drei Monate. Sie kann nach § 159 Abs.3 Satz 2 SGB III aber verkürzt werden, und zwar
- auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Aufhebungsvertrags oder nach Aushändigung der fristlosen Kündigung auch regulär (= ordentliche Kündigung) geendet hätte.
- auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis wie bei Punkt 1 innerhalb von 12 Wochen geendet hätte, oder wenn die dreimonatige Sperrzeit eine besondere Härte für Sie bedeuten würde
In der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit berechnet zwar die Höhe Ihres Anspruchs, zahlt das ALG I aber erst ab dem vierten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Wenn Sie sich nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden, fragt die Agentur für Arbeit nach dem Grund Ihres Ausscheidens. Seien Sie hier in jedem Fall ehrlich, da falsche Angaben zu einer Rückforderung des Arbeitslosengeldes und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Sie erhalten im Anschluss an Ihren Antrag entweder einen Bewilligungsbescheid oder einen Bescheid über die Festsetzung einer Sperrzeit.
Wurde Ihr Arbeitslosengeld I bewilligt, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Hat die Behörde wegen des Aufhebungsvertrags aber eine Sperrzeit verhängt, sollten Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Tragen Sie hier alle Gründe vor, die Ihnen einfallen. Denn Sie können nur gewinnen – im schlimmsten Fall bleibt es bei der Verhängung der Sperrzeit!