Continentale Rentenversicherung kündigen: Höhere Auszahlung erhalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer können Sie Ihre Continentale Rentenversicherung jederzeit kündigen. Vorgeben darf der Versicherer lediglich Form und Frist, die bei der Kündigung einzuhalten sind 
  • Kündigen Sie Ihre Continentale Rentenversicherung, erhalten Sie den sogenannten Rückkaufswert. Hier entsteht in der Regel ein Verlust, weil die anfallenden Kosten die erzielte Rendite übersteigen
  • Der „ewige Widerruf“ ist bei zahlreichen Rentenversicherungen, vor allem aus den Jahren 1994 bis 2007, möglich. Er führt im Regelfall zu einer deutlich höheren Auszahlung, weil der Versicherer hier kaum Kosten vom Vertragsvermögen abziehen darf 

Erhalten Sie mit einem Widerruf Ihrer Rentenversicherung in nur drei Schritten einen Großteil Ihrer Beiträge zuzüglich Zinsen zurück.

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1Was unterscheidet Lebens- und Rentenversicherungen? 

Gerade in der alltäglichen Sprache wird immer wieder zwischen Lebens- und Rentenversicherungen unterschieden. Gemeint sind allerdings in beiden Fällen Policen, die dem Vermögensaufbau oder der Altersvorsorge dienen respektive ein biometrisches Risiko absichern. Sowohl kapitalbildende Lebens- als auch Rentenversicherungen gehören damit zu den Lebensversicherungen im rechtlichen Sinne. Der wesentliche Unterschied liegt nur in der Art der Auszahlung des Vermögens.

Denn bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung erhalten Sie das Vertragsvermögen (Ablaufleistung) regelmäßig in einer Summe. Bei der Rentenversicherung zahlt es der Versicherer hingegen als lebenslange monatliche Rente aus. Allerdings bieten viele Versicherer mittlerweile ein sogenanntes Kapitalwahlrecht, durch das Sie bei Ablauf der Rentenversicherung selbst zwischen Auszahlung in einer Summe und als Rente entscheiden.

Der Vorteil der Rentenversicherung, den die kapitalbildende Lebensversicherung so nicht bietet, ist die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos. Denn der Versicherer zahlt die vereinbarte Rente, die er anhand sogenannter Sterbetafeln berechnet, auch dann weiter, wenn die Ablaufleistung rein rechnerisch bereits aufgebraucht ist. 

Tipp:

Trennen Sie Vermögensaufbau und Altersvorsorge strikt voneinander. Denn auch private Rentenversicherungen haben, sofern sie entsprechende Konditionen bieten, durchaus ihre Daseinsberechtigung. 

2Wie Sie Ihre Continentale Rentenversicherung richtig kündigen – Form und Inhalt 

Möchten Sie Ihre Continentale Rentenversicherung kündigen, müssen Sie dabei – so schreiben es die Versicherer vor – eine bestimmte Form einhalten. Bei der Continentale finden Sie diese in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), aber auch in der Police selbst (Versicherungsschein). Praktisch unterschieden wird dabei zwischen Schrift- und Textform, wobei erstere nur Kündigungen per Brief und Fax ermöglicht, letztere aber auch elektronische Kündigungen (etwa per Mail) zulässt.

Bei der Continentale Rentenversicherung ist die Schriftform vorgeschrieben.

Der Versicherer muss also zwingend einen Brief oder ein Fax („echtes Schreiben“) von Ihnen erhalten. Alternativ können Sie die Rentenversicherung auch kündigen, indem Sie das Anschreiben persönlich beim Versicherer abgeben. 

Halten Sie diese Form unbedingt ein. Verstöße führen zu einem Formmangel und im Zweifel immer zur Unwirksamkeit der gesamten Kündigung. Leider gibt es nur wenige Versicherungsgesellschaften, die ihre Kunden auf einen solchen Fehler hinweisen. Am Ende verpassen Sie die Kündigungsfrist, weil Sie den Formfehler erst später bemerken – und der Vertrag läuft mit allen Kosten für mindestens ein Jahr weiter. 

Sorgen Sie außerdem für einen Zugangsnachweis, etwa in Form des Einschreibens (mit Rückschein) oder, indem Sie den Faxbericht aufheben. Denn nur so stellen Sie sicher, dass Sie – dazu sind Sie als Absender verpflichtet – im Zweifel beweisen können, dass der Versicherer Ihre Kündigung auch erhalten hat. Heben Sie den Nachweis mindestens auf, bis Sie die Kündigungsbestätigung erhalten haben.

Tipp:

Bei elektronischen Kündigungen ist der Versicherer in der Beweispflicht, sollte er behaupten, Ihre Kündigung nicht erhalten zu haben. 

Was den Inhalt des Kündigungsschreibens angeht, machen die meisten Versicherungsunternehmen keine spezifischen Vorgaben. Sie sollten aber beachten, dass es gegebenenfalls zu Rückfragen und entsprechenden Verzögerungen kommt, wenn Ihr Schreiben nicht oder falsch verstanden werden kann. Stellen Sie daher sicher, dass Sie in Ihrer Kündigung mindestens auf die folgenden Punkte eingehen: 

  1. Nennen Sie alle persönlichen sowie die Vertragsdaten, vor allem also Anschrift, Name, Erreichbarkeit und Kunden- sowie Versicherungsnummer. So stellen Sie sicher, dass Ihre Kündigung unmittelbar zugeordnet werden kann.
  2. Verwenden Sie den Begriff „Kündigung“, um zu vermeiden, dass der Versicherer Ihr Anliegen falsch versteht oder zum Beispiel als Antrag auf Freistellung von der Beitragszahlung („Vertragspause“) auslegt.
  3. Erwähnen Sie einen konkreten Kündigungstermin oder kündigen Sie Ihre Continentale Rentenversicherung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist in der Regel das Ende der aktuell laufenden Versicherungsperiode.
  4. Bitten Sie den Versicherer, Ihnen die Kündigung möglichst zeitnah und am besten schriftlich zu bestätigen.
  5. Fordern Sie die Continentale auf, den Rückkaufswert zu berechnen und an Sie auszuzahlen. Beachten Sie, dass die Überweisung immer an die bezugsberechtigte Person geht.
  6. Unterschreiben Sie Ihre Kündigung händisch, sofern Sie Ihre Continentale Rentenversicherung schriftlich kündigen.

Prüfen Sie die Kündigungsbestätigung genau, insbesondere mit Blick auf die Wirksamkeit der Kündigung. Anschließend sollten Sie sie gut aufbewahren, den Zugangsnachweis – zum Beispiel den Rückschein des Einschreibens – können Sie entsorgen. Sollten Sie nichts vom Versicherer hören, fragen Sie einmal persönlich nach. In der Regel erhalten Sie am Telefon eine verbindliche Auskunft zum aktuellen Stand der Bearbeitung Ihrer Kündigung.

3Warum immer mehr Kunden ihre Continentale Rentenversicherung kündigen

Insbesondere in den letzten Jahren hat die Anzahl der Kündigungen bei Lebens- und Rentenversicherungen immer weiter zugenommen. Gründe dafür, dass mehr und mehr Kunden ihre Continentale Rentenversicherung kündigen, sind statistisch vor allem: 

  1. Hohe Kosten: Besonders in den ersten Jahren fallen immense Abschluss- und Verwaltungskosten an. Diese wirken sich so auf das Vertragsvermögen aus, dass es oft sogar über die gesamte Vertragslaufzeit nicht möglich ist, eine positive Rendite zu erzielen. 
  2. Kaum Zinsen: Sowohl Zinsen als auch Überschüsse fallen immer niedriger aus, was vor allem durch die Niedrigzinspolitik der EZB bedingt ist. Da die Versicherer für ihre höher verzinsten Altverträge entsprechende Rücklagen bilden müssen, bleibt weniger Geld für Überschussbeteiligungen von Bestandskunden. Diese sind ohnehin nahezu nie vertraglich garantiert. 
  3. Wenig bis keine Flexibilität: Als Kundin oder Kunde haben Sie kaum Einfluss auf die Anlageentscheidungen des Versicherers. Auch Änderungen der Investmentstrategie sind in der Regel ausgeschlossen. 

Bevor Sie Ihre Continentale Rentenversicherung kündigen, sollten Sie mögliche Alternativen von Experten prüfen lassen. Reichen Sie Ihre Versicherungsunterlagen daher noch heute bei helpcheck ein! 

4Geltende Kündigungsfristen bei der Continentale Rentenversicherung

Wie bei nahezu allen Verträgen, müssen Sie auch bei einer Kündigung Ihrer Continentale Rentenversicherung bestimmte Fristen (Kündigungsfristen) einhalten. Dabei gelten stets die einheitlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), von denen der Versicherer lediglich zu Ihren Gunsten abweichen kann. Die tatsächlich geltenden Regelungen entnehmen Sie daher nicht dem Gesetz, sondern dem Versicherungsschein – also der eigentlichen Police. 

Zu unterscheiden ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Nur für die ordentliche (reguläre) Kündigung der Rentenversicherung benötigen Sie einen Kündigungsgrund. 

Continentale Rentenversicherung ordentlich kündigen 

Ordentliche Kündigungen sind bei der privaten Rentenversicherung immer zum Ende der sogenannten Versicherungsperiode möglich (§ 168 Absatz 1 VVG). Denn hier handelt es sich in der Regel um Versicherungsverträge, die eine laufende (monatliche oder jährliche) Beitragszahlung vorsehen. Die Versicherungsperiode wird auch „Versicherungsjahr“ genannt, dauert 12 Monate und beginnt mit Ihrer Unterschrift auf dem Versicherungsvertrag (§ 12 VVG).

Die Kündigungsfrist legt der Versicherer zwar selbst fest, er muss dabei aber den gesetzlichen Rahmen von ein bis drei Monaten beachten (§ 11 Absatz 3 VVG). Eine Kündigungsfrist darf also weder kürzer noch länger festgelegt werden, weshalb sich die Frist von drei Monaten als in der Praxis üblich etabliert hat. 

Auch bei der Continentale Rentenversicherung dauert die Kündigungsfrist entsprechend drei Monate.  

Ihre Kündigung muss also drei Monate vor dem Ende des jeweiligen Versicherungsjahres beim Versicherer eingehen. Haben Sie die Police am 01.06. abgeschlossen, endet die Versicherungsperiode am 31.05. des Folgejahres. Drei Monate vorher, am 28.02. des jeweiligen Jahres, endet die maßgebliche Kündigungsfrist. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie mit dem Versicherungsunternehmen eine kürzere Versicherungsperiode vereinbart haben. 

Wichtig:

Halten Sie die jeweils geltenden Fristen unbedingt ein. Ihre Kündigung wird sonst erst ein Jahr später, also zum Ende der folgenden Versicherungsperiode, wirksam. Der Vertrag läuft dann mit allen Kosten weiter.  

Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Schreibens beim Versicherer maßgeblich. Wann Sie es absenden oder zu welchem Zeitpunkt der Versicherer mit der Bearbeitung beginnt, spielt keine Rolle. Im Zweifel kommt es auf das Datum an, welches Ihr Zugangsnachweis – zum Beispiel der Rückschein des Einschreibens – ausweist. 

Continentale Rentenversicherung außerordentlich kündigen

Eine außerordentliche Kündigung stellt stets den Sonderfall unter den Kündigungen dar. Sie ist nur aus wichtigem Grund und ebenfalls unter Einhaltung einer dann geltenden, besonderen Kündigungsfrist möglich. Ein wichtiger Grund liegt nach § 40 Absatz 1 und 2 VVG vor, wenn der Versicherer den Vertrag zu Ihren Ungunsten abändert – also eine Anpassung vornimmt, mit der Sie am Ende schlechter als bisher dastehen. 

Eine solche Änderung, die ein Sonderkündigungsrecht auslöst, ist in der Regel die Erhöhung der Beiträge bei gleichzeitiger Reduzierung oder Gleichhaltung der Leistungen.  

Der Versicherer ist nach § 40 Absatz 1 Satz 2 VVG verpflichtet, Sie auf diese Anpassung und das mit ihr verbundene Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Der entsprechende Hinweis muss einen Monat, bevor die Änderungen wirksam werden, erfolgen. Entsprechend lange haben Sie dann Zeit, Ihre Continentale Rentenversicherung außerordentlich zu kündigen. Regelmäßig gilt hier also eine einmonatige Sonderkündigungsfrist. 

Üben Sie das Sonderkündigungsrecht nicht oder zu spät aus, läuft der Vertrag mit allen geplanten Änderungen weiter. Eine Kündigung ist dann erst wieder zum Ende der aktuellen Versicherungsperiode unter Einhaltung der regulären Fristen möglich. Außerdem sollten Sie in Ihrer Kündigung vermerken, dass Sie das Kündigungsrecht nach § 40 VVG nutzen. Denn der Versicherer wird sonst mitunter von einer ordentlichen Kündigung ausgehen. 

Praktisch relevant ist die Sonderkündigung vor allem bei Rentenversicherungen mit Zusatzbausteinen wie einem BU-Schutz. Denn hier kommt es immer wieder vor, dass der Versicherer nur beim Zusatzmodul Änderungen vornimmt, die Hauptpolice aber nicht getrennt vom Zusatzbaustein gekündigt werden kann. In diesen Fällen bezieht sich das Recht zur außerordentlichen Kündigung auf beide Bestanteile der Continentale Rentenversicherung.

Auch bei der Sonderkündigung erhalten Sie abschließend den Rückkaufswert nach § 169 Absatz 1 VVG ausgezahlt. 

5Continentale Rentenversicherung Auszahlung – Rückkaufswert der Police 

Wenn Sie Ihre Continentale Rentenversicherung kündigen, erhalten Sie nach § 169 Absatz 1 VVG den Rückkaufswert ausgezahlt. Hierbei ist der Versicherer an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und kann nur mit engen Einschränkungen von diesen abweichen. Der Rückkaufswert wird nach anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik, zu finden in den Technischen Berechnungsgrundlagen (TBG) der Continentale, berechnet und an den Bezugsberechtigten ausgezahlt (§ 169 Absatz 3 VVG). 

Die Berechnung muss dabei transparent und für einen Dritten entsprechend gut nachvollziehbar sein. Auch Gerichte müssen die Möglichkeit haben, die Ermittlung des Rückkaufswertes durch den Versicherer zu überprüfen. Gehen Sie bei der Berechnung am besten von der folgenden Formel aus, die wir – stark vereinfacht – für Sie dargestellt haben: 

Summe der eingezahlten Beiträge (ohne Risikoanteile) – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen = Rückkaufswert – Stornopauschale = Auszahlungsbetrag 

Der Rückkaufswert entspricht also nicht zwingend der Summe, die Sie am Ende überwiesen bekommen. Hierbei gelten die folgenden Beschränkungen und Grundsätze, ebenfalls geregelt im VVG: 

  • In den Beiträgen enthaltene Risikoanteile bleiben bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages außen vor. Denn für die Prämien einer BU-Versicherung oder eines Todesfallschutzes haben Sie die entsprechende Gegenleistung in Form des Versicherungsschutzes bereits erhalten, auch wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten ist 
  • Der Mindest-Rückkaufswert liegt bei 50 Prozent der eingezahlten Beiträge, auch hier aber ohne enthaltene Risikoanteile. Selbst wenn der Versicherer bei seiner Berechnung unter die genannte Schwelle kommt, erhalten Sie die Hälfte der Prämien ausgezahlt 
  • Eine Stornopauschale (Kündigungsgebühr) darf die Continentale nur abziehen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Vorfeld bestand (§ 169 Absatz 5 VVG). Außerdem muss der Abzug der Höhe nach angemessen sein, im Zweifel ist also eine Reduzierung der Pauschale notwendig. Die Kündigungsgebühr darf in keinem Fall dazu führen, dass die 50-Prozent-Untergrenze beim Rückkaufswert unterschritten wird

Um alle relevanten Ereignisse, insbesondere Zinszahlungen, zu berücksichtigen, berechnet der Versicherer den Rückkaufswert erst am letzten Tag der Versicherungsperiode (Stichtag). In der Regel dauert es von diesem Zeitpunkt an noch rund zwei Wochen, bis Sie die Überweisung erhalten. Fragen Sie im Zweifel einfach beim Versicherer nach, da Sie am Telefon in der Regel eine verbindliche Auskunft erhalten. 

6Todesfall beim Versicherungsnehmer: Was passiert mit der Continentale Rentenversicherung? 

Anders als beispielsweise eine Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung (sogenannte reine Risikopolicen), löst der Versicherer die Rentenversicherung bei Tod des Versicherungsnehmers nicht einfach auf. Vielmehr bleibt der Vertrag, da hier der Vermögensaufbau und die Altersvorsorge im Vordergrund stehen, bestehen und geht – im Rahmen der Erbfolge – auf die Erben über. Sie führen die Continentale Rentenversicherung mit allen Rechten und Pflichten fort, soweit sie sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. 

Zu unterscheiden ist dabei zwischen regulären und abweichend vereinbarten Bezugsrechten nach § 159 VVG. Das Bezugsrecht gibt an, wem die versicherten Leistungen (Rentenzahlung) im Versicherungsfall (Erreichen eines bestimmten Alters, etwa dem 62. Lebensjahr) zustehen: 

  • Reguläres Bezugsrecht: Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter sind identisch. Die Person, die den Vertrag unterschrieben hat, erhält auch die Rente
  • Abweichendes Bezugsrecht: Versicherungsnehmer, versicherte Person und bezugsberechtigte Person weichen voneinander ab. Sie haben die Police beispielsweise auf Ihren Namen abgeschlossen, aber Ihren Ehepartner, der im Versicherungsfall die Rente erhält, begünstigt

Wurde nach § 159 Absatz 1 und 2 VVG ein abweichendes Bezugsrecht vereinbart, bleibt dieses auch dann bestehen, wenn sich der Versicherungsnehmer ändert. Haben Sie beispielsweise Ihren Ehemann zum Leistungsbezug berechtigt und geht der Versicherungsvertrag auf Ihre Kinder über, steht die Versicherungsleistung weiterhin dem Ehemann zu. 

Davon unberührt bleibt allerdings das Recht der Erben, die Continentale Rentenversicherung zu kündigen. Da der Todesfall kein Sonderkündigungsrecht auslöst, gelten hierfür die regulären Vorschriften (insbesondere §§ 168 und 169 VVG) für die ordentliche Kündigung. Durch den Eintritt in die Stellung des Rechtsvorgängers führen Sie bereits begonnene Fristen fort, sodass sich auch die laufende Versicherungsperiode nicht ändert.

Beachten Sie bei der Kündigung einer geerbten oder verschenkten Lebens- oder Rentenversicherung aber zusätzlich die folgenden Punkte:

  • Informieren Sie den Versicherer rechtzeitig über den Erbfall. Legen Sie, soweit sie Ihnen bereits zugegangen sind, direkt die entsprechenden Dokumente (insbesondere den Erbschein) vor
  • Ändern Sie gegebenenfalls das Bezugsrecht, sofern es bei einer anderen Person liegt und widerruflich vereinbart wurde
  • Teilen Sie der Versicherungsgesellschaft Ihre Bankverbindung mit, da möglicherweise das bereits aufgelöste Konto des Erblassers gespeichert ist

So stellen Sie auch hier sicher, dass es nicht zu zeitaufwendigen Rückfragen kommt und dass der Versicherer Ihre Kündigung zeitnah bearbeiten kann. Denken Sie in jedem Fall daran, dass der Rückkaufswert immer der bezugsberechtigten Person zusteht. 

7Continentale Rentenversicherung: Kündigen oder widerrufen? 

Viele Kunden, die ihre Continentale Rentenversicherung loswerden möchten, entscheiden sich dabei direkt für die Kündigung – dem bekanntesten und in der Regel auch komfortabelsten Weg. Allerdings ist die Kündigung meist mit hohen Verlusten verbunden, sodass Sie am Ende weniger ausgezahlt bekommen, als Sie über die Beiträge an den Versicherer gezahlt haben. Besser ist der Widerruf – helpcheck zeigt, welche Optionen Sie nutzen können! 

Die Kündigung: Oft mit Verlusten verbunden

Die Kündigung der Continentale Rentenversicherung ist oft mit hohen Verlusten verbunden. Hintergrund ist die Berechnungsmethode der Gebühren des Versicherers. Denn dieser schaut sich beim Abschluss der Police das voraussichtliche Endvermögen des Vertrags an und berechnet auf dieser Grundlage alle anfallenden Vertragskosten. Auch wenn Sie den Beitrag später reduzieren oder die Continentale Rentenversicherung kündigen, zieht er die berechneten Gebühren vom Vertragsvermögen ab. 

Insbesondere findet bei einer frühzeitigen Kündigung keine Anpassung der Kostenquote an das dann reduzierte Vertragsvermögen statt. Übersteigen die Gebühren das bislang eingezahlte Kapital und konnten Zinsen und Überschüsse die Differenz nicht ausgleichen, kommt es zu einem mitunter spürbar hohen Verlust.

Lassen Sie Ihre Continentale Rentenversicherung daher stets von erfahrenen Anwälten für Versicherungsrecht prüfen und treffen Sie erst dann eine Entscheidung für oder gegen die Kündigung. 

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Ein Mann schaut nachdenklich aus dem Fenster

Der Widerruf – denken Sie an den Joker in der Hinterhand!

Anstelle der teuren Kündigung ist bei zahlreichen Policen, so auch bei der Continentale Rentenversicherung, oft ein „ewiger Widerruf“ möglich. Grund dafür sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die der Versicherer bei Vertragsabschluss an die Versicherungskunden ausgehändigt hat. Denn für einen wirksamen Beginn der in der Regel 30-tägigen Widerrufsfrist (§ 152 Absatz 1 VVG) müssen nach § 8 Absatz 2 VVG folgende Dokumente vorliegen: 

  • Der Versicherungsschein, also die eigentliche Police
  • Verbraucherinformationen nach der VVG-InfoV, insbesondere zu den Kosten
  • Eine Widerrufsbelehrung, die dem Deutlichkeitsgrundsatz des § 8 Absatz 2 Nummer 2 VVG entspricht

Bei vielen Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007 mangelt es an der dritten Voraussetzung. Entweder wurde die Widerrufsbelehrung von der Versicherungsgesellschaft von Anfang an vollständig weggelassen oder sie entsprach nicht den geltenden Vorgaben. Der BGH hat unter anderem mit Grundsatzurteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) entschieden, dass es in diesen Fällen nicht zu einem Ende der Widerrufsfrist kommt und dass damit ein „ewiges Widerrufsrecht“ der Verbraucherin oder des Verbrauchers besteht. 

Experten schätzen, dass bundesweit rund 100 Millionen Lebens- und Rentenversicherungen aus den Jahren 1994 bis 2007 (Abschlussdatum) vom ewigen Widerrufsrecht betroffen sind.

Der Widerruf hat – vor allem im direkten Vergleich mit der unrentablen Kündigung – folgende Vorteile: 

  • Der Widerruf wird, anders als die Kündigung, sofort und nicht erst zum Ende der laufenden oder folgenden Versicherungsperiode wirksam
  • Sie erhalten alle eingezahlten Versicherungsbeiträge (ohne Risikoanteile) wieder ausgezahlt. Da der Versicherer keine Kosten einbehalten darf, bekommen Sie auch Abschluss-, Verwaltungs- und gegebenenfalls bereits gezahlte Stornogebühren wieder zurück 
  • Alle Zahlungen werden entsprechend der vom Versicherer erzielten Rendite verzinst. Es gilt keine Begrenzung auf einen eventuell vereinbarten Garantiezins 

Im Schnitt erhalten Kunden, die ihre Continentale Rentenversicherung nicht kündigen und die Police stattdessen widerrufen, mehrere tausend oder sogar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert ausgezahlt.  

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Der Widerruf, der auch bei bereits gekündigten Verträgen möglich ist, ist damit eine echte und rentable Alternative zur teuren Kündigung. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen und Ihre Police noch heute von erfahrenen Anwälten prüfen!

Bei helpcheck tragen Sie dabei kein Kostenrisiko. Denn wir berechnen nur im Erfolgsfall ein Honorar, das sich prozentual nach dem gegenüber der Kündigung erzielten Mehrwert (Gewinn) richtet. Scheidet ein Widerruf aus oder kommen wir nach der Prüfung der Unterlagen zum Ergebnis, dass er sich nicht lohnt, fallen keinerlei Kosten an. 

Laden Sie noch heute Ihre Vertragsunterlagen hoch oder senden Sie sie per Post an helpcheck. Sie erhalten nach wenigen Tagen eine erste Rückmeldung und Einschätzung zu den Erfolgsaussichten. Auf Wunsch setzen wir den Widerruf dann gegenüber der Continentale Rentenversicherung durch! 

Häufige Fragen zu Continentale Rentenversicherung kündigen

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Aktuelle Urteile

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September 2022

Landgericht Zwickau

  • 1.000 € Schadensersatz (Versäumnisurteil)
  • Facebook ist selbst für das Datenleck verantwortlich
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August 2023
"Von den Datenlecks hört man ja ständig, aber alleine habe ich mir nicht zugetraut, was dagegen zu machen. Aber wenn es so eine einfache Möglichkeit gibt, ist das mal einen Versuch wert finde ich. Ein Ergebnis habe ich aber noch nicht."
Darius T.
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Oktober 2022

Landgericht Oldenburg

  • 3.000 € Schadensersatz wegen Verletzung der DSGVO
  • Zuzüglich Zinsen von 4,12 % seit Klageerhebung
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August 2023
"Der Kontakt war bisher sehr freundlich. Mein Verfahren läuft noch, also kann ich noch nichts zum Ergebnis sagen, aber ich fühle mich gut aufgehoben. Man merkt, dass Sie viel Erfahrung haben. Danke."
Alexandra M.
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Mai 2023

Landgericht Stuttgart

  • 500 € Schadensersatz wegen erhaltener Werbeanrufe
  • Es wurde ein "systematischer Verstoß" gegen die DSGVO festgestellt

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November 2021

Landgericht Traunstein

  • Klage auf Rückabwicklung einer Debeka Lebensversicherung
  • Erhalt von 35% zusätzlicher Nutzungsentschädigung
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November 2021
“Durch helpcheck konnte ich aus drei bereits gekündigten Verträgen nachträglich eine Summe von über 30.000 Euro geltend machen. Ich habe mit dem Geld nicht mehr gerechnet. Vielen Dank!”
Ralf P.
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October 2021

Landgericht Traunstein

  • Klage auf Rückabwicklung einer AachenMünchener Lebensversicherung
  • Erhalt von 27% zusätzlicher Nutzungsentschädigung
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März 2023
“Ich habe HelpCheck genutzt, um meine Lebensversicherung auszuzahlen, und ich bin absolut begeistert von dem Service. Die Auszahlung verlief reibungslos und ich habe mein Geld schneller erhalten, als ich es erwartet hatte”
Tobias E.
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September 2022

Amtsgericht Aachen

  • Klage auf Rückabwicklung einer Proxalto Lebensversicherung
  • Erhalt von 2.700 € Nutzungsentschädigung und Rückerstattung

Aktuelle Urteile & Bewertungen

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Oberlandesgericht Frankfurt

  • Klage gegen Bwin
  • Der Anbieter wurde zur Rückzahlung von Spielverlusten i. H. v. 12.000 € verurteilt
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März 2022
“Ich habe nicht damit gerechnet, dass es wirklich so einfach geht, aber: Vom gesamten Ablauf bis hin zum Ergebnis war ich durchweg positiv überrascht.”
Norbert K.
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Januar 2021

Oberlandesgericht München

  • Klage gegen Mr. Green
  • Spielverluste i. H. v. 11.760 € müssen durch Mr. Green zurückgezahlt werden
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März 2022
“Mit Hilfe von helpcheck konnte ich einen vierstelligen Betrag zurückfordern und das ganz einfach und ohne großen Aufwand. Sehr empfehlenswerter Service!”
David S.
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Juni 2021

Landgericht Coburg

  • Klage gegen BWIN
  • BWIN wurde zur Rückzahlung von Verlusten i. H. v. 4.900 € verurteilt

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